Im
Städtebaulichen Vertrag mit der BBIS wurde geregelt, dass Fußgänger und
Radfahrer das „Grundstück Schopfheimer Allee 10 zwischen Am Hochwald im Westen
und Schopfheimer Allee im Osten [….] durchqueren zu können.“
Meine Frage:
Gibt es zu dieser
Festlegung irgendwelche zeitlichen, jahreszeitlichen oder schuljahresbedingte
Einschränkungen?
Hintergrund:
Es gibt den
konkreten Fall, dass Fußgänger an einem Wochentag im Sommer vom Wachdienst mit
der Begründung abgewiesen wurden, dass das Durchgangsrecht nicht in den
Schulferien gelte und auch nicht, wenn auf dem Gelände private Feiern
durchgeführt werden.
Im Städtebaulichen Vertrag zwischen der Berlin-Brandenburg
International School GmbH (BBIS) und der Gemeinde Kleinmachnow vom 07.10.2009
ist in § 3 Bodenordnung, Abs. 2 Nr. 1 lit. b) geregelt,
dass die BBIS zugunsten der Allgemeinheit ein Geh- und Radfahrrecht über die
sogenannte „A-Straße“ (die direkte Verbindung zwischen Am Hochwald und
Schopfheimer Allee) einzuräumen hat. Die Fläche ist im Bebauungsplan mit
G 3 bezeichnet.
Im Vertrag ist außerdem geregelt, dass dieses Geh- und Radfahrrecht
innerhalb des eingezäunten Bereichs auf die Zeiten beschränkt ist, „zu denen
die auf dem Grundstück befindlichen Anlagen bestimmungsgemäß durch die BBIS
genutzt werden“. Das heißt, dass die BBIS insbesondere während ihrer
Schulferien die Querung nicht gestatten muss. Vorschläge der Gemeinde, die
Regelung zu ändern und auf Zeiten außerhalb des tatsächlichen Schulbetriebs
auszuweiten, hat die BBIS bisher stets abgelehnt, unter Verweis auf die
Sicherheitslage und den notwendigen Schutz ihrer Schülerschaft.