Beschluss: einstimmig beschlossen ohne Maßgabe

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Die Gemeindevertretung beschließt gem. § 28 Abs. 2 Nr. 14 BbgKVerf die weitere Wahrnehmung der ihr auf Grundlage von § 5 Abs. 2 des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes (BbgStEG) in der bis zum 31.08.2011 geltenden Fassung übertragenen Zuständigkeiten als Straßenverkehrsbehörde. Die Zuständigkeit soll über den 31.12.2019 hinaus, bis zum 01.09.2021 verlängert werden.

Der Bürgermeister wird beauftragt, gem. § 8a Abs. 4 BbgStEG vom 28. 06.2006 (GVBl. I/06, [Nr. 07] S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 19.06.2019 (GVBl I/19 [Nr.38] S. 4) einen entsprechenden Antrag an das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung zu richten.

Anlage

Auszug Zweites Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit


Frau Leißner erläutert die Beschlussvorlage.

 

Auf Wunsch von Herrn Steinacker werden die genauen Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde mit Erstellung des Protokolls aufgeführt:

 

Übertragene Aufgaben Straßenverkehrsbehörde Kleinmachnow nach folgenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung:

 

1.     Sachliche Zuständigkeit

§ 44 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung;

§ 44 Abs. 3 Satz 1 StVO: Die Erlaubnis nach §29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt.

§29 Abs. 2 StVO: Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. (z. B. Drehgenehmigungen, Straßenfeste etc.)

 

2.     Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

§ 45 der Straßenverkehrsordnung, soweit es sich um straßenrechtliche Anordnungen

a.   über Halten und Parken,

b.  im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsord-nung, (z. B. Filmaufnahmen, Straßenfeste)

c.   im Zusammenhang mit Arbeiten im Straßenraum,

d.   der Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen

handelt. Die Buchstaben b und c gelten nicht, wenn Anordnungen für den Bezirk                                                                    mehrerer amtsfreier Gemeinden oder Ämter zu erteilen ist.

 

3.     Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

§ 46 Abs. 1 Nr. 1,3,4,4a,4b,5a,5b,6,8 bis 10, 12 und Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung, soweit es sich um Ausnahmen von Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Haltens und Parkens sowie zum Befahren von Fußgängerbereichen und Fahrradstraßen handelt.

Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen:

1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);

2.vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);*

3.von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);

4.vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);

4a.von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);

4b.von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);

4c.von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);

5.von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);*

5a.von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);

5b.von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);

6.vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);

7.vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3); *

8.vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);

9.von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);

10.vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;

11.von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;

12.von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).

 

* nicht übertragene Aufgaben; die Zuständigkeit ist beim Landkreis Potsdam-Mittelmark geblieben

 

Alle Nachfragen wurden beantwortet.

 

An der Diskussion beteiligten sich: Herr Steinacker, Herr Warnick


Abstimmungsergebnis:

9 Zustimmungen / 0 Ablehnungen / 0 Enthaltungen = einstimmig empfohlen