Sitzung: 07.08.2019 Ausschuss für Umwelt, Verkehr und Ordnungsangelegenheiten
Beschluss: einstimmig beschlossen ohne Maßgabe
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: DS-Nr. 033/19
Die Gemeindevertretung beschließt gem. § 28 Abs. 2 Nr. 14 BbgKVerf die
weitere Wahrnehmung der ihr auf Grundlage von § 5 Abs. 2 des Brandenburgischen
Standarderprobungsgesetzes (BbgStEG) in der bis zum 31.08.2011 geltenden
Fassung übertragenen Zuständigkeiten als Straßenverkehrsbehörde. Die
Zuständigkeit soll über den 31.12.2019 hinaus, bis zum 01.09.2021 verlängert
werden.
Der Bürgermeister wird beauftragt, gem. § 8a Abs. 4 BbgStEG vom 28.
06.2006 (GVBl. I/06, [Nr. 07] S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Zweiten Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 19.06.2019
(GVBl I/19 [Nr.38] S. 4) einen entsprechenden Antrag an das Ministerium für Infrastruktur
und Landesplanung zu richten.
Anlage
Auszug
Zweites Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit
Frau Leißner
erläutert die Beschlussvorlage.
Auf Wunsch von Herrn
Steinacker werden die genauen Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde mit Erstellung
des Protokolls aufgeführt:
Übertragene
Aufgaben Straßenverkehrsbehörde Kleinmachnow nach folgenden Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung:
1. Sachliche Zuständigkeit
§ 44 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 29
Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung;
§ 44 Abs. 3 Satz 1 StVO: Die Erlaubnis nach
§29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die
höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer
Straßenverkehrsbehörde hinausgeht und die oberste Landesbehörde, wenn die
Veranstaltung sich den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde
hinaus erstreckt.
§29 Abs. 2 StVO: Veranstaltungen, für die
Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der
Erlaubnis. (z. B. Drehgenehmigungen, Straßenfeste etc.)
2. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
§ 45 der Straßenverkehrsordnung, soweit es
sich um straßenrechtliche Anordnungen
a. über Halten und Parken,
b. im Zusammenhang mit
Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsord-nung, (z. B.
Filmaufnahmen, Straßenfeste)
c. im Zusammenhang mit Arbeiten
im Straßenraum,
d. der Verhütung
außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen
handelt. Die Buchstaben b und c gelten nicht,
wenn Anordnungen für den Bezirk
mehrerer amtsfreier Gemeinden oder Ämter zu erteilen ist.
3. Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
§ 46 Abs. 1 Nr. 1,3,4,4a,4b,5a,5b,6,8 bis 10,
12 und Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung, soweit es sich um Ausnahmen von
Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Haltens und Parkens sowie zum
Befahren von Fußgängerbereichen und Fahrradstraßen handelt.
Die Straßenverkehrsbehörden können in
bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen
genehmigen:
1.von den Vorschriften über die
Straßenbenutzung (§ 2);
2.vom Verbot, eine Autobahn oder eine
Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu
benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);*
3.von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz
4);
4.vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber
von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.von der Vorschrift, an Parkuhren nur
während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu
halten (§ 13 Absatz 1);
4b.von der Vorschrift, im Bereich eines
Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort
vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.von den Vorschriften über das Abschleppen
von Fahrzeugen (§ 15a);
5.von den Vorschriften über Höhe, Länge
und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);*
5a.von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme
von Personen (§ 21);
5b.von den Vorschriften über das Anlegen von
Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und
andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und
4);
7.vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30
Absatz 3); *
8.vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu
bringen (§ 32 Absatz 1);
9.von den Verboten, Lautsprecher zu
betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1
Nummer 1 und 2);
10.vom Verbot der Werbung und Propaganda in
Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von
Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel
angebracht sind;
11.von den Verboten oder Beschränkungen, die
durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3),
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen
sind;
12.von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§
12 Absatz 3a).
* nicht übertragene
Aufgaben; die Zuständigkeit ist beim Landkreis Potsdam-Mittelmark geblieben
Alle Nachfragen wurden beantwortet.
An der Diskussion beteiligten
sich: Herr Steinacker, Herr
Warnick
Abstimmungsergebnis:
9 Zustimmungen / 0 Ablehnungen / 0
Enthaltungen = einstimmig empfohlen