Beschluss: einstimmig beschlossen ohne Maßgabe

Der Verkauf des Grundstücks Kiefernweg 30, Flur 11 Flurstück 233, an den Nutzer bei gleichzeitiger Aufhebung des Grundstücksüberlassungsvertrages vom 26.03.1972, wird genehmigt.

Der Anspruch des Nutzers im Sinne § 9 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG wird anerkannt.

Entsprechend § 19 SachenRBerG wird als Basisjahr für die Bodenwertberechnung das Jahr 2010 zu Grunde gelegt. Etwaige Nachzahlungsverpflichtungen, die sich aus § 71 SachenRBerG ergeben, sind in den Vertrag aufzunehmen.

Die Im Jahre 1972 geleistete Zahlung lt. Überlassungsvertrag in Höhe von 18.600 M wird gemäß § 74 Abs. 2 SachenRBerG auf den Kaufpreis angerechnet.

Der Kaufpreis beträgt 108.577,88 €.

Der Verkauf erfolgt lastenfrei in Abteilung II und II des Grundbuches.

Nach § 60 Abs. 2 SachenRBerG sind die Kosten des Verfahrens zu teilen. Die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer allein.

Der Bürgermeister wird mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages beauftragt.

 

 

Anlage

Flurkartenauszug

 

 

Ø Erläuterungen zur Drucksache durch den Bürgermeister Herrn Grubert.

 

 

An der Aussprache zur DS-Nr. 043/11 beteiligen sich:

Es findet keine Aussprache statt.

 

 

Abstimmung zur DS-Nr. 043/11:

Die DS-Nr. 043/11 wird einstimmig beschlossen.