Beschluss: mehrheitlich abgelehnt ohne Maßgabe

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 15, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Mit Schreiben vom 28.06.2019 wurde dem Anliegen des Betreibers eine Absage erteilt, über der Außenterrasse eine mobile Überdachung anzubringen, da eine feste Pergola nicht durch die Vorgaben des B-Planes gedeckt ist.

Mit den Anstrengungen der Gastronomie, sobald wie möglich wieder Gäste gemäß den Vorgaben der Eindämmungsverordnung bewirten zu können, wurde nach Möglichkeiten gesucht, doch eine solche temporäre Überdachung aufzubauen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, eine Änderung des Bebauungsplanes herbeizuführen, so dass die Möglichkeit der Terrassenüberdachung besteht.

Bis zum Satzungsbeschluss der Änderung des Bebauungsplanes ist eine befristete Ausnahme von den Festsetzungen des B-Planes zu erteilen.

Dies ist aus städtebaulichen Gründen vertretbar, da es sich mit der Ecksituation und der Lage am Adam-Kuckhoff-Platz um eine Sondersituation handelt, die nicht mit den folgenden Grundstücken in der Karl-Marx-Straße vergleichbar ist.

 

Folgende Vorgaben sind dabei zu berücksichtigen:

1.  Die Konstruktion besteht aus wieder demontierbaren Bauteilen mit möglichst geringer Dimensionierung aus beschichteten Aluminiumprofilen.

2.  Stützen, Balken, Wandscheiben o. ä. aus Mauerwerk oder Beton sind nicht gestattet.

3. Das Dach besteht aus Markisenstoff und wird hausseitig weggerollt.

4. Die Abmessungen bemessen sich maximal auf die vorhandene Gast-Terrassenfläche. Eine zusätzliche Versiegelung wird nicht genehmigt.

5. Die Farbgebung des Markisenstoffes soll sich dezent an dem Gebäude orientieren, also weiß bis cremefarben.

6. Eine Schließung der Seitenteile wird nicht gestattet.

 

 

Ø  Erläuterungen zum Antrag durch Frau Scheib.

 

 

Herr Schubert zu Protokoll

Ich möchte gegen den Antrag stimmen. Es geht um eine bauliche Anlage in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Die nennt man die Vorgartenfläche. Das soll hier ausnahmsweise genehmigt werden. Wenn ich eine Ausnahme mache, dann muss ich einen Grund dafür haben, sonst verhalte ich mich willkürlich. Der Grund der hier angegeben ist die Ecksituation und die Lage am Adam-Kuckhoff-Platz. Ich bin vorgestern nochmal dort vorbeigefahren. Die Veränderung soll an der westlichen Gebäudekante in der nicht überbaubaren Vorgartenfläche stattfinden. Da gibt es aber gar keine atypische Situation, weil die nicht überbaubare Vorgartenfläche zieht sich die Hohe Kiefer entlang Richtung Süden. Das ist eine Nichtbegründung, die hier aufgeschrieben wird. Die bedeutet, dass ich einfach einen Begriff ins Feld werfe, aber der Begriff trägt die Erwägung gar nicht. Wo ist die Differenzierung? Wir haben entlang der Hohen Kiefer eine nicht überbaubare Grundstücksfläche, die sich bis zum Kino durchzieht und auch am Adam-Kuckhoff-Platz, an der südlichen Seite, ist es auch nicht anders. Die Begründung ist also nicht schlüssig. Da fragt man sich, was der wirkliche Grund für eine Ausnahme sein soll. Eine Ausnahme kann man nicht einfach erteilen, es muss einen sachlichen Grund geben. Dass man dem Inhaber des Noi 2 Due helfen will, ist kein bauplanungsrechtlicher Grund. Wenn das zugelassen wird, haben wir zahlreiche Gaststättenbetreiber, die auch so einen Vorbau haben wollen und dann sollen die Antragseinreicher mal erklären, wie das abgewehrt werden soll. Wenn die Befürworter sagen, dass in Zukunft fast alle Gaststätten mit einem Vorgarten den überbauen können, ist das eine Situation über die man reden kann. Aber nur beim Noi 2 Due eine Ausnahme zu machen, finde ich rechtswidrig. Wenn man den Bebauungsplan an der Stelle ändert, hätte man mehr Spielraum, was wahrscheinlich nicht rechtswidrig. Aber auch da sehe ich nicht die besondere Privilegierung des Noi 2 Due. Wenn, dann müssen wir es für alle Gaststätten machen. Und dann kommen die nächsten Gewerbetreibenden, die einen Vorbau haben wollen. Also, ich kann dem Antrag nicht zustimmen, da ich erhebliche rechtliche Bedenken habe.

 

 

An der Aussprache zur DS-Nr. 019/21 beteiligen sich:

Bürgermeister Herr Grubert

Herr Bültermann

Herr Templin

Frau Heilmann

Frau Sahlmann

Frau Scheib

Herr Schubert

Herr Gutheins

Frau Schwarzkopf

Frau Masche

Frau Richel

Herr Singer

 

 

Abstimmung zur DS-Nr. 019/21:

Die DS-Nr. 019/21 wird mehrheitlich abgelehnt.