Anhand einer kurzen
Präsentation erläutert Herr Ernsting den Entwurf der
Abwendungsvereinbarung und den Gestaltungsleitfaden für das ehemalige
Fath-Gelände, Planverfahren KLM-BP-006-e. Mit einer Abwendungsvereinbarung kann
im Städtebaulichen Entwicklungsbereich bei einem mitwirkungsbereiten Eigentümer
vermieden werden, dass die Gemeinde die betreffende Fläche in Ihr Eigentum bringen
und selbst entwickeln muss. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer den
planerischen Zielen der Gemeinde zustimmt und dazu bereit ist, sich an die
Vorgaben des künftigen B-Plans und weitere Vorgaben der Gemeinde zu halten. Das
ist beim Fath-Gelände aktuell der Fall.
Punkte im Entwurf der
Abwendungsvereinbarung sind unter anderem:
Öffentliche
Flächen werden unentgeltlich an die Gemeinde übertragen
(Teil A - § 3 Abs. 1)
Für die
Altlastenbeseitigung ist der gegenwärtige Eigentümer der jeweiligen Fläche
zuständig, übertragen werden nur altlastenfreie Grundstücke
(Teil A - § 4 Abs. 3)
Die
öffentlichen Verkehrs- und Wegeflächen sollen von der P & E hergestellt werden
(Teil A - § 5 Abs. 1)
Bei
Neubauten werden verbindliche Ziele des Gestaltungsleitfadens einzuhalten und
unverbindliche Grundsätze zu beachten sein
(Teil A - § 8 Abs. 3)
Grundstückswerte
und die genaue Höhe von Sicherheitsleistungen werden noch bestimmt (Teil A
- § 13 etc.).
Wir streben an, die
endgültige Fassung der Abwendungsvereinbarung sowie den Abwägungs- und
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan 006-e den Fachausschüssen noch vor Weihnachten
zur Beratung vorzulegen.