Anhand einer kurzen Präsentation erläutert Herr Ernsting den Entwurf der Abwendungsvereinbarung und den Gestaltungsleitfaden für das ehemalige Fath-Gelände, Planverfahren KLM-BP-006-e. Mit einer Abwendungsvereinbarung kann im Städtebaulichen Entwicklungsbereich bei einem mitwirkungsbereiten Eigentümer vermieden werden, dass die Gemeinde die betreffende Fläche in Ihr Eigentum bringen und selbst entwickeln muss. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer den planerischen Zielen der Gemeinde zustimmt und dazu bereit ist, sich an die Vorgaben des künftigen B-Plans und weitere Vorgaben der Gemeinde zu halten. Das ist beim Fath-Gelände aktuell der Fall.

 

Punkte im Entwurf der Abwendungsvereinbarung sind unter anderem:

­       Öffentliche Flächen werden unentgeltlich an die Gemeinde übertragen
(Teil A - § 3 Abs. 1)

­       Für die Altlastenbeseitigung ist der gegenwärtige Eigentümer der jeweiligen Fläche zuständig, übertragen werden nur altlastenfreie Grundstücke
(Teil A - § 4 Abs. 3)

­       Die öffentlichen Verkehrs- und Wegeflächen sollen von der P & E hergestellt werden
(Teil A - § 5 Abs. 1)

­       Bei Neubauten werden verbindliche Ziele des Gestaltungsleitfadens einzuhalten und unverbindliche Grundsätze zu beachten sein
(Teil A - § 8 Abs. 3)

­       Grundstückswerte und die genaue Höhe von Sicherheitsleistungen werden noch bestimmt (Teil A - § 13 etc.).

 

Wir streben an, die endgültige Fassung der Abwendungsvereinbarung sowie den Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan 006-e den Fachausschüssen noch vor Weihnachten zur Beratung vorzulegen.