Sitzung: 30.05.2022 Bauausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen mit Maßgabe
Abstimmung: Ja: 4, Nein: 3, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: DS-Nr. 016/22
Herr
Ernsting:
informiert
einleitend anhand einer Kartendarstellung über die Eigentumssituation im Bebauungsplan-Gebiet.
Herr
Lutter:
erläutert
den Bebauungsplan-Vorentwurf für die bevorstehenden frühzeitigen Beteiligungen,
aus dem später, entsprechend der zweistufig aufgebauten
Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bauleitplanung, ein B-Plan-Entwurf erarbeitet
werden wird.
An der
Diskussion beteiligen sich:
Herr
Bültermann, Frau Sahlmann, Prof. Sommer, Frau Dr. Fischbach, Herr Fiehler
Diskussionspunkte:
·
Schwerpunkt
der Diskussion ist die vorgeschlagene Festsetzung der Flurstücke 1552 und 1553,
die im Eigentum einer privaten Erbengemeinschaft sind. Warum sollen sie öffentliche
Grünfläche und kein Bauland werden? Entspricht das dem Gebot der Fairness?
·
Die
private Erbengemeinschaft hat weiter östlich, außerhalb des Plangebietes, eine Allee
gepflanzt, die auf eine dortige Pferdekoppel zuführt. Es sieht aus, als wenn die
Erbengemeinschaft dort gern eine Straße in Verlängerung Wolfswerder anstrebt.
Wenn das Flurstück 1552 als öffentliche Grünfläche festgesetzt wird, dann dokumentieren
wir schon einmal, dass wir nur das Plangebiet, aber nicht das östlich
angrenzende Areal zur Bebauung freigeben wollen.
Antworten:
·
Die
angedachte Festsetzung als öffentliche / private Grünfläche soll einen Übergang
vom Baugebiet im Bereich Wolfswerder / Am Rund in die östlich angrenzende freie
Landschaft bilden. Es ist städtebaulich sinnvoll, an dieser Stelle und wie auch
sonst in Kleinmachnow üblich, Bereiche für künftige öffentliche Nutzungen
planungsrechtlich zu sichern.
·
Bauplanungsrechtlich
sind alle Flächen im Geltungsbereich Freiraum und teils Wald. Sie sind aktuell nicht
baulich nutzbar, die Gemeinde kann mit entsprechender städtebaulicher
Begründung frei entscheiden, welche Flächen später Bauland und welche Flächen
Grünfläche werden sollen. Grundsätzlich gibt es weder Ansprüche auf Festsetzung
einzelner Parzellen als Baugrundstück noch gibt es Schadensersatzansprüche
privater Eigentümer, wenn deren Grundstücke aus städtebaulichen Gründen nicht
als Bauland festgesetzt werden sollten. Das gibt Ihnen bei den Festsetzungen in
diesem Bebauungsplan-Verfahren einen großen Gestaltungsspielraum.
Änderungsvorschlag:
Der
Änderungsvorschlag aus der Sitzung des Bauausschusses vom 04.04.2022 wird wie
folgt geändert:
Im
Vorentwurf des Bebauungsplanes 026 wird Flurstück 1553 der Flur 9 als
Wohnbaufläche (WR - reines Wohngebiet) und als im Zusammenhang mit Flurstück
547 bebaubar (gemeinsame überbaubare Grundstücksfläche - „Baufenster“)
dargestellt.
Flurstück
1552 der Flur 9 bleibt entsprechend Änderungsvorschlag vom 04.04.2022 als
öffentliche Grünfläche dargestellt.
Abstimmungsergebnis
Änderungsantrag:
4
Zustimmungen / 3 Ablehnungen / 0 Enthaltungen – mehrheitlich
empfohlen
Abstimmungsergebnis
Drucksache 016/22:
4
Zustimmungen / 3 Ablehnungen / 0 Enthaltungen – mehrheitlich
empfohlen