A. Testgebiet Märkische Heide/Heidefeld
Mit Bedauern nehmen wir zur
Kenntnis, dass der Bürgermeister trotz der engagierten Diskussion in der
Sitzung des Umwelt- und Verkehrsausschusses (UVO) am 19. April 2023 mit der
Anwohnerschaft ein Konzept zur Beschränkung der Parkmöglichkeiten umsetzt, das im
Vergleich zu den angekündigten Einschränkungen noch weitere Verschlechterungen
für die Anwohnerschaft enthält. Wir fragen daher den Bürgermeister:
1. Das nun zunächst für das sog.
„Testgebiet“ Märkische Heide/Heidefeld bereits verhängte weitgehende absolute
Halteverbot verbietet auch Pflegediensten, Lieferdiensten und Postlieferanten
das kurzzeitige Halten – von Handwerkern etc. ganz abgesehen. Die Bedeutung
dieser Dienste nehmen in einer alternden Gesellschaft ebenso zu wie in Zeiten
der Verkehrswende, in denen statt auf eigene PKW auf Lieferdienste
zurückgegriffen werden muss. Es ist den Fahrerinnen und Fahrer nicht zuzumuten,
darauf zu hoffen, dass die Ordnungsverwaltung vielleicht von ihrem
Opportunitätsermessen Gebrauch macht und von Bußgeldern wegen der zwangsläufig
begangenen Ordnungswidrigkeiten absieht. Ebenso wenig können den genannten
Dienstleistern weite Wege zwischen zu belieferndem Haushalt und möglichen
Parkflächen zugemutet werden (auszuliefernde Ladung, Werkzeuge, Baumaterial,
…). Wir befürchten erhebliche Versorgungseinschränkungen – zunächst in dem
Testgebiet, später in fast ganz Kleinmachnow, wenn die Aussage der
Ordnungsamtsleitung zutrifft, dass rund ¾ der Kleinmachnower Straßen zu schmal
sind, um ein einseitiges Halten zu ermöglichen.
·
Wie
schätzt der Bürgermeister die Situation der genannten Dienstleister ein, was
die Anlieferung/Anfahrt der Wohngebäude im Testgebiet (und perspektivisch
flächendeckend) angeht? Wie können pflegebedürftige Menschen sowohl vom
Pflegedienst erreicht als auch mit mobilem Mittagstisch versorgt werden?
·
Warum
wurde nicht statt des absoluten Halteverbots mit einem Parkverbot vorgegangen?
2. Es war angekündigt, dass in den
vorgesehenen Parkzonen eine zeitliche Parkzeitbeschränkung von 3 Stunden
tagsüber an Werktagen vorgesehen werden soll. Wieso sehen die bereits
aufgestellten Schilder keine Beschränkung auf Werktage vor? Wie soll die
endgültige Regelung tatsächlich aussehen?
3. Die Anwohnerschaft ist zu Recht
erbost über Einschränkungen, die weit über das notwendige Maß hinausgehen,
welches zur Einhaltung der notwendigen Straßenbreite erforderlich ist. Wie
begründet der Bürgermeister diese nicht notwendigen Maßnahmen, insb. das
absolute Halteverbot auch an Straßen und Stellen, die die notwendige
Straßenbreite für einseitiges Parken hätten?
4. Wir erwarten maximale Transparenz
über die Umsetzung und die damit verbundenen Kosten für die Gemeinde. Welche
Kosten sind mit den Umgestaltungen verbunden (Befestigung der Wege,
Schilderwald, Klageverfahren)?
5. Es wird von betroffenen Bürgerinnen
und Bürgern berichtet, dass sie bauliche Veränderungen planen (Garagen, zweite
Einfahrt, Stichparkplätze usw.), um Parkflächen auf dem eigenen Grundstück zu
schaffen. Da hier angesichts der bereits getroffenen Maßnahmen großer Zeitdruck
herrscht, erwarten die Bürgerinnen und Bürger, dass die Verwaltung den Anliegen
schnell und unbürokratisch entspricht. Ist dafür Sorge getragen, dass
notwendige Genehmigungen (u.a. auch Baumfällgenehmigungen) trotz Ferienzeit
umgehend erteilt werden können? Hat der Bürgermeister Bedenken,
Baumfällgenehmigungen für Parkflächen zu erteilen oder ist beabsichtigt, den
betroffenen Bürgern möglichst entgegenzukommen? Wie wird mit den
Grundstücken umgegangen, bei denen zwei Parteien in einem Haus leben und daher
teilweise vier Stellplätze benötigt werden? Gibt es Ausnahmen von
Abstandflächen usw.?
6. Bei Grundstücksausfahrten, denen
Parkzonen gegenüber liegen, kann es dazu kommen, dass die Einfahrten schwer bis
gar nicht befahrbar sein werden. Wird die Verwaltung durch entsprechende
Fahrbahnmarkierungen dafür Sorge tragen, dass dies so weit wie möglich
unterbunden wird? Wenn es dennoch zu Blockaden kommt, wird das Ordnungsamt eine
Servicenummer bereitstellen, unter der sich Betroffene melden können? Wie wird die
Verwaltung dann zeitnah helfen können?
7. Wird die Verwaltung die Einhaltung
des Tempo 30 verstärkt kontrollieren, damit gerade in unübersichtlichen Ein-
und Ausfahrtsituationen die Gefahrensituation möglichst weitgehend entschärft
wird?
B. An der Stammbahn
Im Bereich An der Stammbahn
werden den Bürgerinnen und Bürgern erheblich steigende Kosten für die
Grundstückszufahren in Aussicht gestellt. Wir hatten uns explizit dafür
ausgesprochen, dass bereits hergestellte Zufahrten nicht erneuert werden
müssen. Auch gibt es Kritik an den Genehmigungsverfahren.
1. Der Beschluss zur Stammbahn
beinhaltete die Zusage, dass bereits bestehende, befestigte Überfahrten
erhalten bleiben sollen. Dies schein nun nicht der Fall zu sein. Wir bitten den
Bürgermeister um Darstellung, warum die bestehenden Überfahrten nicht erhalten
werden?
2. Ist es weiterhin richtig, dass die
Kosten den Anwohnern gegenüber mittlerweile auf rd. 12.000 Euro geschätzt
wurden (nachdem anfänglich von 4.000 Euro die Rede war)?
3. Mit welcher Begründung will die
Gemeinde die Kosten für die Grundstückszufahrten auf der Nordseite der
Stammbahn den Anwohnern in Rechnung stellen? Wie ist das konkrete Vorgehen der
Verwaltung in der Ansprache der Stammbahn-Anwohnerschaft (Argumente, zeitlicher
Ablauf, Konsequenzen bei Verweigerung)?
4. Ist es richtig, dass die Gemeinde
Fällgenehmigungen verweigert, die für die Zufahrten und die notwendigen Flächen
auf den Grundstücken notwendig wären?
5. Nach
Auskunft von Anwohnern wurden im Zuge der Strabag-Arbeiten etwa 50 Bäume gefällt.
Unabhängig von der tatsächlichen Anzahl, wurde das anfallende Holz angeblich
durch den Bauleiter der Strabag entsorgt. Was hat die Gemeinde hierfür in
Rechnung gestellt?
Zu Abschnitt A
zu 1. Unterpunkt 1
Gerade für diese
Personengruppen wurden die Parkplätze vorgehalten. Da diese Dienstleister nur
kurze Zeit auf den Parkplätzen stehen, gehen wir davon aus, dass stets ein
Parkplatz in der Nähe frei ist. Die Anlieger sollen ihre Fahrzeuge auf ihr
eigenes Grundstück stellen.
Zu 1. Unterpunkt 2
Die gesetzliche Regelung
aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO („enge Straßenstellen“) sieht ein absolutes
Haltverbot vor. Dieses besteht vor Ort bereits, es wird jedoch trotz mehrfachen
Hinweisen stetig ignoriert. Daher sind wir gezwungen die Haltverbotsschilder
aufzustellen. Hier können wir aber lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholen
und nicht eigenmächtig eine andere Regelung vorgeben. Das würde der
bundesgesetzlichen Regelung zuwiderlaufen.
Zu 2.
Hier ist der ausliefernden
Firma ein Fehler unterlaufen. Die Schilder werden kurzfristig mit der richtigen
Beschriftung „7.00 Uhr – 19.00 Uhr - Werktags“ überklebt und dann entsprechend
ausgetauscht.
Zu 3.
Ein Teil des Heidefelds
weist eine etwas breitere Fahrbahn auf, als die anderen Straßen. Hätten wir
hier nicht auch die gleiche Beschilderung wie in den anderen gewählt, wäre
diese Straße über Gebühr mit parkenden Fahrzeugen belastet worden. Um das zu
vermeiden und alle Anwohner gleich zu behandeln, wurde das Teilstück des
Heidefelds ebenfalls in die Beschilderung mit einbezogen.
Zu 4.
Kosten für die Klageverfahren können noch nicht angegeben werden, da noch keine Klagen erhoben worden sind. Die geplanten Kosten für die Ertüchtigung der Gehwege belaufen sich auf 26.000,00€, für das Aufstellen und Beschaffen der Schilder 26.000,00 €.
Zu 5.
Grundsätzlich
begrüßt die Gemeinde alle Aktivitäten, die dazu beitragen, die
Parkraumsituation im öffentlichen Straßenland durch Nutzung des eigenen
Grundstücks zu entspannen. Dies unabhängig davon, ob diese Aktivitäten der
erteilten Baugenehmigung entsprechen (die unter anderem auf die kommunale
Stellplatzsatzung zurückgreift) und deshalb ohnehin längst hätten umgesetzt
werden sollen, oder ob sie über die Anforderungen der Stellplatzsatzung
hinausgehen. Bei der Herstellung von Stellplätzen und ihren Zufahrten sind in
jedem Fall die bauplanungsrechtlichen Vorschriften – im Falle des Gebietes
„Märkische Heide/ Heidefeld“ die des rechtswirksamen Bebauungsplanes KLM-BP-009
– einzuhalten. Mit ihnen wird insbesondere die maximal zulässige
Bodenversiegelung und die zulässige Anordnung von Stellplätzen und Garagen
geregelt. Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes und/oder von
weiteren rechtlichen Vorschriften sind nur in sehr engen Grenzen vorstellbar,
um dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu entsprechen. Das Abstandsflächenrecht ist
bei der Realisierung von (in der Regel genehmigungsfreien) Stellplätzen und
Garagen zumeist unproblematisch. Sollte es dies nicht sein, fallen Abweichungen
hiervon in den Zuständigkeitsbereich der Unteren Bauaufsichtsbehörde des
Landkreises Potsdam-Mittelmark. Nach Kenntnis der Gemeinde dürfte der Wunsch
nach Errichtung von zusätzlichen Stellplätzen und Garagen kaum als Begründung
für entsprechende Genehmigungen des Landkreises genügen.
Soweit es den öffentlichen Straßenraum betrifft, sind vor der Herstellung von
Zufahrten die notwendigen straßen- bzw. verkehrsrechtlichen Genehmigungen
einzuholen. Hierfür können die Onlineangeboten der Gemeindewebsite genutzt
werden.
Im
Hinblick auf den Baumbestand ist eine pauschale Antwort an dieser Stelle nicht
möglich. Neben den grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes gelten
die Vorschriften der Gehölzschutzsatzung. Bei Anträgen auf Fällgenehmigung
wegen des Wunsches, zusätzliche Stellplätze auf dem eigenen Grundstück
herstellen zu wollen, wird abzuwägen sein zwischen den Belangen des Eigentümers
(Wunsch nach zusätzlichem Stellplatz) einerseits und den Belangen des Orts- und
Landschaftsbildes sowie des Gehölzschutzes andererseits. Kurzfristige
Entscheidungen sind hier auch deshalb ausgeschlossen, weil (auch) die Gemeinde
dem Naturschutzrecht des Bundes unterliegt und für Ausnahmegenehmigungen für
Baumfällungen innerhalb der Vegetationsperiode (= bis 30.09.2023) nahezu keine
Ermessensspielräume bestehen.
Die Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung bemühen sich stets um eine zügige Abarbeitung gestellter Anträge. Zusätzliches Personal zur Beschleunigung der Vorgänge steht jedoch nicht zur Verfügung, auch die Beschäftigten des Rathauses nutzen die Sommerzeit für den Erholungsurlaub. Kleiner kleineren Bearbeitungsstaus können nicht ausgeschlossen werden.
Zu 6.
Mittlerweile haben sich
viele Bürger bei uns gemeldet und ihre Bedenken diesbezüglich angezeigt. In
allen Fällen sind die Kollegen vom Tiefbau vor Ort gewesen und haben sich die
Situation angeschaut und mit den Anliegern gesprochen. Das Problem ist, dass
eine Fahrbahnmarkierung auf der unebenen Fahrbahnoberfläche nicht haftet und
nach ein zwei Straßenreinigungsdurchgängen abgetragen sein wird.
Zu 7.
Die Gemeinde ist nur für
den ruhenden Verkehr zuständig. Die Problemstellen werden der Polizei und dem
Landkreis benannt mit der Bitte um regelmäßige Kontrollen.
Zu Abschnitt B
Zu 1.
Standsichere
Grünflächenüberfahrten im nördlichen Seitenraum werden weiter genutzt, sofern
sie außerhalb der im Anschlussbereich an die Fahrbahn unvermeidbaren
Anpassungsstrecke für den Höhenangleich liegen und sofern sie den
gestalterischen Vorgaben der Gemeinde für Grünflächenüberfahrten
(Fahrspurbefestigung mit Rasengitterplatten) entsprechen. Mit der
Straßenbaumaßnahme strebt die Gemeinde aber auch ein einigermaßen einheitliches
Erscheinungsbild für den öffentlichen Straßenraum an. Deshalb werden stark abweichende
Oberflächenbefestigungen wie Beton oder Asphalt umgebaut. Auch weisen vorhanden
Rasengitterplatten häufig erhebliche Unebenheiten auf, sind zum Teil gebrochen
oder sitzen aufgrund fehlender Randeinfassungen nicht fest. Dann wird auch hier
eine Erneuerung durchgeführt, weil Gefahrenstellen auf gemeindeeigenen,
öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen – zu denen auch die Überfahrten zu
privaten Grundstücken zählen – vorzubeugen ist.
Zu 2.
Nein.
Zu von privater Seite getätigten Schätzungen äußert sich die Gemeinde nicht.
Auf Grundlage des Bauvertrages mit dem ausführenden Bauunternehmen hat die
Verwaltung für die besonders problematischen Grünflächenüberfahrten im
nördlichen Seitenraum der Straße An der Stammbahn bei einer Regelnutzbreite von
3,0 m zuletzt Kosten in einer Größenordnung von rund 8.000 € / brutto
kommuniziert. Ggf. früher getätigte Äußerungen zu reinen Schätzkosten während
der damals noch laufenden Entwurfsplanung erfolgten ohne belastbares
Kostenangebot, was seinerzeit ebenfalls kommuniziert wurde.
Hinzu kommt die Preisbasis während der Entwurfsphase, die sich aufgrund der
bekannten Rahmenbedingungen im Zeitraum der Ausschreibung der Baumaßnahme
deutlich verändert hat. Für die übrigen Seitenräume (An der Stammbahn Südseite,
schmale Nord-Süd-Straßen) liegt der Kostenrahmen deutlich niedriger, hier gehen
wir zurzeit von 3.400 bis 4.200 € / Überfahrt / brutto aus, teils auch noch
darunter.
Zu 3.
Die Herstellungskosten der
Grünflächenüber- bzw. Grundstückszufahrten werden nicht nur den Anliegern
nördlich An der Stammbahn in Rechnung gestellt werden, sondern alle betroffenen
Grundstückseigentümer werden die Kosten der für ihr Grundstück herzustellenden
Zufahrt tragen. Die Rechtslage eröffnet auch keine Handlungsspielräume und ist
insoweit eindeutig.
Nach § 10 a Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden bestimmen,
dass ihnen der Aufwand unter anderem für die Erneuerung und Veränderung einer
Grundstückszufahrt zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen ersetzt
wird. Dies gilt auch, wenn die Überfahrt über einen Geh- oder Radweg
aufwändiger hergestellt wird, als es den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen
entspricht (§ 10 a Abs. 2 KAG). Eine solche Bestimmung hat die Gemeinde
Kleinmachnow in § 6 der Straßenbaubeitragssatzung getroffen. Der Anspruch
entsteht für eine Veränderung einer bestehenden Zufahrt, wenn diese Veränderung
durch eine Straßenbaumaßnahme erforderlich wird. So liegt es hier. Die Gemeinde
ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die alte Zufahrt zu erhalten. Bei der
Ausgestaltung der Straßenbaumaßnahme steht der Gemeinde ein weiter
Ermessensspielraum offen, dem sich die Gestaltung der Zufahrt unterordnen muss.
Die Kosten für die dann notwendige Veränderungen der Zufahrt – wie hier – hat
der betroffene Grundstückseigentümer zu 100 % zu ersetzen.
D. h., die Tatsache, dass die Gemeinde die Maßnahme verursacht hat, ist nicht
nur unschädlich, sondern Wesensmerkmal des Kostenersatzes. In diesem Fall
erstreckt sich der Kostenersatz auf diejenigen Bestandteile der Zufahrt, die
nicht zum Gehweg gehören. Sollte beim Gehweg allerdings ein verstärkter
Unterbau erforderlich werden, so sind auch die dafür anfallenden Kosten nach §
10 a Abs. 2 KAG ersatzpflichtig.
Hinsichtlich der Kommunikation mit der betroffenen Anwohnerschaft erfolgte
zunächst die Anhörung der Betroffenen zu bestehenden Wünschen hinsichtlich Lage
und Abmessung ihrer Zufahrt, auf Grundlage der Entwurfsplanung im Rahmen der
Ausführungsplanung. Leider nutzte nur ein Teil der Anwohnerschaft dieses
Angebot.
Nach Abschluss der
Baumaßnahme wird das bauausführende Unternehmen für jede Zufahrt individuelle
Aufmaßblätter als Abrechnungsgrundlage auf Basis der im Bauvertrag vereinbarten
Einheitspreise erstellen. Die Kosten werden dann im Rahmen der Schlussrechnung
zunächst von der Gemeinde - als dem Vertragspartner des Bauunternehmens ‑
vergütet werden. Die Aufmaße bilden gleichzeitig die Grundlage für einen
formalen Kostenbescheid, den die Gemeinde an die jeweils betroffenen Anlieger
senden wird. Die Betroffenen erhalten dann eine prüffähige Unterlage, die sie
auf ihre Richtigkeit prüfen können. Zu diesem Zeitpunkt wird die jeweilige
Anliegerin, der jeweilige Anlieger mit der Gemeinde Stundungsmöglichkeiten o.
ä. abklären können. Der Kostenbescheid wird auch eine Rechtmittelbelehrung für
mögliche Widersprüche gegen die Zahlung enthalten, auf deren Grundlage weitere
rechtliche Schritte möglich sein werden. Sobald diese abgeschlossen sind oder
von diesen Möglichkeiten kein Gebrauch gemacht wurde, wird das übliche
Mahnverfahren einsetzen.
Zu 4.
Nein. Wie im Zusammenhang
mit der Beantwortung von Frage 5 im Themenkomplex A schon dargestellt, ist die
Erteilung von Fällgenehmigungen immer das Ergebnis einer Einzelfallentscheidung
und hängt einerseits vom Zustand der betroffenen Bäume, andererseits vom
Vorhandensein vertretbarer technischer Alternativen hinsichtlich Lage und
Geometrie der Grundstückszufahrt ab.
Zu 5.
Baumfällungen
einschließlich roden, bzw. Fräsen der Stubben sind Bestandteil der vertraglich
vereinbarten Leistungen. Dazu gehört auch die Entsorgung des Schnittgutes. Das
betrifft aber nicht nur das Stammholz, sondern auch Ast- und Wurzelwerk.
Dementsprechend wurde von der Strabag entsorgt, was von der interessierten
Anwohnerschaft übriggelassen wurde. Für den hierfür anfallenden Aufwand an
Technik und Personal hat die Baufirma im Rahmen einer europaweiten
Ausschreibung ein Angebot unterbreitet und bekommt die Leistung entsprechend
vergütet. Ein Erstattungsanspruch der Gemeinde besteht nicht, da seitens der
Gemeinde keine Leistungen erbracht wurden.
Nachfrage von Frau Dr.
Bastians-Osthaus
Sie schreiben zu Unterpunkt
1, dass Parkplätze für die genannten Personengruppen vorgehalten werden. Unser
Thema in der Anfrage waren aber gerade die teilweise weiten Wege von manchmal
250 bis 300 Metern, die z. B. der Handwerker zurücklegen müsste, wenn er
tatsächlich einen Parkplatz auf den vorgesehenen Parkflächen findet.
·
Ist das aus Ihrer Sicht für Handwerker
mit Equipment und Lieferdienste ein Parkplatz in der Nähe?
·
Warum werden Straßen, die eigentlich
breit genug sind mit einbezogen?
·
Sind Sie der Meinung, dass die dann
über Gebühr mit parkenden Fahrzeugen belastet würden?
·
Was heißt über Gebühr? Sie können
natürlich nur im Rahmen des Zulässigen beparkt werden.
·
Wie begründen Sie diese
unverhältnismäßigen Einschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger in dem
Viertel?
·
Zu 6. Wie sieht das Lösungsangebot für
die Leute aus, die nicht aus ihren Einfahrten kommen, weil gegenüber der
Einfahrten geparkt wird?
Herr Ernsting,
Fachbereichsleiter Bauen/Wohnen
Die vorliegende Antwort ist
eine Gemeinschaftsproduktion und ich bin für die Frage 5 zuständig gewesen. Die
Fragen, die Sie jetzt gestellt haben, müssten wir tatsächlich hausintern
vorbesprechen.
Bürgermeister Herr Grubert
Wir haben vor, in dem
Gebiet nach sechs bis acht Wochen eine Evaluierung (Evaluation) vorzunehmen. Im
Moment hat das noch nicht ganz geklappt, da es Probleme mit der Bestellung der
Schilder gab. Die beauftragte Firma hat den Auftrag nicht richtig ausgeführt.
Das wird noch zwei bis drei Wochen dauern. Gegenüber von Ausfahrten ist es so,
dass, wenn nicht die erforderliche Reststraßenbreite, nämlich 3,50 Meter, zur
Verfügung steht, eine Anpassung erfolgt, sodass die Restbreite dann vorhanden
ist. Wir gehen ja momentan auch vor Ort und versuchen, jede einzelne Anfrage zu
klären. Die Variante mit 200 Metern muss man sich im Einzelfall ansehen. Wenn
man einen Handwerker empfängt, gibt es aber auch die Möglichkeit, ihn auf dem
eigenen Grundstück parken zu lassen. Es wird nicht vermeidbar sein, dass einige
Besucher gehen müssen. Sonst müssten alle Flächen freigegeben werden, dass ist
nicht gewollt. In breiteren Straßen haben wir das auch so gemacht, weil wir
versucht haben, für das Gebiet ein einheitliches nachvollziehbares System zu
schaffen. Frau Dr. Bastians, Sie kommen aber mit Ihren Fragen möglicherweise
acht Wochen zu früh, weil die Auswertung erst ungefähr nach dieser Zeit
erfolgt. Dann werden wir sehen, ob wir z. B. im Heidefeld, wo es etwas breiter
ist oder im Heidereiterweg, was anfangs der Fußweg etwas breiter ist, eine
andere Lösung finden. Mit der Polizei und auch mit der Unteren Verkehrsbehörde
wurde Rücksprache gehalten und es ist möglich, das Konzept so umzusetzen und
damit fangen wir jetzt an. Deshalb kann ich in den nächsten sechs bis acht
Wochen auch nichts neues berichten.
Nachfrage von Frau Dr.
Bastians-Osthaus (auch im Namen von Herrn Gutheins)
Könnten Sie uns bitte die
verkehrsrechliche Anordnung dieses Vorgangs zur Verfügung stellen? Da steht ja
auch eine Begründung drin. Das wäre hilfreich.
Bürgermeister Herr Grubert
Das werden wir machen
können. Ich werde es an Frau Leißner weitergeben. Es ist ja auch schon
Akteneinsicht beantragt worden.