Beschluss: zur Kenntnis genommen

A.    Testgebiet Märkische Heide/Heidefeld

 

Mit Bedauern nehmen wir zur Kenntnis, dass der Bürgermeister trotz der engagierten Diskussion in der Sitzung des Umwelt- und Verkehrsausschusses (UVO) am 19. April 2023 mit der Anwohnerschaft ein Konzept zur Beschränkung der Parkmöglichkeiten umsetzt, das im Vergleich zu den angekündigten Einschränkungen noch weitere Verschlechterungen für die Anwohnerschaft enthält. Wir fragen daher den Bürgermeister:

 

1.   Das nun zunächst für das sog. „Testgebiet“ Märkische Heide/Heidefeld bereits verhängte weitgehende absolute Halteverbot verbietet auch Pflegediensten, Lieferdiensten und Postlieferanten das kurzzeitige Halten – von Handwerkern etc. ganz abgesehen. Die Bedeutung dieser Dienste nehmen in einer alternden Gesellschaft ebenso zu wie in Zeiten der Verkehrswende, in denen statt auf eigene PKW auf Lieferdienste zurückgegriffen werden muss. Es ist den Fahrerinnen und Fahrer nicht zuzumuten, darauf zu hoffen, dass die Ordnungsverwaltung vielleicht von ihrem Opportunitätsermessen Gebrauch macht und von Bußgeldern wegen der zwangsläufig begangenen Ordnungswidrigkeiten absieht. Ebenso wenig können den genannten Dienstleistern weite Wege zwischen zu belieferndem Haushalt und möglichen Parkflächen zugemutet werden (auszuliefernde Ladung, Werkzeuge, Baumaterial, …). Wir befürchten erhebliche Versorgungseinschränkungen – zunächst in dem Testgebiet, später in fast ganz Kleinmachnow, wenn die Aussage der Ordnungsamtsleitung zutrifft, dass rund ¾ der Kleinmachnower Straßen zu schmal sind, um ein einseitiges Halten zu ermöglichen.

 

·         Wie schätzt der Bürgermeister die Situation der genannten Dienstleister ein, was die Anlieferung/Anfahrt der Wohngebäude im Testgebiet (und perspektivisch flächendeckend) angeht? Wie können pflegebedürftige Menschen sowohl vom Pflegedienst erreicht als auch mit mobilem Mittagstisch versorgt werden?

 

·         Warum wurde nicht statt des absoluten Halteverbots mit einem Parkverbot vorgegangen?

 

2.   Es war angekündigt, dass in den vorgesehenen Parkzonen eine zeitliche Parkzeitbeschränkung von 3 Stunden tagsüber an Werktagen vorgesehen werden soll. Wieso sehen die bereits aufgestellten Schilder keine Beschränkung auf Werktage vor? Wie soll die endgültige Regelung tatsächlich aussehen?

 

3.   Die Anwohnerschaft ist zu Recht erbost über Einschränkungen, die weit über das notwendige Maß hinausgehen, welches zur Einhaltung der notwendigen Straßenbreite erforderlich ist. Wie begründet der Bürgermeister diese nicht notwendigen Maßnahmen, insb. das absolute Halteverbot auch an Straßen und Stellen, die die notwendige Straßenbreite für einseitiges Parken hätten?

 

4.   Wir erwarten maximale Transparenz über die Umsetzung und die damit verbundenen Kosten für die Gemeinde. Welche Kosten sind mit den Umgestaltungen verbunden (Befestigung der Wege, Schilderwald, Klageverfahren)?

 

5.   Es wird von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern berichtet, dass sie bauliche Veränderungen planen (Garagen, zweite Einfahrt, Stichparkplätze usw.), um Parkflächen auf dem eigenen Grundstück zu schaffen. Da hier angesichts der bereits getroffenen Maßnahmen großer Zeitdruck herrscht, erwarten die Bürgerinnen und Bürger, dass die Verwaltung den Anliegen schnell und unbürokratisch entspricht. Ist dafür Sorge getragen, dass notwendige Genehmigungen (u.a. auch Baumfällgenehmigungen) trotz Ferienzeit umgehend erteilt werden können? Hat der Bürgermeister Bedenken, Baumfällgenehmigungen für Parkflächen zu erteilen oder ist beabsichtigt, den betroffenen Bürgern möglichst entgegenzukommen?  Wie wird mit den Grundstücken umgegangen, bei denen zwei Parteien in einem Haus leben und daher teilweise vier Stellplätze benötigt werden? Gibt es Ausnahmen von Abstandflächen usw.?

 

6.   Bei Grundstücksausfahrten, denen Parkzonen gegenüber liegen, kann es dazu kommen, dass die Einfahrten schwer bis gar nicht befahrbar sein werden. Wird die Verwaltung durch entsprechende Fahrbahnmarkierungen dafür Sorge tragen, dass dies so weit wie möglich unterbunden wird? Wenn es dennoch zu Blockaden kommt, wird das Ordnungsamt eine Servicenummer bereitstellen, unter der sich Betroffene melden können? Wie wird die Verwaltung dann zeitnah helfen können?

 

7.   Wird die Verwaltung die Einhaltung des Tempo 30 verstärkt kontrollieren, damit gerade in unübersichtlichen Ein- und Ausfahrtsituationen die Gefahrensituation möglichst weitgehend entschärft wird?

 

 

B.    An der Stammbahn

 

Im Bereich An der Stammbahn werden den Bürgerinnen und Bürgern erheblich steigende Kosten für die Grundstückszufahren in Aussicht gestellt. Wir hatten uns explizit dafür ausgesprochen, dass bereits hergestellte Zufahrten nicht erneuert werden müssen. Auch gibt es Kritik an den Genehmigungsverfahren.

 

1.   Der Beschluss zur Stammbahn beinhaltete die Zusage, dass bereits bestehende, befestigte Überfahrten erhalten bleiben sollen. Dies schein nun nicht der Fall zu sein. Wir bitten den Bürgermeister um Darstellung, warum die bestehenden Überfahrten nicht erhalten werden?

 

2.   Ist es weiterhin richtig, dass die Kosten den Anwohnern gegenüber mittlerweile auf rd. 12.000 Euro geschätzt wurden (nachdem anfänglich von 4.000 Euro die Rede war)?

 

3.   Mit welcher Begründung will die Gemeinde die Kosten für die Grundstückszufahrten auf der Nordseite der Stammbahn den Anwohnern in Rechnung stellen? Wie ist das konkrete Vorgehen der Verwaltung in der Ansprache der Stammbahn-Anwohnerschaft (Argumente, zeitlicher Ablauf, Konsequenzen bei Verweigerung)?

 

4.   Ist es richtig, dass die Gemeinde Fällgenehmigungen verweigert, die für die Zufahrten und die notwendigen Flächen auf den Grundstücken notwendig wären?

 

5.   Nach Auskunft von Anwohnern wurden im Zuge der Strabag-Arbeiten etwa 50 Bäume gefällt. Unabhängig von der tatsächlichen Anzahl, wurde das anfallende Holz angeblich durch den Bauleiter der Strabag entsorgt. Was hat die Gemeinde hierfür in Rechnung gestellt?

 

 

Zu Abschnitt A

zu 1. Unterpunkt 1

Gerade für diese Personengruppen wurden die Parkplätze vorgehalten. Da diese Dienstleister nur kurze Zeit auf den Parkplätzen stehen, gehen wir davon aus, dass stets ein Parkplatz in der Nähe frei ist. Die Anlieger sollen ihre Fahrzeuge auf ihr eigenes Grundstück stellen.

 

Zu 1. Unterpunkt 2

Die gesetzliche Regelung aus § 12 Abs. 1 Nr. 1  StVO („enge Straßenstellen“) sieht ein absolutes Haltverbot vor. Dieses besteht vor Ort bereits, es wird jedoch trotz mehrfachen Hinweisen stetig ignoriert. Daher sind wir gezwungen die Haltverbotsschilder aufzustellen. Hier können wir aber lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholen und nicht eigenmächtig eine andere Regelung vorgeben. Das würde der bundesgesetzlichen Regelung zuwiderlaufen.

 

Zu 2.

Hier ist der ausliefernden Firma ein Fehler unterlaufen. Die Schilder werden kurzfristig mit der richtigen Beschriftung „7.00 Uhr – 19.00 Uhr - Werktags“ überklebt und dann entsprechend ausgetauscht.

 

Zu 3.

Ein Teil des Heidefelds weist eine etwas breitere Fahrbahn auf, als die anderen Straßen. Hätten wir hier nicht auch die gleiche Beschilderung wie in den anderen gewählt, wäre diese Straße über Gebühr mit parkenden Fahrzeugen belastet worden. Um das zu vermeiden und alle Anwohner gleich zu behandeln, wurde das Teilstück des Heidefelds ebenfalls in die Beschilderung mit einbezogen.

 

Zu 4.

Kosten für die Klageverfahren können noch nicht angegeben werden, da noch keine Klagen erhoben worden sind. Die geplanten Kosten für die Ertüchtigung der Gehwege belaufen sich auf 26.000,00€, für das Aufstellen und Beschaffen der Schilder 26.000,00 €.

 

Zu 5.

Grundsätzlich begrüßt die Gemeinde alle Aktivitäten, die dazu beitragen, die Parkraumsituation im öffentlichen Straßenland durch Nutzung des eigenen Grundstücks zu entspannen. Dies unabhängig davon, ob diese Aktivitäten der erteilten Baugenehmigung entsprechen (die unter anderem auf die kommunale Stellplatzsatzung zurückgreift) und deshalb ohnehin längst hätten umgesetzt werden sollen, oder ob sie über die Anforderungen der Stellplatzsatzung hinausgehen. Bei der Herstellung von Stellplätzen und ihren Zufahrten sind in jedem Fall die bauplanungsrechtlichen Vorschriften – im Falle des Gebietes „Märkische Heide/ Heidefeld“ die des rechtswirksamen Bebauungsplanes KLM-BP-009 – einzuhalten. Mit ihnen wird insbesondere die maximal zulässige Bodenversiegelung und die zulässige Anordnung von Stellplätzen und Garagen geregelt. Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes und/oder von weiteren rechtlichen Vorschriften sind nur in sehr engen Grenzen vorstellbar, um dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu entsprechen. Das Abstandsflächenrecht ist bei der Realisierung von (in der Regel genehmigungsfreien) Stellplätzen und Garagen zumeist unproblematisch. Sollte es dies nicht sein, fallen Abweichungen hiervon in den Zuständigkeitsbereich der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark. Nach Kenntnis der Gemeinde dürfte der Wunsch nach Errichtung von zusätzlichen Stellplätzen und Garagen kaum als Begründung für entsprechende Genehmigungen des Landkreises genügen.
Soweit es den öffentlichen Straßenraum betrifft, sind vor der Herstellung von Zufahrten die notwendigen straßen- bzw. verkehrsrechtlichen Genehmigungen einzuholen. Hierfür können die Onlineangeboten der Gemeindewebsite genutzt werden.

Im Hinblick auf den Baumbestand ist eine pauschale Antwort an dieser Stelle nicht möglich. Neben den grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes gelten die Vorschriften der Gehölzschutzsatzung. Bei Anträgen auf Fällgenehmigung wegen des Wunsches, zusätzliche Stellplätze auf dem eigenen Grundstück herstellen zu wollen, wird abzuwägen sein zwischen den Belangen des Eigentümers (Wunsch nach zusätzlichem Stellplatz) einerseits und den Belangen des Orts- und Landschaftsbildes sowie des Gehölzschutzes andererseits. Kurzfristige Entscheidungen sind hier auch deshalb ausgeschlossen, weil (auch) die Gemeinde dem Naturschutzrecht des Bundes unterliegt und für Ausnahmegenehmigungen für Baumfällungen innerhalb der Vegetationsperiode (= bis 30.09.2023) nahezu keine Ermessensspielräume bestehen.

Die Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung bemühen sich stets um eine zügige Abarbeitung gestellter Anträge. Zusätzliches Personal zur Beschleunigung der Vorgänge steht jedoch nicht zur Verfügung, auch die Beschäftigten des Rathauses nutzen die Sommerzeit für den Erholungsurlaub. Kleiner kleineren Bearbeitungsstaus können nicht ausgeschlossen werden.

 

Zu 6.

Mittlerweile haben sich viele Bürger bei uns gemeldet und ihre Bedenken diesbezüglich angezeigt. In allen Fällen sind die Kollegen vom Tiefbau vor Ort gewesen und haben sich die Situation angeschaut und mit den Anliegern gesprochen. Das Problem ist, dass eine Fahrbahnmarkierung auf der unebenen Fahrbahnoberfläche nicht haftet und nach ein zwei Straßenreinigungsdurchgängen abgetragen sein wird.

 

Zu 7.

Die Gemeinde ist nur für den ruhenden Verkehr zuständig. Die Problemstellen werden der Polizei und dem Landkreis benannt mit der Bitte um regelmäßige Kontrollen.

 

Zu Abschnitt B

Zu 1.

Standsichere Grünflächenüberfahrten im nördlichen Seitenraum werden weiter genutzt, sofern sie außerhalb der im Anschlussbereich an die Fahrbahn unvermeidbaren Anpassungsstrecke für den Höhenangleich liegen und sofern sie den gestalterischen Vorgaben der Gemeinde für Grünflächenüberfahrten (Fahrspurbefestigung mit Rasengitterplatten) entsprechen. Mit der Straßenbaumaßnahme strebt die Gemeinde aber auch ein einigermaßen einheitliches Erscheinungsbild für den öffentlichen Straßenraum an. Deshalb werden stark abweichende Oberflächenbefestigungen wie Beton oder Asphalt umgebaut. Auch weisen vorhanden Rasengitterplatten häufig erhebliche Unebenheiten auf, sind zum Teil gebrochen oder sitzen aufgrund fehlender Randeinfassungen nicht fest. Dann wird auch hier eine Erneuerung durchgeführt, weil Gefahrenstellen auf gemeindeeigenen, öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen – zu denen auch die Überfahrten zu privaten Grundstücken zählen – vorzubeugen ist.

 

Zu 2.

Nein. Zu von privater Seite getätigten Schätzungen äußert sich die Gemeinde nicht. Auf Grundlage des Bauvertrages mit dem ausführenden Bauunternehmen hat die Verwaltung für die besonders problematischen Grünflächenüberfahrten im nördlichen Seitenraum der Straße An der Stammbahn bei einer Regelnutzbreite von 3,0 m zuletzt Kosten in einer Größenordnung von rund 8.000 € / brutto kommuniziert. Ggf. früher getätigte Äußerungen zu reinen Schätzkosten während der damals noch laufenden Entwurfsplanung erfolgten ohne belastbares Kostenangebot, was seinerzeit ebenfalls kommuniziert wurde.
Hinzu kommt die Preisbasis während der Entwurfsphase, die sich aufgrund der bekannten Rahmenbedingungen im Zeitraum der Ausschreibung der Baumaßnahme deutlich verändert hat. Für die übrigen Seitenräume (An der Stammbahn Südseite, schmale Nord-Süd-Straßen) liegt der Kostenrahmen deutlich niedriger, hier gehen wir zurzeit von 3.400 bis 4.200 € / Überfahrt / brutto aus, teils auch noch darunter.

Zu 3.

Die Herstellungskosten der Grünflächenüber- bzw. Grundstückszufahrten werden nicht nur den Anliegern nördlich An der Stammbahn in Rechnung gestellt werden, sondern alle betroffenen Grundstückseigentümer werden die Kosten der für ihr Grundstück herzustellenden Zufahrt tragen. Die Rechtslage eröffnet auch keine Handlungsspielräume und ist insoweit eindeutig.
Nach § 10 a Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden bestimmen, dass ihnen der Aufwand unter anderem für die Erneuerung und Veränderung einer Grundstückszufahrt zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen ersetzt wird. Dies gilt auch, wenn die Überfahrt über einen Geh- oder Radweg aufwändiger hergestellt wird, als es den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen entspricht (§ 10 a Abs. 2 KAG). Eine solche Bestimmung hat die Gemeinde Kleinmachnow in § 6 der Straßenbaubeitragssatzung getroffen. Der Anspruch entsteht für eine Veränderung einer bestehenden Zufahrt, wenn diese Veränderung durch eine Straßenbaumaßnahme erforderlich wird. So liegt es hier. Die Gemeinde ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die alte Zufahrt zu erhalten. Bei der Ausgestaltung der Straßenbaumaßnahme steht der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum offen, dem sich die Gestaltung der Zufahrt unterordnen muss. Die Kosten für die dann notwendige Veränderungen der Zufahrt – wie hier – hat der betroffene Grundstückseigentümer zu 100 % zu ersetzen.
D. h., die Tatsache, dass die Gemeinde die Maßnahme verursacht hat, ist nicht nur unschädlich, sondern Wesensmerkmal des Kostenersatzes. In diesem Fall erstreckt sich der Kostenersatz auf diejenigen Bestandteile der Zufahrt, die nicht zum Gehweg gehören. Sollte beim Gehweg allerdings ein verstärkter Unterbau erforderlich werden, so sind auch die dafür anfallenden Kosten nach § 10 a Abs. 2 KAG ersatzpflichtig.
Hinsichtlich der Kommunikation mit der betroffenen Anwohnerschaft erfolgte zunächst die Anhörung der Betroffenen zu bestehenden Wünschen hinsichtlich Lage und Abmessung ihrer Zufahrt, auf Grundlage der Entwurfsplanung im Rahmen der Ausführungsplanung. Leider nutzte nur ein Teil der Anwohnerschaft dieses Angebot.

Nach Abschluss der Baumaßnahme wird das bauausführende Unternehmen für jede Zufahrt individuelle Aufmaßblätter als Abrechnungsgrundlage auf Basis der im Bauvertrag vereinbarten Einheitspreise erstellen. Die Kosten werden dann im Rahmen der Schlussrechnung zunächst von der Gemeinde - als dem Vertragspartner des Bauunternehmens ‑ vergütet werden. Die Aufmaße bilden gleichzeitig die Grundlage für einen formalen Kostenbescheid, den die Gemeinde an die jeweils betroffenen Anlieger senden wird. Die Betroffenen erhalten dann eine prüffähige Unterlage, die sie auf ihre Richtigkeit prüfen können. Zu diesem Zeitpunkt wird die jeweilige Anliegerin, der jeweilige Anlieger mit der Gemeinde Stundungsmöglichkeiten o. ä. abklären können. Der Kostenbescheid wird auch eine Rechtmittelbelehrung für mögliche Widersprüche gegen die Zahlung enthalten, auf deren Grundlage weitere rechtliche Schritte möglich sein werden. Sobald diese abgeschlossen sind oder von diesen Möglichkeiten kein Gebrauch gemacht wurde, wird das übliche Mahnverfahren einsetzen.

 

Zu 4.

Nein. Wie im Zusammenhang mit der Beantwortung von Frage 5 im Themenkomplex A schon dargestellt, ist die Erteilung von Fällgenehmigungen immer das Ergebnis einer Einzelfallentscheidung und hängt einerseits vom Zustand der betroffenen Bäume, andererseits vom Vorhandensein vertretbarer technischer Alternativen hinsichtlich Lage und Geometrie der Grundstückszufahrt ab.

 

Zu 5.

Baumfällungen einschließlich roden, bzw. Fräsen der Stubben sind Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistungen. Dazu gehört auch die Entsorgung des Schnittgutes. Das betrifft aber nicht nur das Stammholz, sondern auch Ast- und Wurzelwerk. Dementsprechend wurde von der Strabag entsorgt, was von der interessierten Anwohnerschaft übriggelassen wurde. Für den hierfür anfallenden Aufwand an Technik und Personal hat die Baufirma im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung ein Angebot unterbreitet und bekommt die Leistung entsprechend vergütet. Ein Erstattungsanspruch der Gemeinde besteht nicht, da seitens der Gemeinde keine Leistungen erbracht wurden.

 

 

Nachfrage von Frau Dr. Bastians-Osthaus

Sie schreiben zu Unterpunkt 1, dass Parkplätze für die genannten Personengruppen vorgehalten werden. Unser Thema in der Anfrage waren aber gerade die teilweise weiten Wege von manchmal 250 bis 300 Metern, die z. B. der Handwerker zurücklegen müsste, wenn er tatsächlich einen Parkplatz auf den vorgesehenen Parkflächen findet.

·       Ist das aus Ihrer Sicht für Handwerker mit Equipment und Lieferdienste ein Parkplatz in der Nähe?

·       Warum werden Straßen, die eigentlich breit genug sind mit einbezogen?

·       Sind Sie der Meinung, dass die dann über Gebühr mit parkenden Fahrzeugen belastet würden?

·       Was heißt über Gebühr? Sie können natürlich nur im Rahmen des Zulässigen beparkt werden.

·       Wie begründen Sie diese unverhältnismäßigen Einschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger in dem Viertel?

·       Zu 6. Wie sieht das Lösungsangebot für die Leute aus, die nicht aus ihren Einfahrten kommen, weil gegenüber der Einfahrten geparkt wird?

 

 

Herr Ernsting, Fachbereichsleiter Bauen/Wohnen

Die vorliegende Antwort ist eine Gemeinschaftsproduktion und ich bin für die Frage 5 zuständig gewesen. Die Fragen, die Sie jetzt gestellt haben, müssten wir tatsächlich hausintern vorbesprechen.

 

 

Bürgermeister Herr Grubert

Wir haben vor, in dem Gebiet nach sechs bis acht Wochen eine Evaluierung (Evaluation) vorzunehmen. Im Moment hat das noch nicht ganz geklappt, da es Probleme mit der Bestellung der Schilder gab. Die beauftragte Firma hat den Auftrag nicht richtig ausgeführt. Das wird noch zwei bis drei Wochen dauern. Gegenüber von Ausfahrten ist es so, dass, wenn nicht die erforderliche Reststraßenbreite, nämlich 3,50 Meter, zur Verfügung steht, eine Anpassung erfolgt, sodass die Restbreite dann vorhanden ist. Wir gehen ja momentan auch vor Ort und versuchen, jede einzelne Anfrage zu klären. Die Variante mit 200 Metern muss man sich im Einzelfall ansehen. Wenn man einen Handwerker empfängt, gibt es aber auch die Möglichkeit, ihn auf dem eigenen Grundstück parken zu lassen. Es wird nicht vermeidbar sein, dass einige Besucher gehen müssen. Sonst müssten alle Flächen freigegeben werden, dass ist nicht gewollt. In breiteren Straßen haben wir das auch so gemacht, weil wir versucht haben, für das Gebiet ein einheitliches nachvollziehbares System zu schaffen. Frau Dr. Bastians, Sie kommen aber mit Ihren Fragen möglicherweise acht Wochen zu früh, weil die Auswertung erst ungefähr nach dieser Zeit erfolgt. Dann werden wir sehen, ob wir z. B. im Heidefeld, wo es etwas breiter ist oder im Heidereiterweg, was anfangs der Fußweg etwas breiter ist, eine andere Lösung finden. Mit der Polizei und auch mit der Unteren Verkehrsbehörde wurde Rücksprache gehalten und es ist möglich, das Konzept so umzusetzen und damit fangen wir jetzt an. Deshalb kann ich in den nächsten sechs bis acht Wochen auch nichts neues berichten.

 

 

Nachfrage von Frau Dr. Bastians-Osthaus (auch im Namen von Herrn Gutheins)

Könnten Sie uns bitte die verkehrsrechliche Anordnung dieses Vorgangs zur Verfügung stellen? Da steht ja auch eine Begründung drin. Das wäre hilfreich.

 

 

Bürgermeister Herr Grubert

Das werden wir machen können. Ich werde es an Frau Leißner weitergeben. Es ist ja auch schon Akteneinsicht beantragt worden.