Frau Neidel

Für die Sicherheit der Fahrradfahrer gab es verschiedene Überlegungen. Eine Überlegung war, dass beidseitig am Fahrbahnrand rote Markierungen aufbringt, nicht weiß o. ä., also nicht entsprechend der Straßenverkehrsordnung, sondern eine farbliche Markierung, z. B. 1,25 m breit, die die Verkehrsteilnehmer aufmerksam machen soll, dass am Fahrbahnrand die Fahrradfahrer mehr Sicherheit haben sollen.

Diese Absicht haben wir dem Landkreis Potsdam Mittelmark mitgeteilt, aber eine Rückantwort liegt uns bis jetzt noch nicht vor.

 

Herr Dr. Scheube

Hat der Landkreis das Recht uns diese Maßnahme zu versagen oder nicht?

 

Frau Neidel

Ich gehe davon aus, dass UVB uns davon abraten wird und mitteilt, dass die Sicherheit nicht mehr gegeben wäre.

 

Herr Dr. Prüger

Man muss abwägen was man macht. Wenn diese Rotmarkierung aufgebracht werden würde, und es kostet ja auch Geld, und dann ist es aus irgendwelchen Gesichtspunkten heraus widrig, dann hätte man möglicherweise umsonst Geld ausgegeben. Um dem vorzubeugen, ist es angeraten im Zweifelsfall die untere Verkehrsbehörde anzurufen, sich zu beraten dazu. Zumal wir den Hinweis haben zu diesem blauen Feld, dass es durchaus geboten ist einmal nachzufragen.

Unsere Rechtsgrundlage ist das Brandenburgische Straßengesetz, als Straßenbaulastträger. Für die untere Verkehrsbehörde ist es die Straßenverkehrsordnung.

 

Herr Dr. Klocksin

Ich bitte darum, dieses mit dem FB Recht zu prüfen, ob wir die Möglichkeit haben Markierungen vorzunehmen, die sich nicht als irritierend herausstellen und, ob es der Zustimmung der unteren Verkehrsbehörde bedarf.

 

An der Diskussion beteiligen sich:

Herr Heilmann, Herr Krüger, Frau Dr. Kimpfel