Die Gemeindevertretung beschließt gem. § 28 Abs. 2 Nr. 14 BbgKVerf die
weitere Wahrnehmung der ihr auf Grundlage von § 5 Abs. 2 des Brandenburgischen
Standarderprobungsgesetzes (BbgStEG) in der bis zum 31. August 2011 geltenden
Fassung übertragenen Zuständigkeiten als Straßenverkehrsbehörde. Die
Zuständigkeit soll über den 31. August 2016 hinaus bis zum 31. Dezember 2019
wahrgenommen werden.
Der Bürgermeister wird beauftragt, gem. § 8a BbgSTEG vom 28. Juni 2006 (GVBl. I/06,[Nr. 07] S.
74), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes zur Errichtung und Auflösung von Landesbehörden sowie zur
Änderung von Rechtsvorschriften vom 25. Januar 2016 (GVbl. I/16, [Nr. 5] einen
entsprechenden Antrag an das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung zu
richten.
Anlage
Auszug
Gesetz vom 25. Januar 2016
Der Gemeinde Kleinmachnow wurde auf ihren Antrag vom 12. September 2007
hin gemäß § 5 Abs. 2 des BbgStEG mit Wirkung vom 1. November 2007 für ihr
Gemeindegebiet abweichend von § 4 Abs. 2 der
Straßenrechtszuständigkeitsverordnung die Zuständigkeit einer Straßenverkehrsbehörde
übertragen. Auf die Anträge der Gemeinde Kleinmachnow vom 6. April 2011 und 9.
Mai 2012 wurde diese Genehmigung bis zum 30. Juni 2012 bzw. 31. August 2016
verlängert.
Durch das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes
Brandenburg (MIL) wurde mit Schreiben vom 5. Februar 2016 mitgeteilt, dass auf
Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Errichtung und Auflösung von
Landesbehörden sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 25. Januar 2016
(GVBl. I [Nr. 5]) der § 8a des BbgStEG geändert und verlängert worden ist.
Durch die Verlängerung besteht für die Gemeinden, die bisher Zuständigkeiten
als Straßenverkehrsbehörden auf der Grundlage von § 5 BbgStEG in der bis zum
31. August 2011 geltenden Fassung wahrgenommen haben, die Möglichkeit, auf
Antrag diese Zuständigkeit über den 31. August 2016 hinaus bis zum 31. Dezember
2019 weiterhin wahrzunehmen.
Hierfür ist jedoch ein Beschluss der Gemeindevertretung gemäß § 28 Abs.
2 Nr. 14 BbgKVerf erforderlich. Weiterhin kann der Antrag nur für die bisher
wahrgenommene Zuständigkeit gestellt werden, dass heißt, eine
Aufgabenerweiterung infolge des Übersteigens der Einwohnerzahl von 20.000 ist
nicht möglich. Ausgehend von den seit 2007 gesammelten guten Erfahrungen wird
empfohlen, einen solchen Verlängerungsantrag beim MIL zu stellen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Haushalt: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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bereits veranschlagt: |
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