1) Die zulässige Nutzungsart soll von „Sondergebiet, Zweckbestimmung Hotel“ in „Allgemeines Wohngebiet“ geändert werden.
2) Wie bereits im Bebauungsplan in seiner z. Zt. rechtswirksamen Fassung soll die bauliche Erweiterung um eine ergänzende Wohnbebauung westlich der Burg unter folgenden Voraussetzungen möglich werden:
a) Überbaubare Grundstücksfläche („Baufenster“) max. 15,0 x 60,0 m,
b) Tiefgaragengeschoss(-e) unterhalb des Baufensters ca. 17,0 x 60,0 m,
c) Festsetzung abweichende Bauweise, Begrenzung der Gebäudelänge auf ca. 16,0 m,
d) Gebäudehöhe max. 12,0 m (orientiert an der Traufhöhe des Hauptdaches der Burg),
e) Staffelung der Baukörper entlang südlicher und nördlicher Baugrenze durch Einrücken des/der oberen Geschosse,
f) Verzicht auf in Anl. 4, Stand der Planungen des Grundstückseigentümers v. 13.06.2016 noch dargestellte Nebenanlagen (Schuppen nördlich, Schwimmbad südlich der ergänzenden Wohnbebauung) sowie
g) vertragliche Regelung der Gemeinde mit dem Grundstückseigentümer, wonach die ergänzende Wohnbebauung erst realisiert werden darf, nachdem wesentliche Schritte zur Sanierung der denkmalgeschützten Burganlage abgeschlossen sind.
Fortsetzung Beschlussvorschlag: nächste Seite
3) Beizubehalten ist das Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit, den Burghof durchqueren zu können, wie im Städtebaulichen Vertrag UR-Nr. Fl 1040/2009 v. 07.10.2009 festgelegt.
4) Die Zulässigkeit eines Parkplatzes für bis zu 42 Kfz innerhalb der privaten Verkehrsfläche G 10 östlich der Burg soll entfallen; die gemäß kommunaler Satzung notwendigen Stellplätze sind stattdessen in der unter Ziff. 2 lit. b bezeichneten Tiefgarage unterhalb den westlich geplanten baulichen Erweiterungen vorzusehen.
5) Die Zulässigkeit eines Gastgartens innerhalb der privaten Parkanlage unmittelbar südlich der Burg soll entfallen.
6) Alle weiteren Festsetzungen des zurzeit rechtswirksamen Bebauungsplanes sollen unverändert beibehalten werden, die im Bebauungsplan zulässigen Maße werden nicht erweitert.
Problembeschreibung/Begründung:
Der Bebauungsplan KLM-BP-025
„Seeberg“ [Ursprungsplan] war mit Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde
Kleinmachnow am 16.04.2010 in Kraft getreten.
Das Grundstück der Neuen Hakeburg (Zehlendorfer Damm 185, vgl. Anl. 1) ist im Bebauungsplan, den damaligen Vorstellungen des privaten Eigentümers folgend, überwiegend als „Sondergebiet, Zweckbestimmung Hotel“ festgesetzt. Da das bestehende Gebäude nicht die für ein Hotel erforderlichen Geschossflächen aufweist, wurde zusätzlich eine Erweiterungsfläche festgesetzt (Baufeld „H2“), in der die Errichtung eines Ergänzungsbaus – „Boardinghaus“ – mit max. 1.400 m² Grundfläche (GR) und max. 3.700 m² Geschossfläche (GF) möglich ist (Auszug B-Plan in der z. Zt. rechtswirksamen Fassung vgl. Anl. 2).
Am 13.12.2012 beschloss die
Gemeindevertretung mit DS-Nr. 164/12, den Ursprungsplan zu ändern und
leitete ein Verfahren mit der Bezeichnung KLM-BP-025-2 „Neue Hakeburg“ ein. Sie
entsprach damit der Bitte des Eigentümers der Neuen Hakeburg vom 30.08.2012 (Aufstellungsbeschluss,
vgl. Anl. 3). Ziel dieses
Bebauungsplan-Änderungs- bzw. Neuaufstellungsverfahrens für Burg und Torhaus
ist es, die bestehenden Baulichkeiten anstelle zu Hotelzwecken künftig
ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen zu können. Seitens des Eigentümers zunächst
angedacht war auch, auf die bauliche Erweiterung westlich der Burg zu
verzichten.
Mit DS-Nr. 013/13 vom
11.04.2013 wurde ein paralleles Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes
eingeleitet (16. Änderung des FNP für Flächen im Bereich Neue Hakeburg).
In einem Kostenübernahmevertrag
verpflichtete sich der Eigentümer, die in den beiden Verfahren anfallenden
externen Planungskosten (insbesondere:
stadtplanerische u. landschaftsplanerische Leistungen) zu tragen. Der vereinbarte
Betrag wurde auf das Konto der Gemeinde eingezahlt und mit den Planungsarbeiten
begonnen.
Im Frühjahr 2014 billigte die
Gemeindevertretung einen entsprechenden B-Plan-Vorentwurf (vgl. dazu: DS-Nr. 037/14 v. 02.04.2014). Kurz darauf bat der
Eigentümer jedoch, mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit noch zu
warten, weil über wesentliche Änderungen am bisherigen Konzept nachgedacht
würde. Die Fortsetzung des Verfahrens wurde deshalb zunächst ausgesetzt.
Im Jahr 2015 informierte der
Eigentümer darüber, dass an einer ausschließlichen Wohnnutzung der Burg
festgehalten werden soll. Insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen
Sanierungskosten am Denkmal könne aber auf den bisher zulässigen Erweiterungsbaukörper
nicht verzichtet werden. Seine Vorstellungen erläuterte er den
Mitgliedern des Bauausschusses in der Sitzung vom 23.11.2015.
Der Stand der Überlegungen wurde
daraufhin in einem B-Plan-Entwurf (Konzept) zusammengefasst. Bevor dieser
Entwurf fertiggestellt werden kann, ist eine Änderung und Präzisierung des
Aufstellungsbeschlusses von 2012 erforderlich. Darin ist zu bestimmen, welche
Inhalte in die Bebauungsplanung aufzunehmen sind, um Verwaltung und
beauftragten Planungsbüros einen Leitfaden für die bevorstehende Arbeit am
Entwurf an die Hand zu geben.
Ein entsprechender
Beschlussvorschlag – DS-Nr. 007/16 – fand jedoch keine Zustimmung in den
Fachausschüssen, so dass die Verwaltung ihn zurückzog.
Auf Einladung des Bürgermeisters
fanden daraufhin Beratungen der Vorsitzenden der Fraktionen und der
Fachausschüsse mit dem Eigentümer und seinen Vertretern statt (Di., 05.04.,
Mi., 11.05. und Mo., 13.06.2016). Die zum Gespräch am 13.06.2016 vom Eigentümer
vorgeschlagene, ergänzende Wohnbebauung ist als Anl. 4 beigefügt.
Dieser jüngste Bebauungsvorschlag
kommt den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde nach deutlich reduzierter
Baumasse zwar entgegen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass das
Bebauungsplan-Änderungsverfahren KLM-BP-025-2 aber nur unter der Voraussetzung
eingeleitet wurde, dass seitens des Eigentümers keinerlei ergänzende Bebauung
mehr gewünscht ist, sind noch weitere Veränderungen nötig:
Die geplante ergänzende Bebauung
soll sich in ihren Abmessungen deutlicher an der Remise der Neuen Hakeburg
orientieren. Die bisherige Ausdehnung der überbaubaren Grundstücksfläche
(„Baufenster“) und des Baugebietes insgesamt (bisher: Sondergebiet, künftig:
Allgemeines Wohngebiet) sollen zugunsten von Walderhalt verringert werden.
Durch Städtebaulichen Vertrag wird außerdem abzusichern sein, dass die Sanierung der denkmalgeschützten Burganlage vor Beginn von Bauarbeiten für die ergänzende Wohnbebauung in wesentlichen Teilen abgeschlossen ist.
Nach Änderung des Aufstellungsbeschlusses ist ein Bebauungsplan-Entwurf zu erarbeiten und der Gemeindevertretung und ihren Fachausschüssen zur Beratung und Billigung vorzulegen.
Finanzielle Auswirkungen: |
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Haushalt: |
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EURO: |
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bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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1) Bebauungsplan-Verfahren KLM-BP-025-2 „Neue Hakeburg“ Abgrenzung Geltungsbereich
2) Bebauungsplan KLM-BP-025 „Seeberg“ in der z. Zt. rechtswirksamen Fassung, Auszug aus Teil A – Planzeichnung
3) Aufstellungsbeschluss DS-Nr. 164/12 v. 13.12.2012 (ohne Anlagen)
4) Aktualisierter Stand der Planungen des Grundstückseigentümers, Stand 13.06.2016
5) Skizze B-Plan-Änderung Stand 04.07.2016 (Konzept), Planunterlage: rechtswirksamer B-Plan, Planzeichnung (s/w-Fassung)