2)
Der Entwurf ist gemäß § 4a Abs. 3 i.
V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Dauer eines
Monats öffentlich auszulegen. Der Zeitraum der
Auslegung ist rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.
3)
Den
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt werden kann, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Sie sollen außerdem von der Auslegung benachrichtigt werden.
4)
Der Bebauungsplan wird als Textbebauungsplan
sowie im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt, von einer Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB wird daher abgesehen.
Die Gemeindevertretung beschloss in ihrer Sitzung am 11.02.2016 (DS-Nr. 165/16) den Aufstellungsbeschluss für das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-001-e „Eigenherdsiedlung Nord“ für das Grundstück Kapuzinerweg 20.
Im Bebauungsplan ist das Grundstück als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ festgesetzt (vgl. Anl. 2, Auszug B-Plan). Das Grundstück befindet sich im privaten Eigentum und ist an die Gemeinde verpachtet.
Bereits vor längerer Zeit trat der Eigentümer mit der Bitte an die Gemeinde heran, den Bebauungsplan zu ändern und das Grundstück wie alle angrenzenden Flächen ebenfalls als „Reines Wohngebiet“ (WR) statt als „Fläche für den Gemeinbedarf“ festzusetzen. Mit der Änderung möchte er sichergestellt wissen, dass das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt seiner früheren Nutzung entsprechend wieder für Wohnzwecke nutzbar wird, falls die Kita an diesem Standort mittel- bis langfristig aufgeben werden sollte.
Die vom Eigentümer erbetene Nutzungsänderung ist aus planungsrechtlicher Sicht möglich: Nach § 3 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind in Reinen Wohngebieten neben „Wohngebäuden“ regelmäßig auch „Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen“ zulässig. Die Nutzung durch die KITA „Regenbogen“ (oder eine andere Kindertagesstätte) bleibt deshalb unabhängig von der Frage, ob das Grundstück Kapuzinerweg 20 als Gemeinbedarfsfläche oder als WR festgesetzt ist, weiter uneingeschränkt möglich.
Gemeinde und Eigentümer haben vertraglich festgelegt, dass das Grundstück bis mindestens 2022, ggf. auch bis 2028 als kommunale Kita bestehen bleibt
Der
vorliegende Entwurf (vgl. Anl. 3,
Entwurf Textliche Festsetzung) sieht
vor, dass die Änderung der Festsetzung in ein „Reines Wohngebiet“ erst nach der
Aufgabe der Kita-Nutzung wirksam wird und orientiert sich an der vertraglich
vereinbarten Nutzung als kommunale Kita bis mindestens Juli 2022. Die gegenwärtig
nicht bestimmten Nutzungsmaße werden hinsichtlich der maximalen Anzahl an
Wohneinheiten und der Bauweise, in Anlehnung an die angrenzenden Reinen Wohngebiet, präzisiert. Die übrigen Festsetzungen werden
unverändert beibehalten.
Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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1) Abgrenzung des Geltungsbereiches
2)
Auszug
aus dem rechtswirksamen Bebauungsplan für das Grundstück Kapuzinerweg 20
3) Entwurf 2. Änderung Bebauungsplan KLM-BP-001-e „Eigenherdsiedlung Nord“ für das Grundstück Kapuzinerweg 20, Stand 19.09.2016