1.         Die Gemeinde Kleinmachnow beschließt, gemeinsam mit der Stadt Teltow und der Gemeinde Stahnsdorf den Zweckverband „Bauhof TKS“ zu gründen.

1.1       Der Zweckverband wird die Aufgaben eines kommunalen Bauhofs wahrnehmen. Näheres zu den wahrzunehmenden Aufgaben ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis, das als Anlage 1 Bestandteil dieser Beschlussvorlage ist.

1.2       Die Gründung des Zweckverbands wird zum 01.07.2019 wirksam. Ab 01.11.2020 wird der Zweckverband mit der Aufgabenerfüllung beginnen.

1.3       Zum 01.11.2020 wird das bisher im Eigenbetrieb Bauhof der Gemeinde Kleinmachnow tätige Personal auf den Zweckverband übergeleitet.

1.4       Zum 01.11.2020 wird das bisher beim Eigenbetrieb vorhandene Anlagevermögen auf den Zweckverband übergehen.

1.5       Die Gemeinde Kleinmachnow erbringt eine Einlage in Höhe von 400 T Euro bei Gründung des Zweckverbands. Zum Beginn der Tätigkeitsaufnahme am 01.11.2020 ist eine weitere Einlage in Höhe von 1,6 Mio. Euro zu leisten. Auf die zu erbringende Einlage ist das in den Zweckverband gemäß Beschluss-Ziff. 1.4 übertragene Anlagevermögen wertmäßig anzurechnen.

1.6       Auf den als Anlage 2 beigefügten Gründungsbericht sowie die als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wird verwiesen.

 

2.         Dem Abschluss der in Anlage 4 beigefügten Kooperationsvereinbarung mit der Stadt Teltow und der Gemeinde Stahnsdorf zur Gründung des Zweckverbands wird zugestimmt.

 

3.         Dem Abschluss der in Anlage 5_1 beigefügten Gründungsvereinbarung mit der Stadt Teltow und der Gemeinde Stahnsdorf wird zugestimmt. Die als Anlage 5_2 beigefügte Verbandssatzung des Zweckverbands wird gebilligt.

 

4.         Dem Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Kleinmachnow und dem Zweckverband nach dessen Gründung entsprechend der als Anlage 6 beigefügten Muster-Leistungsvereinbarung wird zugestimmt.

 

5.         Der Bürgermeister und die Verwaltung werden beauftragt, das Vermögensverzeichnis für das von der Gemeinde an den Zweckverband zu übertragende Vermögen, das Personalverzeichnis für die von der Gemeinde auf den Zweckverband übergehenden Mitarbeiter und das Verzeichnis für die von der Gemeinde auf den Zweckverband überzuleitenden Verträge, die zusammen mit den Verzeichnissen aus Teltow und Stahnsdorf als Anlagen der Kooperationsvereinbarung beigefügt werden, zu erstellen.

 

6.         Die Umsetzung der vorstehenden Beschlüsse durch den Bürgermeister bzw. die Verwaltung soll erst erfolgen, wenn die Gemeinde Stahnsdorf und die Stadt Teltow vergleichbare Beschlüsse gefasst haben und die Gemeinde Stahnsdorf den Beschluss gefasst hat, dem zukünftigen Zweckverband das für den neuen Bauhof in Stahnsdorf erforderliche Grundstück in 14532 Stahnsdorf, Hamburger Str., Teilfläche des Flurstücks 784 der Flur 5, im Wege der Erbbaupacht zur Verfügung zu stellen.

 

7.         Der Bürgermeister wird beauftragt, gemeinsam mit den Bürgermeistern der Stadt Teltow und der Gemeinde Stahnsdorf die sonst für die Umsetzung der Beschlüsse zu 1. bis 4. erforderlichen Maßnahmen, Willenserklärungen und Rechtserklärungen vorzunehmen, insbesondere die kommunalaufsichtliche Genehmigung zu beantragen. Er hat über den Stand der laufenden Umsetzung regelmäßig bzw. nach Umsetzung abschließend in der Gemeindevertretung zu informieren.

 

8.         Falls sich aufgrund rechtlicher Änderungen oder aufgrund von Beanstandungen durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde Änderungen an den Verträgen als notwendig erweisen sollten, werden der Bürgermeister bzw. die Verwaltung ermächtigt, diese Änderungen vorzunehmen, soweit dadurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. Über die Änderungen ist die Gemeindevertretung zu informieren.

 

 

 

 

Anlagen

Anlage 1:         Leistungsverzeichnis

Anlage 2:         Gründungsbericht

Anlage 3:         Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Präsentation

Anlage 4:         Kooperationsvereinbarung

Anlage 5_1:     Gründungsvereinbarung

Anlage 5_2:     Verbandssatzung

Anlage 6:         Muster-Leistungsvereinbarung

Anlage 7:         Präsentation Vorstellung Gründungsunterlagen

 


II.         Bisher vorliegende Beschlüsse und Untersuchungen, Chronologie

Die Gründung eines gemeinsamen Zweckverbands im Gebiet der Gemeinden Kleinmachnow und Stahnsdorf sowie der Stadt Teltow ist seit längerer Zeit beabsichtigt. Ihr liegt folgende Chronologie zugrunde:

 

II.1.1     So beschlossen die Gemeindevertretung Kleinmachnow mit Beschluss DS-Nr. 076/11 vom 5. Mai 2011 als auch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow mit Beschluss DS-Nr. 047/11/neu vom 25. Mai 2011 zunächst, eine gemeinsame Organisationsform des Bauhofs der Gemeinde Kleinmachnow für die Kommunen Kleinmachnow und Teltow zu untersuchen. Geprüft wurden hierbei die Organisationsformen Eigenbetrieb, Zweckverband, Anstalt des öffentlichen Rechts und GmbH mit dem Ergebnis, dass der Zweckverband die geeignete Organisationsform sei. Es folgten weitergehende Untersuchungen, insbesondere zu den wirtschaftlichen Auswirkungen, durch die Firma Heyder & Partner Gesellschaft für Kommunalberatung mbH.

            Sodann beschloss die Gemeinde Kleinmachnow mit Beschluss DS-Nr. 014/15 vom 26. März 2015 eine Absichtserklärung zur Gründung eines Zweckverbands „Bauhof“ durch die Kommunen Teltow und Kleinmachnow. Einen gleichlautenden Beschluss DS-Nr. 137/2015 fasste die Stadt Teltow am 7. Oktober 2015 mit dem Zusatz, vorher eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchführen zu lassen. Hierfür entschied sich auch die Gemeinde Stahnsdorf mit Beschluss DS-Nr. B-15/163, 1. Änderung, vom 10. Dezember 2015.

II.1.2     Daraufhin wurde die Public Sector Project Consultants GmbH (PSPC) durch die drei Bürgermeister mit einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung beauftragt. Diese wurde am 15. Juli 2016 vorgelegt und am 12. Oktober 2016 allen Stadtverordneten und Gemeindevertretern der Gemeinden vorgestellt. Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung war, dass die Gründung eines Zweckverbands für die Stadt Teltow und die Gemeinde Kleinmachnow wirtschaftlich sei. Unter der Annahme, dass die gleichen quantitativen und qualitativen Leistungen wie für Teltow und Kleinmachnow zu erbringen seien, konnte die Wirtschaftlichkeit für Stahnsdorf jedoch  nicht bestätigt werden, da die Ausgaben bedeutend steigen würden.

            Der Finanzausschuss der Gemeinde Stahnsdorf ließ sich deshalb am 22. November 2016 die nunmehr mit Stand vom 12. Oktober 2016 fortgeschriebene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erneut vorstellen und stellte fest, dass eine Ergänzung zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung notwendig ist, um den positiven Nutzen für die Gemeinde Stahnsdorf unter der Voraussetzung eines gleichbleibenden Leistungsumfangs zu ermitteln.

            Nach Fortschreibung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch PSPC mit Stand vom 10. März 2017 und erneuter Vorstellung im Finanzausschuss der Gemeinde Stahnsdorf am 4. Mai 2017 beschloss die Gemeinde Stahnsdorf mit Beschluss DS-Nr. B-17/081, 2. Änderung, vom 13. Juli 2017 die Gründung des Zweckverbands ‚Bauhof TKS‘ mit dem Zusatz, dem Zweckverband ein noch zu erarbeitendes ökologisches Pflegekonzept als Auftrag zu erteilen. Dieses soll Art, zeitlichen Verlauf und Intensität aller Pflege- und Sicherungsmaßnahmen in den Kommunen bestimmen.

Durch die Stadt Teltow wurde mit Beschluss DS-016/2017 vom 15. März 2017 und durch die Gemeinde Kleinmachnow mit Beschluss DS-Nr. 018/17/1 vom 06. April 2017 die Gründung des Zweckverband ‚Bauhof TKS‘ beschlossen. Zur weiteren Vorbereitung der Zweckverbandsgründung wurde eine Arbeitsgruppe Bauhof gebildet, der die drei Bürgermeister, die Leiter der Tiefbauämter, der Werkleiter Bauhof sowie Vertreter von PSPC angehören, gebildet. Die Arbeitsgruppe hat 2017/2018 insgesamt vier Mal getagt und alle Angelegenheiten rund um die Gründung des Zweckverbandes intensiv und ausführlich besprochen. Ab Mai 2018 wurden unter juristischer Beratung und Begleitung durch die  Anwaltskanzlei DOMBERTRECHTSANWÄLTE, Potsdam, die maßgeblichen Vertragswerke (Gründungsvereinbarung, Kooperationsvereinbarung, Leistungsvereinbarung) und die Verbandssatzung entworfen.

 

 

II.         Aufgaben und Ziele der Zweckverbandsgründung

Mit den vorliegenden Beschlüssen soll die Gründung des gemeinsamen Zweckverbands ‚Bauhof TKS‘ nunmehr umgesetzt werden.

II.2.1     Der zu gründende Zweckverband soll Betrieb und Leistungen eines kommunalen Bauhofs für alle drei Gemeinden sicherstellen. Auf diese Weise soll die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben, die den beteiligten Gemeinden insbesondere in den Bereichen Unterhaltung von Straßen und Wirtschaftswegen sowie Unterhaltung von Regenwassereinrichtungen und Grünanlagen, beim Winterdienst, in der Grünpflege, in der Spielplatz- und Gebäudeunterhaltung, der Straßenbeleuchtung sowie beim Unterhalt öffentlicher Einrichtungen und Ausstattung obliegt, für die Zukunft gemeinsam sichergestellt werden.

            Umfasst sein sollen auch sog. Nebenleistungen, die nur mittelbar vom öffentlichen Zweck der Hauptleistung gedeckt, jedoch in engem Zusammenhang mit dieser stehen und von untergeordneter, unselbständiger oder bloß unterstützender Bedeutung sind.

II.2.2     Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die bisherigen Bauhöfe der Gemeinden stellen zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme des Zweckverbands ihre Tätigkeit ein.

II.2.3     Die Gründung des Zweckverbands erfolgt mit dem Ziel, das Leistungsspektrum – nicht zuletzt durch zusätzliche Ressourcen – zu erweitern, die Spezialisierung bei der Leistungserbringung voranzutreiben, Synergieeffekte durch die Aufgabenwahrnehmung in größerem Umfang besser zu nutzen sowie den Verlust von Know-how bei Fremdvergabe einzugrenzen. Durch die mit der Gründung des Zweckverbands einhergehende verbesserte Kapazitätsauslastung, wie z.B. beim Personaleinsatz oder der Maschinennutzung, können außerdem Kosten gesenkt und mittelfristig eingespart werden. Mit der Einrichtung des Bauhofs an einem neuen Standort soll bei dessen Ausstattung aktuellen und dem Stand der Technik genügenden Anforderungen entsprochen werden.

 

II.3        Anlagen (siehe Beschlussvorschlag)

 

II.4        Zu den Beschluss-Ziffern im Einzelnen:

 

II.4.1     Ziff. 1 enthält den Gründungsbeschluss.

            Ziff. 1.1 legt die Aufgabenwahrnehmung eines kommunalen Bauhofs fest. Der konkrete Aufgabenkatalog ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis (Anlage 1).

            Ziff. 1.2. bestimmt, dass die Gründung des Zweckverbands  zum 01.07.2019 wirksam werden soll. Voraussetzung dafür ist, dass die kommunalaufsichtliche Genehmigung bis dahin vorliegt. Angesichts des verbleibenden Zeitraums ist davon auszugehen.

            Ab 01.11.2020 soll der Zweckverband dann mit der Aufgabenerfüllung beginnen. Der dazwischenliegende Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren dient der Vorbereitung der Aufgabenerfüllung, insbesondere der Errichtung des neuen Bauhofs in Stahnsdorf auf dem von der Gemeinde Stahnsdorf zur Verfügung gestellten Grundstück.

            Ziff. 1.3 bestimmt, dass das zum 01.11.2020 bisher im Eigenbetrieb Bauhof der Gemeinde Kleinmachnow tätige Personal auf den Zweckverband übergeleitet wird. Da die Gemeinde Kleinmachnow ab 01.11.2020 mit der Aufgabenerfüllung den Zweckverband beauftragt, zudem auch die bisher beim Eigenbetrieb vorhandenen Geräte und Sachmittel auf den Zweckverband übertragen werden, liegt ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB vor. Das dafür erforderliche Verfahren zur Beteiligung der Mitarbeiter soll nach der Gründung des Zweckverbands bis zum 01.06.2020 und damit rechtzeitig vor November 2020 durchgeführt werden.

            Ziff. 1.4 legt fest, dass zum 01.11.2020 das bisher beim Eigenbetrieb vorhandene Anlagevermögen auf den Zweckverband übergehen soll. Dafür wird ein entsprechendes Anlagenverzeichnis erstellt und das übergehende Anlagenvermögen auch wertmäßig mit Stichtag 01.11.2020 erfasst.

            Ziff. 1.5 regelt die finanzielle Ausstattung des Zweckverbands für die Gründungsphase. Entsprechend der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Anlage 3) soll jede Gemeinde eine Einlage von 2,0 Mio. Euro erbringen; davon einen ersten Anteil von 400 T Euro zum Gründungszeitpunkt 01.07.2019. Die restliche Einlage ist zum 01.11.2020 zu erbringen, wobei das eingebrachte Anlagevermögen entsprechend seiner wertmäßigen Erfassung zu verrechnen ist. Die weitere Finanzierung des Zweckverbands erfolgt sodann durch das entsprechende Leistungsentgelt, das er auf der Grundlage der abzuschließenden Leistungsvereinbarung (Anlage 6) von jeder Gemeinde erhält bzw. durch die Erhebung von Umlagen.

            Ziff. 1.6 verweist für weiteres auf den Gründungsbericht (Anlage 2) bzw. die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Anlage 3).

 

II.4.2     Ziff. 2 legt fest, dass Grundlage der Zusammenarbeit der Gemeinden bei der Gründung des Zweckverbandes die Kooperationsvereinbarung (Anlage 4) ist. Sie hält die Abstimmungen zwischen den Gemeinden fest. Nähere Erläuterungen dazu enthält der Gründungsbericht (Anlage 2).

 

II.4.3     Ziff. 3 enthält die Zustimmung zur eigentlichen Gründungsvereinbarung, mit deren Abschluss die Gründung des Zweckverbands bewirkt wird. Zugleich legt sie die Verbandssatzung des zukünftigen Zweckverbands fest. Nähere Erläuterungen dazu enthält der Gründungsbericht (Anlage 2).

 

II.4.4     Ziff. 4 betrifft die zukünftige Zusammenarbeit zwischen dem Zweckverband und der Gemeinde Kleinmachnow. Da es sich um eine mandatierende Zusammenarbeit handelt, d.h. die Aufgaben selbst bei der Gemeinde verbleiben und der Zweckverband nur mit der Durchführung beauftragt wird, soll dies mit dem Abschluss einer entsprechenden Leistungsvereinbarung (Anlage 6) erfolgen.

 

II.4.5     Das Vermögens-, Personal und Vertragsverzeichnis soll durch Bürgermeister bzw. Verwaltung erstellt und sodann mit den Verzeichnissen aus Teltow und Stahnsdorf zusammengeführt werden. Die Gesamtverzeichnisse werden sodann Anlagen zur Kooperationsvereinbarung.

 

II.4.6     Die Zweckverbandsgründung setzt vergleichbare Beschlussfassungen in der Gemeindevertretung Stahnsdorf und der Stadtverordnetenversammlung Teltow voraus. Erst nach Vorliegen aller Beschlüsse kann die Umsetzung der Beschlüsse erfolgen. Dazu verhält sich Ziff. 6 der Beschlussvorlage.

 

II.4.7     Die Gründung des Zweckverbands bedarf der kommunalaufsichtlichen Genehmigung nach § 41 Abs. 3 Nr. 3 Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Brandenburg (GKGBbg). Mit deren Einholung wird der Bürgermeister nach beauftragt. Zudem sind weitere Schritte zu veranlassen, etwa der Abschluss der vorgenannten Verträge. Dazu wird der Bürgermeister in Ziff. 7 ermächtigt.

 

II.4.8     Mit der Ermächtigung in Ziff. 8 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Rahmen des kommunalaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens ggf. Änderungen durch die Kommunalaufsicht verlangt werden. Soweit es sich um Änderungen handelt, die den Inhalt des hier gefassten Beschlusses nicht wesentlich berühren, wird der Bürgermeister dazu ermächtigt, hat darüber aber in der Gemeindevertretung zu berichten.

 

II.5     Das weitere Vorgehen ist wie folgt geplant:

 

·                 3./4. Quartal 2018:          Beschlussfassungen in den Gemeinden

·                 4. Quartal 2018: Abschluss der Vereinbarungen

·                 1./2. Quartal 2019:          Beantragung kommunalaufsichtliche Genehmigung

·                 01.07.2019:                      Wirksamkeit Gründung des Zweckverbands

·                 ab 01.07.2019:               Vorbereitung Aufgabendurchführung

·                 ab 01.11.2020:                Beginn Aufgabendurchführung Zweckverband

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein