Der § 2 – Ausnahmen
- der Satzung wird wie folgt geändert. Eingefügt wird unter Punkt
(1) Das Parken und Halten auf
Grünflächenüberfahrten im „Zehlendorfer Damm“ ist auf befestigten Überfahrten
gestattet.
Alle
bisherigen/weiteren Punkte des § 2 werden fortlaufend nummeriert.
Nach intensiver Diskussion wurde im April 2017 die
Satzung zur Regelung des Parkens und Haltens auf Grünflächenüberfahrten
erlassen. In vielen Fällen ist es sinnvoll, die Grünflächenüberfahrten für das
Halten und Parken von Kraftfahrzeugen zu nutzen. Dieser Umstand trifft im
besonderen Maße auf den „Zehlendorfer Damm“ zu. Die Hauptverkehrs- und
Durchgangsstraße wird zugunsten des Busverkehrs entlastet. Der Schaden für das
städtebauliche Bild und für die Biodiversität ist gering.