Betreff
Grundsteuerbremse - Aufkommensneutralität der Grundsteuer garantieren
Vorlage
DS-Nr. 064/19/1
Art
Antrag
Referenzvorlage

Die Gemeindevertretung beschließt, die Grundsteuerreform aufkommensneutral umzusetzen. Dazu sollen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform die Grundsteuerhebesätze in der Weise angepasst werden, dass, bezogen auf das gesamte Grundsteueraufkommen der Gemeinde, die Aufkommenseffekte aus der Reform (Erhöhung der Steuermessbeträge) insgesamt ausgeglichen werden.


Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14) entschieden, dass die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2019 eingeräumt, innerhalb der eine mit den Vorschriften des Grundgesetzes konforme Reform der Grundsteuerbemessung als Gesetz verabschiedet sein muss. Innerhalb einer weiteren Frist von 5 Jahren müssen die ca. 36.000.000 Einheitswerte aller betroffenen Grundstücke auf der Basis der neuen Regelungen neu ermittelt werden. Darüber hinaus dürfte eine zukünftige Verfassungswidrigkeit nur dann ausgeschlossen sein, wenn es in regelmäßigen Abständen zu einer Überprüfung und ggf. auch Anpassung der Werte kommt. Sollte also bis zum 31. Dezember 2019 kein neues Gesetz in Kraft getreten sein, entfällt die Grundsteuer, und damit die Haupteinnahmequelle von vielen Kommunen mit einem Volumen von bundesweit 14 Mrd. Euro, ersatzlos.

 

Wegen der Neuberechnung der Grundsteuerbemessungsgrundlage, die künftig insbesondere vom Wert der Grundstücke abhängen soll, wird es zwangsläufig zu Veränderungen bei der Grundsteuer kommen. Dabei wird es Gewinner und Verlierer der Reform geben. Es ist davon auszugehen, dass die im Regelfall wertvollen Kleinmachnower Grundstücke künftig mit einem höheren Wert als dem bisherigen Einheitswert angesetzt werden. Würden die Hebesätze beibehalten, müssten die Kleinmachnowerinnen und Kleinmachnower künftig deutlich mehr Grundsteuer zahlen. Es ist jedoch nicht im Sinne des Bundesverfassungsgerichts gewesen, mit einer Reform des Grundsteuergesetzes gleichzeitig die Einnahmensituation von Kommunen zu verbessern. Politiker aller demokratischen Parteien im Bundestag versicherten immer wieder, dass die Neubemessung der Grundstückswerte nicht zu einer heimlichen Steuererhöhung führen dürfe. Dieses Ziel ist jedoch nur zu erreichen, wenn die Gemeinde Kleinmachnow ihren über das Hebesatzrecht bestehenden Einfluss nicht für Steuererhöhungen nutzt, sondern nach der Festsetzung der Grundstückswerte den Hebesatz so anpasst, dass die Belastung der Kleinmachnowerinnen und Kleinmachnower in der Summe gleichbleibt.

 

Es gehört zur Aufgabe der Kommunalpolitik, zu beweisen, dass die Versprechungen im Bundestag zur Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform keine reinen Lippenbekenntnisse sind.


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein