Sitzung: 19.12.2013 Gemeindevertretung
Vorlage: DS-Nr. 175/13
In den Ausschüssen wurde die
Info über einen zu schließenden städtebaulichen Vertrag mit der evangelischen
Kirchengemeinde im Oktober und November 2013 vorgestellt. Dies beinhaltet auch
ein Wertgutachten, was wir anzweifeln. Daraus ergeben sich für unsere Fraktion
folgende Anfragen:
1.
Warum will die Gemeinde Kleinmachnow das
Medonwäldchen kaufen? Es befindet sich seit der Besiedlung von Kleinmachnow im
Besitz der Kirche. Da es als Wald gewidmet ist, bringt es Kleinmachnow keinen
Mehrwert.
2.
Warum muss die Kirchengemeinde nicht, wie andere
Bürger und gemeinnützige Träger, die Parkflächen auf eigenem Grund und Boden
einrichten und finanzieren?
3.
Warum wurde das Bodenwertgutachten schon vor
dem Beschluss der Gemeindevertreter
erstellt, der eine Bebauung des Außenbereiches und Landschutzgebietes im
alten Dorf ermöglichen soll?
4.
Nach Angaben im Wertgutachten Seite 21 ist
die Gutachterin unparteiisch und neutral. Wurde das Gutachten für die
Bodenbewertung über den fiktiven Verkehrswert ausgeschrieben? Wie erfolgte die
Vergabe und Auswahl des Sachverständigenbüros Hänicke-Hurlin?
· Es
schließt sich ein Fragenkatalog an, der sich speziell auf das Wertgutachten des
Sachverständigenbüros Hänicke-Hurlin bezieht.
Gutachten über den
fiktiven Verkehrswert vom 13.09.2013:
Seite 19, 3.3.4
Bodenwertermittlung
Stahnsdorfer Preise sind nicht relevant für Kleinmachnow. Lt. Karte
Seite 18 kann man nahe gelegenes Weinbergviertel zu Grunde legen. Bei
Umrechnung vom Bodenpreis 210,00 € (Jahr 2012) ergibt sich ein Bodenrichtwert
von 195 €/ m². Warum wurde das nicht
getan?
Warum wurde nicht
das nahe gelegene Weinberg- Gymnasium als Vergleichswert für eine
Gemeinbedarfsfläche herangezogen?
Seite 17, Tabelle
Bodenrichtwerte, Seite 20 Entwicklungsstand (43 %)
Hier ist die Anpassung an die Grundstücksfläche von 1020 m² vorzunehmen.
Die Bodenrichtwerte beziehen sich meist auf größere Grundstücke, wo die
Kaufpreise niedriger liegen als bei kleinen Grundstücken. Hier ist eine
Anpassung vorzunehmen. Damit würde das Verhältnis Kaufpreis zu Bodenrichtwert
über 43 % liegen. Warum hat man die
Anpassung auf die Grundstücksgröße nicht vorgenommen?
Liegen die
herangezogenen Grundstücke ebenso wie Kleinmachnow im Speckgürtel (siehe
Potsdam, ist höher)?
Seite 8 und Seite
20, Abzug für Erschließung
Seite 8,oben Ermittlung Anschlussbeiträge für Abwasser und Trinkwasser 16500 €,
Seite 20, unten ergibt einen Abzug von 21 €/ m². Die Kosten sind nicht
abzuziehen, da sie nach Aussage von einem neutralen Gutachter schon in den
Bodenrichtwertzonen berücksichtigt sind. Warum
wurden auf Seite 20 trotzdem 21 €/ m² abgezogen?
Seite 3,
Qualitätsstichtag
Der 15.08.2013 als
Qualitätsstichtag muss neu angepasst werden, wenn der Verkauf stattfindet, erst nachdem
der B-Plan rechtskräftig ist und der Kauf abgewickelt werden soll. Davon unbenommen ist der
Wertermittlungsstichtag.
Wird der
Qualitätsstichtag zum aktuellen Kauftag dann neu angepasst?
Die Fragen sind
durch die Verwaltung schriftlich beantwortet worden.