Beschluss: mehrheitlich beschlossen ohne Maßgabe

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 2, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Herr Dr. Klocksin

Erläutert den Antrag.

 

An der Diskussion beteiligen sich:

Frau Dr. Kimpfel, Frau Scheib, Herr Dr. Scheube, Herr Dr. Mueller, Frau Storch, Herr Prof. Sommer, Herr Ernsting, Frau Neidel

 

In der Diskussion wurden insbesondere die folgenden Positionen deutlich:

Der Antrag beschränkt sich auf die maximal zulässigen Einfriedungshöhen. Die zulässige Einfriedungsart bliebe von der beantragten Änderung unberührt. Im Regelfall werden also auch weiterhin nur „offene“ Einfriedungen (wie blickdurchlässige Zäune) möglich sein und „geschlossene“ Einfriedungen (wie Mauern und Bretterwände) ausgeschlossen bleiben.

Es besteht der Wunsch nach Zäunen mit unverstellten Blickbeziehungen zwischen öffentlichem Straßenraum und den Privatgärten. Das findet sich entsprechend in den Regelungen zahlreicher Bebauungspläne wieder.

Demgegenüber steht der Wunsch der Menschen nach einem Mehr an Gestaltungsmöglichkeiten. In Gebieten ohne planungsrechtliche Vorgaben zur Einfriedungshöhe entstanden bisher nicht unbedingt die befürchteten sehr hohen Zäune. Die Änderung könnte außerdem jedenfalls langfristig eine Arbeitsentlastung für die Verwaltung bedeuten.

Die nachträgliche Legalisierung unzulässiger Weise errichteter Einfriedungen und eine vollständige Freigabe der Einfriedungshöhe könnte in der Öffentlichkeit als Kapitulationserklärung fehlinterpretiert werden. Wenn überhaupt, wäre es sinnvoller, die zulässigen Einfriedungshöhen auf ein noch vertretbares Maß von zum Beispiel 1.80 m anzuheben.

Die mit dem Antrag verfolgten Ziele könnten nach derzeitigem Stand der verwaltungsinternen Vorprüfung zwar im Rahmen nur eines Verfahrens für die betroffenen rund 20 Bebauungspläne abgearbeitet werden. Dieses Verfahren dürfte auf Grund der jeweils etwas voneinander abweichenden Formulierungen in den Bebauungsplänen aber einen umfangreichen Arbeitsaufwand erforderlich machen. Hinzu käme, dass im Nachgang die vorgenommenen Änderungen in die Planurkunden der jeweils betroffenen Bebauungspläne zu übertragen wären. Beides würde deshalb kurz- bis mittelfristig vor allem zu einer deutlichen Arbeitsmehrbelastung, und nicht zu der erhofften Entlastung führen.