Frau Storch führt aus, dass der Titel des Tagesordnungspunktes nicht ganz korrekt sei; er müsse lauten „Liberalisierung der Kehr- und Überprüfungsaufgaben“.

 

Herrn Kahl wurden vorab die schriftlichen Anfragen von Herrn Dr. Haase und von Herrn Affeldt übersandt.

Herr Kahl führt aus: „Ich kann nur für meinen Kehrbezirk sprechen. Ich habe etwa 3.100 bis 3.200 Häuser zu bearbeiten, die andere Hälfte bearbeitet mein Kollege. Also, alle Daten, die ich jetzt nenne, müssten mal 2 genommen werden und dann stimmt das in etwa für Kleinmachnow in Gänze überein. Ich habe in etwa 3.200 Häuser zu bearbeiten; davon werden etwa 35 Häuser mit Festbrennstofffeuerstätten beheizt. Das ist 1 % der Gesamtsumme; hochgerechnet auf ganz Kleinmachnow wird sich das nicht großartig verändern. Man muss davon ausgehen, dass in Kleinmachnow ein ganz großer Wandel stattgefunden hat, was die Bevölkerung angeht. Es gibt relativ wenig Alteinwohner (ca. 15 %); die anderen 85 % der Häuser sind umgebaut worden, neu bezogen. Die Anzahl der alten Feuerungsstätten ist extrem klein und von daher ist die Schadstoffbelastung hier in Kleinmachnow besonders gering. Was diese alten Heizkesselanlagen angeht – die sind alle bis zum 31.12.2014 messpflichtig gewesen, d. h. jeder Kohleheizkessel, der vor Baujahr 1989 hergestellt wurde, muss bis zum 31.12.2014 gemessen worden sein. Das ist auch passiert. Bei den Messungen bis 2014 wurde nur der Staubgehalt gemessen. Was ab dem 01.01.2015 messpflichtig ist, dort muss Staub- und Kohlenmonoxidgehalt gemessen werden. In meinem Bezirk gibt es 39 messpflichtige Anlagen. Von den 39 messpflichtigen Anlagen sind 38 durchgekommen; eine Anlage ist stillgelegt worden. Selbst diese Altanlagen erfüllen die jetzt geltende Norm. Es gibt ganz klare Regularien für die Durchführung der Messungen, daran muss man sich halten. Was den Kohlenmonoxidgehalt angeht, werden diese Anlagen die Messung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht bestehen. D. h., sie haben noch einmal eine Galgenfrist. Die  Messung gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz erfolgt alle 2 Jahre, d. h. diese sind in 2014 gemessen worden, das nächste Mal sind sie in 2016 zu messen. Und in 2016 werden diese letzten 38 Anlagen mit großer Wahrscheinlichkeit stillgelegt bzw. diese wird es dann nicht mehr geben. Anders ist es bei Einzelraumfeuerstätten. Bei den Einzelraumfeuerstätten (Kamine, Kaminöfen) gibt es Grenzwerte. Hier gibt es Unterschiede zwischen den Baujahren der Feuerstätten; je älter eine Feuerstätte ist, desto geringer ist die Übergangsfrist, d. h. eine Feuerstätte, die von vor 1984 ist, muss bis zum 01.01.2017 ausgetauscht/erneuert worden bzw. mit einem Filter ausgerüstet sein.    

D. h. also, ab dem 01.01.2017 müssen diese die Anforderungen der  Bundesimmissionsschutz-verordnung erfüllen. Umgesetzt wird das auch wieder durch uns. In den letzten Jahren haben wir sämtliche Feuerstätten noch einmal einzeln erfasst mit Hersteller, Typ, Baujahr und Leistung. Daher haben wir auch die Fristenverwaltung im Auge, wann welche Feuerstätte wie lange betrieben werden darf. Bei den 85 % Neubewohnern  gibt es bei mir noch 4 Feuerstätten die alt sind, die dann in 2017 erneuert werden müssen. Der betreffende Kunde wird darüber von mir in diesem Jahr informiert. Somit hat er 1,5 Jahre Zeit, sich zu überlegen, kommt der Ofen raus, wird er umgerüstet usw.“

Nachfrage Frau Storch: „Und die jüngeren Kamine?“

Herr Kahl: „Je nach Dauer gibt es unterschiedliche Fristen. Bei den ganz neuen Kaminen erfolgt die Abnahme nach der Feuerungsverordnung. Dabei wird kontrolliert, ob die Bundesimmissionsschutzverordnung eingehalten wurde. Das erfolgt nicht durch Messungen, sondern das muss der Hersteller der Feuerstätte nachweisen. Es gibt ein Typenschild, auf diesem Typenschild ist der Staub- und der CO2-Gehalt festgehalten, dass muss er ausweisen und anhand dessen ist dann zu sehen, sind die Grenzwerte eingehalten oder nicht. Ist die Aussage nicht auf dem Typenschild, ist der Ofen nicht zulässig. Alle Öfen, die nach 1995 eingebaut worden sind, müssen diese Anforderungen auch schon erfüllen. Es gibt entsprechende Datenbanken, wo einzelne Öfen nachgefragt/nachgeprüft werden können. Alles, was älter als Baujahr 1995 ist, darf (entsprechend Übergangsfrist gemäß BImSchV) betrieben werden.“

 

Die Nachfrage von Herrn Dr. Haase, was nun gemessen werde, Staub oder Feinstaub, beantwortet Herr Kahl wie folgt: „Ich unterscheide nicht zwischen Staub- und Feinstaubmessung; es wird eine Staubmessung durchgeführt; es ist überall ausgewiesen als Staubmessung.“

Die Unterscheidung zwischen Staub- und Feinstaubwert wurde nicht abschließend geklärt.

 

Die Bürger werden ausschließlich durch den Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage der einschlägigen Bundesgesetze in Sachen Kehrangelegenheiten umfassend informiert.

 

Alle anderen Nachfragen wurden beantwortet.

 

An der Diskussion beteiligten sich:

Herr Dr. Haase, Frau Storch, Herr Bültermann, Herr Affeldt, Herr Weis