Beschluss: einstimmig beschlossen ohne Maßgabe

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Herr Ernsting

Erläutert einleitend.

Seitens der Verwaltung wird ein Bebauungsplan-Änderungsverfahren in dem von den Eigentümern beantragten Umfang unter der Prämisse befürwortet, dass das Nutzungsmaß Grundfläche/Hauptanlage für das Gesamtgrundstück bei 160 m² begrenzt bleibt.

 

Herr Schubert – Hinweis

Wir sollten vom Eigentümer verlangen, dass beide Teilgrundstücke zu einem einheitlichen Buchgrundstück zusammengefasst werden. Dann gilt die allgemeine Festsetzung, wie auch für alle anderen, nämlich pro Grundstück 160 m² Nutzungsmaß Grundfläche.

 

Herr Ernsting

Wir werden diesen Hinweis an die Eigentümer weiterleiten. Es dürfte allein schon aus bauordnungsrechtlicher Sicht notwendig sein, die Grundstücke unter einer laufenden Nummer im Grundbuch zu führen, weil dicht an oder sogar über die Grenze zwischen den beiden Flurstücken gebaut werden soll.

 

An der Diskussion beteiligen sich:

Herr Schubert, Herr Ernsting, Herr Grubert


Abstimmungsergebnis:

7 Zustimmungen / 0 Ablehnungen / 1 Enthaltung – einstimmig zugestimmt