Die Gemeindevertretung stimmt der Vorplanung (Vorentwurfsskizze) zur Freiflächenplanung auf dem ehemaligen Gutshof Kleinmachnow (Zehlendorfer Damm; Gemarkung Kleinmachnow, Flur 13, Flurstücke 357 sowie Flst. 49 und Flst. 52) zu.

 

Für die Realisierung der Maßnahme sind nach vorläufiger Abschätzung im Haushalt 2018 170.000 Euro (brutto) und im Haushalt 2019 295.000 Euro (brutto) zur Verfügung zu stellen.

 

Dieser Beschluss ist in der Haushaltsplanung für das Jahr 2018 zu berücksichtigen.

 

 

Anlagen

·       Übersichtskarte Flächen (aus: Städtebaul. Vertrag Kirche – Kommune v. 27.05.2014, Anl. 4)

·       Auszug Liegenschaftskarte mit Kennzeichnung der bearbeiteten Flächen

·       Ev. Auferstehungskirchengemeinde (Auftraggeber), hochC Landschaftsarchitektur Auftragnehmer), Freiflächenplanung Gutshof Kleinmachnow ‑ Vorentwurfsskizze, Stand 14.11.2016

Nur zur Information:

·       Sven Hannemann, Gartendenkmalpflegerische Untersuchung des ehem. Gutsparks

·       hochC Landschaftsarchitekten, Protokoll Abstimmung Denkmalbehörden

·       ders., Protokoll Abstimmung Untere Naturschutzbehörde

 

 

Ø  Erläuterungen zur Beschlussvorlage durch den Fachbereichsleiter Bauen/Wohnen, Herrn Ernsting.

 

 

An der Aussprache zur DS-Nr. 110/16/1 beteiligen sich:

Herr Schubert

Frau Dr. Bastians-Osthaus

Frau Sahlmann

 

 

Frau Scheib zu Protokoll

Ich habe methodisch meine Probleme damit und würde ganz stark dafür plädieren, dass wir uns zwei bis vier Büros einladen, die ihre Vorstellungen darlegen. Die Freiflächen in diesem Bereich müssen besonders sensibel betrachtet werden. Damit wir einen ganz tollen Ort hier finden, müssen wir uns ein paar andere Ideen auch noch mal beleuchten lassen. Ich würde dem Beschluss zustimmen, aber zu bedenken geben, dass wir uns noch ein paar Varianten geben lassen.

 

 

Herr Templin zu Protokoll

Was mit diesem Beschluss beabsichtigt ist, Herr Ernsting hat es ja dargestellt, ist, dass er haushaltswirksam wird, so dass Mittel eingestellt werden, um weitere Maßnahmen zu ergreifen. Er stellt demzufolge eine Investition nach § 16 dar und müsste entsprechend ausgestaltet sein. Nun im Einzelnen. Die Kirche, das wurde ja auch schon zitiert, ist gemäß Städtebaulichem Vertrag verpflichtet, eine Freiflächenkonzeption sowohl für die Stellplätze, als auch die Bedarfsstellplätze und die Flächen F1 und F2 vorzulegen. Dass was uns jetzt vorgelegt wurde, lässt die Stellflächen und Bedarfsstellflächen aus. Bei einer Gesamtbetrachtung, Frau Scheib hat ja darauf hingewiesen, dass es sinnvoll ist, auch weitere Flächen mit einzubeziehen und das Ganze sich anzuschauen, ist insbesondere, dass Sie, und da bin ich sehr enttäuscht von Ihnen Herr Ernsting, die Kirche offensichtlich nicht darauf hingewiesen haben, dass einfach die Beplanung, insbesondere die Fläche der Bedarfsstellplätze natürlich in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen ist. Sie schreiben im Bebauungsplan, respektive die Verwaltung, dass Sie geradezu stolz darauf sind, die Bedarfsstellfläche sowohl als Parkanlage als auch als Stellfläche gewidmet zu haben, so dass es möglich ist, auch auf dieser Fläche ein Parkbestandteil zu errichten. Insofern ist das, was uns jetzt vorgelegt wird, noch nicht die Freiflächenkonzeption, die uns die Kirche schuldig geblieben ist und die Sie hätten auch einfordern müssen, denn die Freiflächenkonzeption ist ja im Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen. Eben haben Sie gesagt, und das ist falsch, für die Stellflächenerrichtung wäre die Kirche zuständig, aber für das, was Sie hier mit A bezeichnet haben, das sind laut Grundstückskaufvertrag die Flächen F1 und F2. Da wäre die Kirche nicht zuständig in Instandsetzung und Unterhaltung. Da möchte ich Ihnen nahelegen, sich den Grundstückskaufvertrag anzusehen und einen Blick auf die Punkte 3c, d. h. das ist diese Fläche der Kirche als dienende Fläche für die Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellt wurde und die inzwischen ja komplett beräumt ist und wo die Kirche verpflichtet ist, sie anschließend wieder herzurichten in den ursprünglichen Zustand oder wenn ein Freiflächenkonzept eine andere Anlage vorgibt, dann das so umzusetzen. Gleichzeitig soll auf der Fläche F1, und das ist der größte Teil der von Ihnen mit A markierten Fläche, die Versickerungsanlage auf Kosten der Kirche hergestellt werden und gleichzeitig sollen die Rad- und Gehwege auf Kosten der Kirche errichtet werden. Das ist der Punkt 3g, wenn Sie das noch einmal nachlesen wollen. Jetzt zur Beschlussvorlage. Nach § 16 Kommunaler Haushaltskassenverordnung müssen zu den ganzen Kosten, die eine Investition vorsieht, auch die Beteiligung Dritter mit aufgeschlüsselt werden. Dieses seltsame Zahlenwerk, was eine Kostenschätzung sein soll, aber in keiner Weise irgendeine Ausdifferenzierung enthält z. B. wie der Prozentanteil der Planungskosten ist, müsste dahingehend ausdifferenziert werden, was von der Gemeinde getragen wird, das ist die Fläche F2, und was von der Kirche getragen wird. Insofern ist diese Vorlage als haushaltswirksamer Beschluss rechtswidrig d. h. Sie können ihn in dieser Form nicht haushaltswirksam einbringen.

 

 

An der weiteren Aussprache zur DS-Nr. 110/16/1 beteiligen sich:

Frau Dr. Kimpfel

Frau Scheib

 

 

Änderungsantrag von Frau Scheib:

Der Satz:

Die Gemeindevertretung stimmt der Vorplanung (Entwurfsskizze zur Freiflächenplanung) auf dem ehemaligen Gutshof zu.

 

wird geändert in:

 

Die Gemeindevertretung stimmt der Durchführung eines Gutachterverfahrens unter Beteiligung von drei bis vier Landschaftsplanern zu. Dabei sind Aspekte des Landschafts-, Natur- und Denkmalschutzes zu berücksichtigen.

 

 

Ø  Der Beschluss wird durch den Einreicher zurückgezogen.

 

 

Persönliche Anmerkung von Herr Martens

Auch wenn der Beschluss zurückgezogen ist, möchte ich darauf hinweisen, dass in der Beschlussvorlage 465.000,00 Euro stehen und in der Kostenübersicht 402.000,00 Euro. Das müsste dementsprechend angepasst werden.