1.             Herr Gutheins

1.1.         Herr Bürgermeister, ist Ihnen der Inhalt bzw. der Betreff der DS-Nr. 153/13 ein Begriff? Dabei handelt es sich um einen Antrag der CDU-Fraktion aus dem Jahr 2013 zu Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in den Straßen „Meiereifeld“ und „Uhlenhorst“. Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sieht unter § 28 Absatz 2 vor, dass die Gemeindevertretung die Durchführung ihrer Beschlüsse kontrolliert. Zu diesem Zweck erhalten wir von der Verwaltung immer ein Beschlussverzeichnis. Zwar ist aus der Kommunalverfassung daraus keine Verpflichtung der Verwaltung abzuleiten, so etwas aufzustellen. Im Beschlussverzeichnis von 2015 und auch in dem von 2016 taucht diese Drucksache nicht auf, was kein Einzelfall ist. Auch wenn es keine Pflicht für die Verwaltung ist, ein Beschlussverzeichnis herzustellen, muss es komplett sein, da wir darauf vertrauen und sonst in die Irre geführt werden. Da fragt man sich, ob der Bearbeitungsstand „in Bearbeitung“ oder „erledigt“ wirklich so ist. Die Beschlüsse des Hauptausschusses sind in dem Verzeichnis auch nicht aufgeführt. Was ist der Grund, dass genau die Drucksache in der Angelegenheit „Meiereifeld/Uhlenhorst“ darin nicht auftaucht?

 

 

Bürgermeister Herr Grubert

Ich werde der Sache nachgehen, warum die Drucksache nicht enthalten ist.

 

 

Fachbereichsleiter Büro des Bürgermeisters, Herr Piecha

Ich möchte Herrn Gutheins darauf aufmerksam machen, dass es die Auflistung der offenen Arbeitsaufträge an die Verwaltung gibt. Dort ist die DS-Nr. 153/13 unter dem Jahr 2013 mit dem aktuellen Bearbeitungsstand enthalten.

 

 

Bürgermeister Herr Grubert

Da es von der Kommunalverfassung her nicht vorgesehen ist, ist es das Einfachste um Problemen vorzubeugen, wenn wir in Zukunft kein Beschlussverzeichnis mehr erstellen.

 

 

Herr Gutheins

Der Ältestenrat sollte sich damit befassen, wie wir das Problem der Selbstkontrolle unserer Beschlüsse aus der Welt kriegen.

 

 

Bürgermeister Herr Grubert

Das ist eine gute Idee. Dem stehe ich offen gegenüber.

 

 

2.             Frau Sahlmann

2.1.             Das Baugebiet am Stahnsdorfer Damm, was ein Gewerbegebiet war, liegt in der Wasserschutzzone 3. Das Wasserwerk befindet sich ja am Ende der Rudolf-Breitscheid-Straße. Für die Wasserschutzzone 3 gilt die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Kleinmachnow. Darin ist unter § 4 Nr. 30 aufgeführt die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit vom Flächennutzungsplan Kleinmachnow in der Fassung der Bekanntgabe vom 5. Januar 2000 abgewichen wird und eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl ist laut § 19 der Baunutzungsverordnung nicht zulässig. Man kann also dieses Gebiet nicht als Baugebiet ausweisen, weil es nach dieser Verordnung nicht als Baugebiet zulässig ist. Warum ist das nicht beachtet worden bei der Festlegung und auch nicht mitgeteilt worden?

 

 

Bürgermeister Herr Grubert

Das wird im Rahmen des weiteren Vorgehens abgewogen.

 

 

Fachbereichsleiter Bauen/Wohnen, Herr Ernsting

Die Flächen, um die es hier geht, sind im Flächennutzungsplan in der Fassung vom 5. Januar 2000 als Bauflächen dargestellt. Die Fläche, die noch hinzugekommen ist, nämlich die in dem künftigen Plangebiet 006-c, 006-f, ist eine vollständig bebaute Fläche. Da steht ja das so genannte Ledigenwohnheim. Insofern ist es kompatibel mit der Verordnung über das Trinkwasserschutzgebiet. Das hatten wir damals bei der Abstimmung dieser Rechtsverordnung mit dem Ministerium auch so besprochen, dass diese schon bebauten, und planungsrechtlich als Bauflächen vorgesehenen Flächen, selbstverständlich nicht davon erfasst sind.

 

 

Frau Sahlmann

Es war doch aber vorher Gewerbegebiet.

 

 

Bürgermeister Herr Grubert

Bebaut ist bebaut.

 

 

Auf Grund der vorgerückten Stunde bittet der Vorsitzende, Herr Tauscher, Herrn Liebrenz, seine noch ausstehende mündliche Anfrage zu Beginn der nächsten Sitzung zu stellen. Herr Liebrenz stimmt dem zu.

 

 

Ende der öffentlichen Sitzung - 23:00 Uhr