Sitzung: 15.12.2016 Gemeindevertretung
1.
Herr Gutheins
1.1.
Herr Bürgermeister, ist Ihnen der Inhalt bzw.
der Betreff der DS-Nr. 153/13 ein Begriff? Dabei handelt es sich um einen
Antrag der CDU-Fraktion aus dem Jahr 2013 zu Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung
in den Straßen „Meiereifeld“ und „Uhlenhorst“. Die Kommunalverfassung des
Landes Brandenburg sieht unter § 28 Absatz 2 vor, dass die Gemeindevertretung
die Durchführung ihrer Beschlüsse kontrolliert. Zu diesem Zweck erhalten wir
von der Verwaltung immer ein Beschlussverzeichnis. Zwar ist aus der
Kommunalverfassung daraus keine Verpflichtung der Verwaltung abzuleiten, so
etwas aufzustellen. Im Beschlussverzeichnis von 2015 und auch in dem von 2016
taucht diese Drucksache nicht auf, was kein Einzelfall ist. Auch wenn es keine
Pflicht für die Verwaltung ist, ein Beschlussverzeichnis herzustellen, muss es
komplett sein, da wir darauf vertrauen und sonst in die Irre geführt werden. Da
fragt man sich, ob der Bearbeitungsstand „in Bearbeitung“ oder „erledigt“
wirklich so ist. Die Beschlüsse des Hauptausschusses sind in dem Verzeichnis
auch nicht aufgeführt. Was ist der Grund, dass genau die Drucksache in der
Angelegenheit „Meiereifeld/Uhlenhorst“ darin nicht auftaucht?
Bürgermeister
Herr Grubert
Ich werde der Sache nachgehen, warum die Drucksache nicht enthalten
ist.
Fachbereichsleiter
Büro des Bürgermeisters, Herr Piecha
Ich möchte Herrn Gutheins darauf aufmerksam machen, dass es die
Auflistung der offenen Arbeitsaufträge an die Verwaltung gibt. Dort ist die
DS-Nr. 153/13 unter dem Jahr 2013 mit dem aktuellen Bearbeitungsstand
enthalten.
Bürgermeister
Herr Grubert
Da es von der Kommunalverfassung her nicht vorgesehen ist, ist es das
Einfachste um Problemen vorzubeugen, wenn wir in Zukunft kein
Beschlussverzeichnis mehr erstellen.
Herr Gutheins
Der Ältestenrat sollte sich damit
befassen, wie wir das Problem der Selbstkontrolle unserer Beschlüsse aus der
Welt kriegen.
Bürgermeister
Herr Grubert
Das ist eine gute Idee. Dem stehe ich offen gegenüber.
2.
Frau Sahlmann
2.1.
Das Baugebiet am Stahnsdorfer Damm, was ein
Gewerbegebiet war, liegt in der Wasserschutzzone 3. Das Wasserwerk befindet
sich ja am Ende der Rudolf-Breitscheid-Straße. Für die Wasserschutzzone 3 gilt
die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Kleinmachnow. Darin ist
unter § 4 Nr. 30 aufgeführt die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der
Bauleitplanung, wenn damit vom Flächennutzungsplan Kleinmachnow in der Fassung
der Bekanntgabe vom 5. Januar 2000 abgewichen wird und eine Neubebauung bisher
unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl ist laut § 19 der
Baunutzungsverordnung nicht zulässig. Man kann also dieses Gebiet nicht als
Baugebiet ausweisen, weil es nach dieser Verordnung nicht als Baugebiet
zulässig ist. Warum ist das nicht beachtet worden bei der Festlegung und auch
nicht mitgeteilt worden?
Bürgermeister
Herr Grubert
Das wird im Rahmen
des weiteren Vorgehens abgewogen.
Fachbereichsleiter
Bauen/Wohnen, Herr Ernsting
Die Flächen, um die es hier geht, sind im Flächennutzungsplan in der
Fassung vom 5. Januar 2000 als Bauflächen dargestellt. Die Fläche, die noch
hinzugekommen ist, nämlich die in dem künftigen Plangebiet 006-c, 006-f, ist
eine vollständig bebaute Fläche. Da steht ja das so genannte Ledigenwohnheim.
Insofern ist es kompatibel mit der Verordnung über das Trinkwasserschutzgebiet.
Das hatten wir damals bei der Abstimmung dieser Rechtsverordnung mit dem
Ministerium auch so besprochen, dass diese schon bebauten, und
planungsrechtlich als Bauflächen vorgesehenen Flächen, selbstverständlich nicht
davon erfasst sind.
Frau Sahlmann
Es war doch aber vorher Gewerbegebiet.
Bürgermeister
Herr Grubert
Bebaut ist bebaut.
Auf Grund der vorgerückten
Stunde bittet der Vorsitzende, Herr Tauscher, Herrn Liebrenz, seine noch
ausstehende mündliche Anfrage zu Beginn der nächsten Sitzung zu stellen. Herr
Liebrenz stimmt dem zu.
Ende der
öffentlichen Sitzung - 23:00 Uhr