Die Internationale Schule BBIS hat die Durchwegung des Schulgeländes zwar wieder freigegeben, doch nur eingeschränkt auf Zeiten, zu denen auch Schulbetrieb stattfindet. Diese eingeschränkte Nutzung entspricht nicht dem Städtebaulichen Vertrag.

 

1.   Welche Maßnahmen hat der Bürgermeister bislang unternommen, um die Erfüllung des Städtebaulichen Vertrages zur öffentlichen Durchwegung des Geländes der BBIS sicherzustellen?

2.   Sind schon Schritte eingeleitet, den für alle Kleinmachnower zu den definierten Uhrzeiten zu gewährleistenden Durchgang gerichtlich durchzusetzen?

3.   Welche Reaktionen gibt es Seitens der BBIS?

 

 

zu 1.

Im Städtebaulichen Vertrag mit der BBIS vom 7. Oktober 2009 – Urkundenrolle Nr. 1039/2009, Notar John Flüh – ist in § 3 eine Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Kleinmachnow mit folgender Formulierung festgelegt:

„ … ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit mit der Einschränkung, dass das Geh- und Radfahrrecht innerhalb des von der BBIS Berlin Brandenburg International School GmbH eingezäunten Bereichs auf die Zeiten beschränkt ist, zu denen die auf dem Grundstück befindlichen Anlagen bestimmungsgemäß durch die BBIS Berlin Brandenburg International School GmbH genutzt werden.“

Dies wird zurzeit von der BBIS so ausgelegt, dass das Geh- und Radfahrrecht während der Schulzeiten der BBIS, Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Normalbetrieb), ausgeübt werden kann. Dies wird auch derzeit von der BBIS so praktiziert.

Am 2. März 2017 fand zu diesem Thema ein weiteres Gespräch mit der Geschäftsführung der BBIS statt und es wurde angeregt, diese Zeiten für die Bevölkerung der Gemeinde Kleinmachnow zu ändern, um die Durchwegung attraktiver zu machen.

 

 

zu 2.

Nein.

 

 

zu 3.

Das Ansinnen wird von der BBIS abgelehnt.