Beschluss: einstimmig beschlossen ohne Maßgabe

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Herr Schubert

Wir haben nach einer enormen Ermittlungs- und Abwägungsarbeit festgestellt, dass für 12 Grundstücke Baugenehmigungen für eine dauerhafte Wohnnutzung gibt. Diese Grundstücke sollen mit dem Bebauungsplan bestandssichernde Festsetzungen bekommen, d.h. es gelten Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebiets.

Dann gibt es drei weitere Grundstücke ohne vorhandene Baugenehmigung, die wir nach umfangreichen Diskussionen herausgefunden haben, d. h., es liegen Unterlagen aus Vorkriegszeiten oder aus DDR-Zeiten vor, in denen ihr Haus als „Wohnhaus“ adressiert wird. Diese drei haben keinen bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz. Aus sozialen Erwägungen heraus haben wir aber gesagt, dass diese drei denen mit den baurechtlichen Bestandsschutz gleichgestellt werden.

Schließlich gibt es fünf Grundstücke, deren Bewohner dort gemeldet sind, aber leider überhaupt keine Unterlagen besitzen, die auf eine Baugenehmigung oder sonstige behördliche Anerkennung des Dauerwohnens hindeuten. Mit diesen fünf Grundstücken beschäftigt sich diese Beschlussvorlage. Die Eigentümer sollen die Möglichkeit bekommen, im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen ihre Häuser dauerhaft zu Wohnzwecken nutzen zu dürfen.

Somit ist der Vorwurf, hier würde unsozial gehandelt und negativ über die Bewohner der Siedlung „Klein Moskau“ entschieden, einfach nicht zutreffend.

 

Herr Ernsting

Erläutert einleitend die Beschlussempfehlung.

Die Gemeinde schlägt vor, auf entsprechende Anträge für die fünf Grundstücke vorhabenbezogene Bebauungspläne aufzustellen, für die darin ein Dauerwohnen festgesetzt werden soll.

 

Besonderheiten von vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Verfahren sind, dass die jeweiligen Vorhabenträger, in der Regel also die Eigentümer, selbst aktiv werden und einen formlosen Antrag auf Einleitung des Verfahrens stellen müssen. Die Gemeinde kann die Einleitung nicht von sich aus beschließen.

 

Die Vorhabenträger müssen die Verfahrenskosten tragen. Da es sich bei dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der zum Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird, letztlich um einen Bauantrag im Gewand der Bauleitplanung handelt, sollten auch diejenigen Vorhabenträger, die nicht neu bauen, sondern lediglich den Bestand erhalten wollen, einen Architekten hinzuziehen. Dieser sollte mit der Unteren Bauaufsichts­behörde abklären, ob das Bestandsgebäude bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist und die Erschließung als gesichert eingestuft werden kann.

 

Voraussetzung für die Aufstellung vorhabenbezogener Bebauungspläne ist, dass das laufende Bebauungsplan-Verfahren KLM-BP-044 „Gartensiedlung Kleinmachnow Süd-Ost“ zunächst abgeschlossen und diese Satzung rechtswirksam wird. Der neu in das BauGB eingefügte § 12 Abs. 7 ist nämlich nur anwendbar auf bereits bestehende bisherige Erholungsgebiete nach § 10 BauNVO. Die Gartensiedlung Kleinmachnow Süd-Ost wird aber erst mit Genehmigung der 17. Änderung des FNP Kleinmach­now und mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes zu einem solchen Erholungsgebiet.

 

An der Diskussion beteiligen sich:

Frau Scheib, Herr Schubert, Herr Ernsting, Frau Storch

 


Abstimmungsergebnis:

9 Zustimmungen / 0 Ablehnungen / 0 Enthaltungen – einstimmig empfohlen