Beschluss: zurückgezogen

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuersatzung in der Gemeinde Kleinmachnow ab 01.01.2018.


Frau Braune erläutert die vorliegende Beschlussvorlage.

Sie merkt an, dass die vorliegende Satzung durch unsere Juristin im Hause, Frau Leißner, und durch die Kommunalaufsicht geprüft wurde.

Geprüft wurde außerdem, ob es dazu Mustersatzungen gibt. Es gibt keine.  

Herr Warnick möchte wissen, ob sich durch die neue Satzung finanzielle Änderungen ergeben. Dies verneint Frau Braune.

Frau Dettke möchte gern wissen, warum im alten § 5 und im neuen § 8 die Zeitangabe, 10 % vom jährlichen Mietaufwand, angegeben wird.

Herr Dr. Vosseler merkt folgendes an:

-      Er sieht einen Widerspruch im Besteuerungszeitraum. 10 % vom jährlichen Mietaufwand trifft aus seiner Sicht nur dann zu, wenn der Besteuerungszeitraum 1 Jahr umfasst. Wenn der Besteuerungszeitraum erst während des Jahres eintritt, dann definiert der § 7 Abs. 1 die Bemessungsgrundlage. Er schlägt vor, dies mit der Formulierung „10 % der Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 1“ zu heilen.  

-      Im § 4 Abs. 1 steht geschrieben, „Wer eine Zweitwohnung innehat oder eine solche im Gemeindegebiet bezieht, hat dies binnen 2 Wochen der Gemeinde Kleinmachnow anzuzeigen“. Aus seiner Sicht ist klar, wenn diese neu bezogen wird. Unklar ist aber, wenn ich diese Wohnung bereits innehabe, muss angegeben werden, ab wann die zwei Wochenfrist beginnt. Ist gewollt, dass alle die bereits Zweitwohnungssteuer zahlen, sich nun nochmals melden müssen?    

-      Der § 5 Abs. 3 regelt die Beendigung der Steuerpflicht. Aus seiner Sicht erfasst er aber nicht den Zeitpunkt für die erstmalige Voraussetzung einer Steuerbefreiung.

-      Im § 9 Abs. 5 ist eine Befreiung vorgesehen, für Steuerpflichtige unter 18 Jahren und in Ausbildung stehend. Er sieht darin einen Widerspruch zum § 5 Abs. 2.

-      Der Begriff „innehaben“ ist nicht definiert.   

 

Herr Warnick bittet die Verwaltung, die Anregungen zu prüfen und bis zum Hauptausschuss zu klären.

Herr Grubert nimmt die Anregungen auf und wird diese prüfen.

 

Herr Templin findet den § 2 Abs. 3 „Sind mehrere Personen gemeinschaftlich nutzungsberechtigt, so gilt als Zweitwohnung der auf die betreffenden Nutzungsberechtigten entfallende Wohnungsanteil“ nicht richtig formuliert.

Er schlägt vor, diesen Punkt zu streichen.

Der heute vorliegenden Drucksache wird er nicht zustimmen.

Herr Pfistner ist der Meinung, dass die Punkte „Bemessungsgrundlage, Steuersatz sowie die Formulierung Jahresmiete und monatliche Abrechnung aus seiner Sicht kein Problem darstellen.

Weiterhin nimmt Herr Pfistner Bezug auf den § 9 Abs. 5 „Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die zum Zwecke der Schul- und Berufsausbildung eine Zweitwohnung innehaben, sind von der Steuer befreit.“ Er regt an zu prüfen, ob die Befreiung über das 18. Lebensjahr hinaus erfolgen kann.

Des Weiteren merkt Herr Pfistner an, dass er noch nie gehört hat, dass eine Gemeinde auf die Idee gekommen ist, für ein Kind, welches noch in der elterlichen Wohnung gemeldet ist, eine Zweitwohnungssteuer zu erheben.

Herr Grubert gibt zu Protokoll:

Wir sind wohl alle einer Meinung, dass  jemand der zu seinen Eltern in den Semesterferien kommt, und die Eltern nicht aus BAföG Gründen einen Mietvertrag abgeschlossen haben, keine Zweitwohnungssteuer zahlen muss.

Wird ein Mietvertrag zwischen Eltern und Kind geschlossen, ist Zweitwohnungssteuer zu zahlen.  

 

Laut Frau Dettke sollte die Formulierung im § 1 Abs. 2 „Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist“ nochmals überprüft werden.   

Herr Warnick schlägt vor, die Drucksache nochmals auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Es gibt noch viele Unklarheiten, die geklärt werden sollten.

Frau Schwarzkopf möchte eine Formulierung in der Satzung haben, dass Kinder die bereits angemeldet sind, keine Zweitwohnungssteuer zahlen müssen.

Herr Harmsen macht darauf aufmerksam, dass das Thema „Asylbewerber/Flüchtlinge“ in der vorliegenden Satzung nicht berücksichtigt wurde.

Herr Grubert informiert dazu, dass eine Zweitwohnungssteuer nur in Frage kommt, wenn Sie einen Erstwohnsitz haben. Asylbewerber/Flüchtlinge haben ihren Hauptwohnsitz, der sich im Ausland befindet, in der Regel verloren. Sind sie in Deutschland, melden Sie sich mit Hauptwohnsitz an.

Herr Harmsen bittet darum, diese Anregung aufzunehmen und in der Satzung eine entsprechende Formulierung zu finden.

 

Ø  Herr Baumgraß nimmt ab 19:07 Uhr an dieser Sitzung teil.

        Somit sind 8 Gemeindevertreter anwesend.

 

Des Weiteren merkt Herr Harmsen zum § 4 Anzeigenpflicht an, dass das aus seiner Sicht zu viel Bürokratie ist. Erfolgt die Information des Wohnungswechsels nicht automatisch zwischen den Behörden?

Herr Tauscher schlägt vor, wenn es keine Mustersatzung gibt, sollte doch geprüft werden, ob es andere Kommunen gibt, die eine solche Satzung haben die gerichtsfest ist.

 


Der Bürgermeister zieht die vorliegende Drucksache DS-Nr.: 147/17 zurück.

 

Die hier gegebenen Anregungen werden geprüft und in der nächsten Sitzung des Finanzausschusses wird die Drucksache erneut auf die Tagesordnung gesetzt.