Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuersatzung in der Gemeinde Kleinmachnow ab 01.01.2018.


Frau Braune erläutert kurz die vorliegende Beschlussvorlage.

Sie macht darauf aufmerksam, dass Frau Winkler, Sachgebietsleiterin Steuern, für Fragen zur Verfügung steht.

Herr Dr. Vosseler ist der Meinung, dass beim § 8 „Steuersatz“ das Wort „Nettokaltmiete“ gestrichen werden kann. Aus seiner Sicht reicht die Formulierung: „Die Steuer beträgt 10 v. H. der jährlichen Bemessungsgrundlage.“

Dieser Formulierung kann Frau Winkler zustimmen.

Weiterhin merkt Herr Dr. Vosseler zum § 5 Abs. 3 an, dass aus seiner Sicht der Termin zur Beendigung der Steuerpflicht fehlt, wenn erstmals die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung eintreten. Er schlägt folgende Formulierung vor: „… oder die Voraussetzung für das Vorliegen einer Zweitwohnung entfallen, oder die Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Zweitwohnung erstmals vorliegen.“

Auch dieser Formulierung kann Frau Winkler zustimmen.  

Frau Dettke findet die Formulierung im § 1 Abs. 2 verwirrend.

Frau Winkler führt dazu aus, dass die Zweitwohnungssteuer eine Jahressteuer ist.

Herr Martens möchte wissen, warum der § 5 Abs. 4 benötigt wird. Aus seiner Sicht ist dieser Paragraph überflüssig.

Frau Winkler merkt dazu an, dass sie diesen Absatz nochmals prüfen wird.

Des Weiteren merkt Herr Martens an, dass in den beiliegenden Satzungen von anderen Gemeinden die Formulierung „Entstehung und Ende“ der Steuerpflicht verwendet wird. Warum wird in unserer Satzung die Formulierung „Beginn und Ende“ verwendet?

Er findet die vorliegende Satzung zur Zweitwohnungssteuer zu lang und zu verwirrend.   

Auch Herr Templin findet, dass die „neue“ Satzung zur Zweitwohnungssteuer schlechter ist, als die „alte“. Auch die zeitliche Regelung ist in der alten Fassung, in Anlehnung an das Meldegesetz, viel übersichtlicher gefasst.   

Herr Templin äußert sich ausführlich zur vorgelegten Satzung der Zweitwohnungssteuer. Abschließend ist er der Meinung, dass die hier vorgelegte Drucksache abgelehnt werden muss.

Frau Winkler führt aus, dass eine gewisse Regelmäßigkeit vorhanden sein muss, um zweitwohnungssteuerpflichtig zu sein. Wenn ein Studierender in den Semesterferien nach Hause kommt, ist er nicht zweitwohnungssteuerpflichtig.

Herr Templin möchte wissen, wo das in der Satzung geschrieben steht.

Frau Winkler merkt dazu an, dass es dafür keine rechtliche Regelung gibt, wie oft oder wie lange eine Zweitwohnung aufgesucht sein muss. Ob eine Person Studierender ist, muss der Verwaltung mitgeteilt werden.  

Herr Dr. Vosseler findet es nicht klar geregelt, dass ein Studierender, der in den Semesterferien nach Hause kommt, nicht zweitwohnungssteuerpflichtig ist.

Herr Warnick äußert, dass es hilfreich wäre, wenn Einwände oder Fragen vorhanden sind, diese vorab mit der Verwaltung zu klären. 

Er fragt nun, wie jetzt weiter verfahren werden soll.

Frau Dr. Bastians-Osthaus findet, dass es keinen Zeitdruck gibt. Sie findet die Kritik von Herrn Warnick nicht gerechtfertigt. Sie sieht kein Problem darin, dass die Satzung von der Verwaltung nochmals überarbeitet und erneut eingebracht wird.  

Herr Martens macht nochmals deutlich, dass die beigefügten Satzungen anderer Kommunen klarer formuliert sind, als unsere eigene.

Herr Warnick stellt klar, dass dies keine Kritik von ihm war, sondern ein Vorschlag. Herr Templin und Herr Martens sollten vielleicht mit der Verwaltung zusammen ihre offenen Fragen bzw. Unklarheiten besprechen.

Die Verwaltung begrüßt den Vorschlag von Herrn Warnick.

Frau Dettke macht den Vorschlag, im § 1 Abs. 1 die Formulierung „Fälligkeit bei einer kostenpflichtigen Zweitwohnung“ aufzunehmen. Wer keine Miete zahlt, sollte auch nicht zweitwohnungssteuerpflichtig werden.

Sie schlägt vor, dass der Einreicher die Drucksache zurückzieht.

Herr Templin findet den Vorschlag von Frau Dettke gut.

Frau Winkler stellt die Frage in den Raum, wie dann mit den Hauseigentümern, die mit Zweitwohnung gemeldet sind, verfahren wird. Sie zahlen ja keine Miete. Die müssten dann befreit werden, was aber nicht Sinn der Sache ist.

Herr Warnick fragt die Verwaltung, ob die Drucksache zurückgezogen wird.

 

 


Die Verwaltung zieht die Drucksache DS-Nr. 147/17/1 zurück.