Beschluss: einstimmig beschlossen ohne Maßgabe

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Herr Ernsting

Erläutert einleitend die Beschlussempfehlung.

Seitens der Verwaltung wird dem Antrag nicht zugestimmt.

 

Frau Heinrich – Lidl Vertriebs GmbH

Erläutert anhand einer Präsentation die geplante Erweiterung.

 

Herr Schubert – zu Protokoll (von Frau Storch per E-Mail gewünscht)

Es gibt hier zwei Fragen, die voneinander zu trennen sind: Das eine ist die Stellplatzfrage und das andere ist die bauplanungsrechtliche Frage.

Ich sehe einerseits ein nachvollziehbares Interesse, diese Märkte aufzuwerten. Damit kann dem zunehmenden, auch städtebaulich nicht wünschenswerten Onlinehandel entgegengetreten werden. Klar ist, dass Online-Handel unökologisch ist, selbst wenn er mit Elektroautos durchgeführt wird. Supermärkte sind Kristallisationspunkte, da kann man hingehen, da gibt es Kommunikation usw.. Wir wollen nicht, dass die Supermärkte verschwinden. Es wäre deshalb nicht besonders sinnvoll, wenn die Grenze zur Großflächigkeit von 800 qm, die hier überschritten werden soll, alleinige Grundlage für unser Handeln wäre. Damit würden wir das Kind mit dem Bade ausschütten, weil wir die Gefahr für die Einzelhandelsstandorte durch den Onlinehandel nicht sehen. Das wäre nicht klug, in keine Weise. Dazu stehe ich und habe auch schon aus der SPD-Fraktion positive Rückmeldungen dazu gehört.

Das andere Problem ist aber, was ich auch noch einmal geprüft habe, wenn ich in der Großflächigkeit bin, also über 800 qm Geschossfläche. Wir haben ja hier ein Gebiet nach § 34 BauGB. Bei Zustimmung zur Großflächigkeit könnte der Lidl-Markt auch künftig weitere Erweiterungen beantragen. Weil er wegen der dann bereits genehmigten Großflächigkeit sein eigenes Vorbild wäre, wäre eine solche Erweiterung zu genehmigen. Weil nicht unterschieden wird zwischen Großflächigkeit 1.000 qm und Großflächigkeit 1.200 qm, dann ist auch eine erneute Erweiterung zulässig, so lange nicht die Grenze des § 34 Absatz 3 BauGB überschritten wird. Das sind negative Auswirkungen für die Nahversorgungsbereiche der Gemeinde.

Wenn wir jetzt in die Großflächigkeit gehen, dann hätten wir planungsrechtlich keine weitere Handhabe unter Umständen mehr.

Wenn das aber so ist, dann bedeutet das in dem Moment wo wir hier die knapp 1000 qm zulassen, kann der Betreiber demnächst auch 1.200 qm beantragen. Ohne dass wir dem planungsrechtlich noch etwas entgegen halten können. Dann haben wir vielleicht noch unsere Stellplatzsatzung, aber das gibt es zu bedenken.

Wir brauchen also eine Begrenzung. Diese bekommen wir aber nicht, indem wir das Einvernehmen zu einer Baugenehmigung erteilen, sondern indem wir entweder einen B-Plan aufstellen, oder mittels Städtebaulichem Vertrag sicherstellen, dass der Markt nur angemessen vergrößert werden darf.

 

An der Diskussion beteiligen sich:

Herr Schubert, Herr Prof. Sommer, Frau Sahlmann, Frau Storch, Frau Scheib, Herr Krüger, Herr Grubert, Herr Ernsting

 

Diskussionsschwerpunkte sind:

-           Entweder Aufstellung eines Bebauungsplanes für diesen Bereich mit entsprechenden Festsetzungen oder Absicherung der maximalen Erweiterungsmög­lichkeit durch einen Städtebaulichen Vertrag.

-           Vorhandene Stellplatzanlage müsste verändert werden, ebenfalls die Ein- und Ausfahrten.

-           Vielleicht sollte die Anzahl der Stellplätze zu Gunsten der Erweiterung des Gebäudes reduziert werden.

-           Die Außenanlagen müssten grundsätzlich neu gestaltet werden.

-           Wenn an dem Gebäude Veränderungen stattfinden, sollte zugleich über die architektonische Aufwertung bzw. Verschönerung der Fassade und eventuell über eine Dachbegrünung nachgedacht werden.

-           Keine straßenseitige Pergola.

-           Es fehlen auf jeden Fall Fahrradstellplätze.