Beschluss: mehrheitlich beschlossen mit Änderungsantrag

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 4, Enthaltungen: 1, Befangen: 1

1.  Der Hauptverwaltungsbeamte als kommunaler Wahlbeamter erhält gem. §§ 6 und 7 der Brandenburgischen Kommunalbesoldungsverordnung (BbgKomBesV) vom 2. Februar 2018 (GVBl. II – 2018, [Nr. 10]) mit Wirkung vom 1. Juli 2018 eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 210,00 Euro zur Abdeckung des mit dem übertragenen Amt verbundenen zusätzlichen persönlichen Aufwandes. 

 

2.  Die Höhe der gewährten Dienstaufwandsentschädigung soll im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 auf Aktualität überprüft und ggf. angepasst werden. Der  Hauptverwaltungsbeamte wird gebeten, in diesem Zeitraum die mit dem ihm übertragenen Amt verbundenen zusätzlichen persönlichen Aufwendungen gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung nachzuweisen.

 

 

Anlagen

·       Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung – BbgKomBesV) vom 2. Februar 2018

·       Rundschreiben MIK zur Brandenburgischen Kommunalbesoldungsverordnung vom 28. Februar 2018

 

 

Ø  Erläuterungen zur Beschlussvorlage durch den Fachbereichsleiter Büro des Bürgermeisters, Herrn Piecha.

 

Ø  Auf Grund § 22 BbgKVerf nimmt Herr Grubert nicht an der Aussprache und Abstimmung zur DS-Nr. 066/18/1 teil.

 

 

An der Aussprache zur DS-Nr. 066/18/1 beteiligen sich:

 

 

Änderungsantrag von Frau Scheib – Im Punkt 2 wird der erste Satz wie folgt geändert:

Die Höhe der gewährten Dienstaufwandsentschädigung soll im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 auf Aktualität überprüft und ggf. angepasst werden.

 

 

Antrag der Fraktion SPD/PRO auf namentliche Abstimmung.

 

 

An der weiteren Aussprache zur geänderten DS-Nr. 066/18/1 beteiligen sich:

Frau Schwarzkopf

Herr Templin

Herr Liebrenz

Herr Schramm

Frau Dettke

Herr Bültermann

Herr Nieter

 

 

Ø  Die Fraktion SPD/PRO zieht den Antrag auf namentliche Abstimmung zurück.

 

 

Abstimmung zum Änderungsantrag:

Der Änderungsantrag wird mehrheitlich angenommen.

 

 

Abstimmung zur geänderten DS-Nr. 066/18/1:

Die geänderte DS-Nr. 066/18/1 wird mehrheitlich beschlossen.