Sitzung: 28.06.2018 Gemeindevertretung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen mit Änderungsantrag
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 4, Enthaltungen: 1, Befangen: 1
Vorlage: DS-Nr. 066/18/1
1. Der Hauptverwaltungsbeamte als kommunaler Wahlbeamter erhält gem.
§§ 6 und 7 der Brandenburgischen Kommunalbesoldungsverordnung (BbgKomBesV) vom
2. Februar 2018 (GVBl. II – 2018, [Nr. 10]) mit Wirkung vom 1. Juli 2018 eine
monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 210,00 Euro zur Abdeckung
des mit dem übertragenen Amt verbundenen zusätzlichen persönlichen
Aufwandes.
2. Die Höhe der gewährten Dienstaufwandsentschädigung soll im Zeitraum
vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 auf Aktualität überprüft und ggf. angepasst
werden. Der Hauptverwaltungsbeamte wird
gebeten, in diesem Zeitraum die mit dem ihm übertragenen Amt verbundenen
zusätzlichen persönlichen Aufwendungen gegenüber dem Vorsitzenden der
Gemeindevertretung nachzuweisen.
Anlagen
· Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung – BbgKomBesV) vom 2. Februar 2018
· Rundschreiben MIK zur Brandenburgischen Kommunalbesoldungsverordnung vom 28. Februar 2018
Ø
Erläuterungen
zur Beschlussvorlage durch den Fachbereichsleiter Büro des Bürgermeisters,
Herrn Piecha.
Ø
Auf
Grund § 22 BbgKVerf nimmt Herr Grubert nicht an der Aussprache und Abstimmung
zur DS-Nr. 066/18/1 teil.
An der Aussprache zur DS-Nr.
066/18/1 beteiligen sich:
Änderungsantrag von Frau Scheib
– Im Punkt 2 wird der erste Satz wie folgt geändert:
Die Höhe der gewährten
Dienstaufwandsentschädigung soll im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember
2018 auf Aktualität überprüft und ggf. angepasst werden.
Antrag der Fraktion SPD/PRO auf
namentliche Abstimmung.
An der weiteren Aussprache zur geänderten
DS-Nr. 066/18/1 beteiligen sich:
Frau Schwarzkopf
Herr Templin
Herr Liebrenz
Herr Schramm
Frau Dettke
Herr Bültermann
Herr Nieter
Ø
Die
Fraktion SPD/PRO zieht den Antrag auf namentliche Abstimmung zurück.
Abstimmung zum Änderungsantrag:
Der Änderungsantrag wird mehrheitlich angenommen.
Abstimmung zur geänderten DS-Nr.
066/18/1:
Die geänderte DS-Nr. 066/18/1 wird mehrheitlich beschlossen.