Das
Bundesumweltministerium baut die Förderung von Klimaschutzmaßnahmen in Kommunen
zum 1. Januar 2019 erheblich aus. Vor allem in den Bereichen Mobilität, Abfall,
Abwasser und Trinkwasserversorgung werden mit der neuen Kommunalrichtlinie
viele neue Fördermöglichkeiten geschaffen. Anträge im Rahmen der neuen
Kommunalrichtlinie können ab dem 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Juli bis
zum 30. September 2019 beim Projektträger Jülich (PtJ) eingereicht werden. Die
Richtlinie ist bis zum Ende des Jahres 2022 gültig.
Detailliertere
Informationen zu den Fördermöglichkeiten sind hier abrufbar: https://www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie bzw.
unter https://www.klimaschutz.de/reihe-foerderwissen.
Beabsichtigt
der Bürgermeister der Gemeinde Kleinmachnow, die Fördermöglichkeiten für
Klimaschutzmaßnahmen zu nutzen und wenn ja, für welche Maßnahmen?
Mit der Kommunalrichtlinie sind nur solche Maßnahmen förderfähig
gestellt, die hinsichtlich ihrer Klimaschutzwirkung zum Zeitpunkt der
Antragstellung über die bestehenden oder für den Bewilligungszeitraum zu
erwartenden gesetzlichen oder untergesetzlichen Anforderungen oder bestehende
satzungsgemäße Anforderungen hinausgehen. Die Förderquote unterscheidet sich
zwischen Kommunen und finanzschwachen Kommunen sowie zwischen den einzelnen Maßnahmen. Die höchste
FQ beträgt 65%. Die Förderung erfolgt durch eine nicht rückzahlbare anteilige
Zuwendung. Komplementärmittel sind in jedem Fall durch die Kommune zu tragen.
Aus dem Programm kämen aus Sicht der Verwaltung, wenn überhaupt, nur
investive Förderschwerpunkte in Frage (Punkte 2.8-2.11 der Kommunalrichtlinie)
und dass auch nur dann, wenn eine entsprechende Investitionsmaßnahme (z. B.
Austausch Straßenbeleuchtung, Austausch Komponenten bei raumlufttechnischen
Anlagen, Verbesserung Radverkehr) sowieso im Haushaltsplan veranschlagt ist.
Insoweit wird die Verwaltung bei Investitionsmaßnahmen, die noch nicht begonnen
wurden, prüfen, ob eine Förderung im Sinne der Kommunalrichtlinie möglich ist.