Sitzung: 12.01.2011 Ausschuss für Umwelt, Verkehr und Ordnungsangelegenheiten
Frau Leißner gibt einen Überblick über die
besondere Halte- und Parksituation in der Gemeinde, insbesondere informiert sie
über die rechtlichen Auswirkungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO.
Herr
Lippoldt zu Protokoll:
Frau Leißner, Sie waren so freundlich und haben
den Sicherheitsabstand immer zweimal gerechnet und auch den rechten
Sicherheitsabstand auf der linken Seite. Wenn Sie richtig rechnen, können Sie
in Kleinmachnow fast überall parken, wo kein Halteverbotsschild ist. Tatsache
ist, dass neben einem haltenden Fahrzeug eine Durchfahrtsbreite von 3,5 m frei
bleiben muss, das ist durchgängige Rechtssprechung. Sie haben ein
Oberlandesgerichtsurteil zitiert, bei dem sich der Richter einwandfrei
verrechnet hat. 2,55 m ist die breiteste Breite eines Fahrzeugs nach der
Straßenverkehrszulassungsordnung und neben einem parkenden Fahrzeug muss soviel
Platz sein, dass ein Fahrzeug der größten Breite, nämlich 2,55 m, vorbeifahren
kann mit angemessener Geschwindigkeit und dazu ist ein Sicherheitsabstand von
zweimal 25 cm notwendig. D. h., wenn neben dem parkenden Fahrzeug noch 3,5 m
frei sind, kann ich mit meinem Fahrzeug an der Straße parken und dieses
Fahrzeug kann ein Motorrad sein, ein Motorroller, ein Smart, ein Golf sein,
wenn dann noch 3,05 m frei sind. Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer künftigen
Rechnung, dass Sie die Sicherheitsabstände nicht doppelt zählen und den
Sicherheitsabstand auf der rechten Seite nicht auf der linken Seite dazu
nehmen, dann kommen Sie zu dem was ich sagte, wir sollten es korrigieren, damit
der Sachstand allen bewusst ist, den Vertretern und das alles ins Protokoll.
Allen Vertretern des UVO-Ausschusses sind diese Dinge seit Jahren bekannt, vielfache
Petitionen zu Halteverboten im Ort bei denen die Verwaltung behauptet hat, die
Straße ist im verbleibenden Bereich schmaler als 3,05 m und daran haben sich
die Diskussionen entzündet. Wenn 3,05 m frei bleiben, kann jeder auf dem
restlichen Teil parken. Alles andere, was hier gesagt ist, bis auf vielleicht 5
cm, wenn Sie sich auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Düsseldorf
beziehen, aber beziehen Sie sich auf das Ministerium, dann sind Sie bei 3 m,
alles andere, was darüber hinausgeht, ist absolut falsch. Und das bitte ich zur
Kenntnis zu nehmen und zu korrigieren.
Herr Baumgraß bittet um Diskussionsende und schlägt
eine rechtliche Recherche von beiden Seiten vor.
An der
Diskussion beteiligten sich: Herr Lippold, Frau von Törne, Herr Bittroff,
Herr Baumgraß, Herr Musiol
Herr Musiol ruft den neu aufgenommenen TOP 6.3.4
Winterwartung und Straßenreinigung auf.