Frau Leißner gibt einen Überblick über die besondere Halte- und Parksituation in der Gemeinde, insbesondere informiert sie über die rechtlichen Auswirkungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO.

 

Herr Lippoldt zu Protokoll:

Frau Leißner, Sie waren so freundlich und haben den Sicherheitsabstand immer zweimal gerechnet und auch den rechten Sicherheitsabstand auf der linken Seite. Wenn Sie richtig rechnen, können Sie in Kleinmachnow fast überall parken, wo kein Halteverbotsschild ist. Tatsache ist, dass neben einem haltenden Fahrzeug eine Durchfahrtsbreite von 3,5 m frei bleiben muss, das ist durchgängige Rechtssprechung. Sie haben ein Oberlandesgerichtsurteil zitiert, bei dem sich der Richter einwandfrei verrechnet hat. 2,55 m ist die breiteste Breite eines Fahrzeugs nach der Straßenverkehrszulassungsordnung und neben einem parkenden Fahrzeug muss soviel Platz sein, dass ein Fahrzeug der größten Breite, nämlich 2,55 m, vorbeifahren kann mit angemessener Geschwindigkeit und dazu ist ein Sicherheitsabstand von zweimal 25 cm notwendig. D. h., wenn neben dem parkenden Fahrzeug noch 3,5 m frei sind, kann ich mit meinem Fahrzeug an der Straße parken und dieses Fahrzeug kann ein Motorrad sein, ein Motorroller, ein Smart, ein Golf sein, wenn dann noch 3,05 m frei sind. Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer künftigen Rechnung, dass Sie die Sicherheitsabstände nicht doppelt zählen und den Sicherheitsabstand auf der rechten Seite nicht auf der linken Seite dazu nehmen, dann kommen Sie zu dem was ich sagte, wir sollten es korrigieren, damit der Sachstand allen bewusst ist, den Vertretern und das alles ins Protokoll. Allen Vertretern des UVO-Ausschusses sind diese Dinge seit Jahren bekannt, vielfache Petitionen zu Halteverboten im Ort bei denen die Verwaltung behauptet hat, die Straße ist im verbleibenden Bereich schmaler als 3,05 m und daran haben sich die Diskussionen entzündet. Wenn 3,05 m frei bleiben, kann jeder auf dem restlichen Teil parken. Alles andere, was hier gesagt ist, bis auf vielleicht 5 cm, wenn Sie sich auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Düsseldorf beziehen, aber beziehen Sie sich auf das Ministerium, dann sind Sie bei 3 m, alles andere, was darüber hinausgeht, ist absolut falsch. Und das bitte ich zur Kenntnis zu nehmen und zu korrigieren.

 

Herr Baumgraß bittet um Diskussionsende und schlägt eine rechtliche Recherche von beiden Seiten vor.

 

An der Diskussion beteiligten sich: Herr Lippold, Frau von Törne, Herr Bittroff, Herr Baumgraß, Herr Musiol

 

Herr Musiol ruft den neu aufgenommenen TOP 6.3.4 Winterwartung und Straßenreinigung auf.