1. Der
Bürgermeister wird beauftragt, eine „Satzung der Gemeinde Kleinmachnow zur
Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen
Straßen während der Wahlkampfzeit (Wahlwerbungssatzung)“ erarbeiten zu lassen.
Als Vergleichsmaßstab könnte hierbei z. B. die Satzung von Bad Schandau oder
ähnlichen Orten dienen (siehe Anhang).
2. Die Satzung
soll im Wesentlichen beinhalten, dass für jede Partei, Wählergruppe oder
Einzelbewerber/in nur maximal 100 Plakate (Personen und Themenplakate zusammengenommen)
und nur maximal drei Großplakate aufgestellt werden dürfen.
3. Aus Gründen
der Ortsgestaltung soll hierbei der Rathausmarkt ausgeschlossen bleiben.
4. Die
Beschränkung soll sich auf jeweils einen Wahlvorgang beziehen, d. h. bei einer
gleichzeitigen Kommunalwahl und Europawahl würde sich die zu genehmigende Zahl
an Wahlplakate verdoppeln, bei drei Wahlen gleichzeitig dementsprechend
verdreifachen.
Anlage
Der Antrag wird durch
die einreichende Fraktion zurückgestellt.