Beschluss: einstimmig beschlossen ohne Maßgabe

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Der Verkauf des Grundstücks Kiefernweg 30, Flur 11 Flurstück 233, an den Nutzer bei gleichzeitiger Aufhebung des Grundstücksüberlassungsvertrages vom 26.03.1972, wird genehmigt.

 

Der Anspruch des Nutzers im Sinne § 9 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG wird anerkannt.

 

Entsprechend § 19 SachenRBerG wird als Basisjahr für die Bodenwertberechnung das Jahr 2010 zu Grunde gelegt. Etwaige Nachzahlungsverpflichtungen, die sich aus § 71 SachenRBerG ergeben, sind in den Vertrag aufzunehmen.

Die Im Jahre 1972 geleistete Zahlung lt. Überlassungsvertrag in Höhe von 18.600 M wird gemäß § 74 Abs. 2 SachenRBerG auf den Kaufpreis angerechnet.

 

Der Kaufpreis beträgt 108.577,88 €.

 

Der Verkauf erfolgt lastenfrei in Abteilung II und II des Grundbuches.

Nach § 60 Abs. 2 SachenRBerG sind die Kosten des Verfahrens zu teilen. Die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer allein.

Der Bürgermeister wird mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages beauftragt.

 

Anlage: 

 

Flurkartenauszug

 


Frau Lorenz informiert darüber, dass es einen Schreibfehler im Beschlussvorschlag auf der   Seite 1 gibt. Richtig muss es heißen: Der Verkauf erfolgt lastenfrei in Abteilung II und III des Grundbuches. Sie bittet dies zu entschuldigen. 

Herr Templin fragt nach, ob sich jetzt das Grundstück und das Haus im Eigentum der Gemeinde befinden. Dies bejaht Frau Lorenz.

Herr Warnick stellt die Drucksache DS-Nr.: 043/11 zur Abstimmung.

 


Die Abstimmung der Drucksache DS-Nr.: 043/11 erfolgt einstimmig mit 7 Ja-Stimmen.