Sitzung: 17.02.2011 Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen ohne Maßgabe
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: DS-Nr. 043/11
Der
Verkauf des Grundstücks Kiefernweg 30, Flur 11 Flurstück 233, an den Nutzer bei
gleichzeitiger Aufhebung des Grundstücksüberlassungsvertrages vom 26.03.1972,
wird genehmigt.
Der
Anspruch des Nutzers im Sinne § 9 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG wird anerkannt.
Entsprechend
§ 19 SachenRBerG wird als Basisjahr für die Bodenwertberechnung das Jahr 2010
zu Grunde gelegt. Etwaige Nachzahlungsverpflichtungen, die sich aus § 71
SachenRBerG ergeben, sind in den Vertrag aufzunehmen.
Die
Im Jahre 1972 geleistete Zahlung lt. Überlassungsvertrag in Höhe von 18.600 M
wird gemäß § 74 Abs. 2 SachenRBerG auf den Kaufpreis angerechnet.
Der
Kaufpreis beträgt 108.577,88 €.
Der
Verkauf erfolgt lastenfrei in Abteilung II und II des Grundbuches.
Nach
§ 60 Abs. 2 SachenRBerG sind die Kosten des Verfahrens zu teilen. Die
Grunderwerbsteuer trägt der Käufer allein.
Der
Bürgermeister wird mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages beauftragt.
Flurkartenauszug
Frau Lorenz informiert darüber, dass es
einen Schreibfehler im Beschlussvorschlag auf der Seite 1 gibt. Richtig muss es heißen: Der
Verkauf erfolgt lastenfrei in Abteilung II und III des Grundbuches. Sie bittet dies zu entschuldigen.
Herr Templin fragt nach, ob sich jetzt das
Grundstück und das Haus im Eigentum der Gemeinde befinden. Dies bejaht Frau
Lorenz.
Herr
Warnick stellt die Drucksache DS-Nr.: 043/11 zur Abstimmung.
Die
Abstimmung der Drucksache DS-Nr.: 043/11 erfolgt einstimmig mit 7 Ja-Stimmen.