Der
Bürgermeister wird um Auskünfte zu den folgenden Fragen gebeten:
1. Ist
der Gemeindeverwaltung die Anzahl der Schottergärten in Kleinmachnow bekannt?
2. Werden
die Eigentümer*innen von Schottergärten durch das Ordnungsamt darauf
hingewiesen, dass eine derartige Gartengestaltung nach der Brandenburgischen
Bauordnung unzulässig ist?
2.1 Wenn
ja, seit wann?
3. Werden
die Eigentümer*innen von Schottergärten durch die Verwaltung zum Rückbau
aufgefordert?
3.1 Wenn
ja, was passiert bei Zuwiderhandlung?
3.2 Wenn
nein, warum nicht?
4. Werden
die Kleinmachnower*innen über die bestehenden Vorschriften und die Gründe, die
gegen diese ökologisch völlig wertlosen Gärten sprechen, informiert?
4.1 Wenn
ja, wie?
Begründung:
Schottergärten
sind laut § 8 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) unzulässig, da
sie den gesetzlichen Anforderungen an unbebaute Flächen nicht genügen:
(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren
baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
- wasseraufnahmefähig zu belassen oder
herzustellen und
- zu begrünen oder zu bepflanzen,
soweit dem
nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen
entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder
andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.
Außerdem gilt
das Gebot der Begrünung.
Zu
1.
Die Anzahl ist nicht
bekannt und wird von der Verwaltung auch nicht erhoben. Bei Ortsbesichtigungen,
überwiegend im Rahmen der Bearbeitung von Fällanträgen, konnte bisher auch nur
eine sehr geringe Zahl von derart (teil-)versiegelten Gärten beobachtet werden,
so dass akuter Handlungsbedarf nicht besteht.
Zu
2.
In bauplanungs- und
bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten – hier: § 8 Abs. 1 BbgBO – ist nicht der
Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung, sondern der Fachbereich Bauen/Wohnen
zuständig.
Der Landkreis, Untere
Bauaufsichtsbehörde, übernimmt in jede Baugenehmigung den folgenden, von der
Gemeinde gewünschten Hinweis:
„Die nicht überbauten Flächen des
Baugrundstücks sind wasseraufnahmefähig zu belassen bzw. herzustellen, zu
begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen
zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen und im geltenden Bebauungsplan
oder anderen Satzungen keine Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen
getroffen werden.“
Die jeweilige Bauherrschaft ist damit von Beginn an über diese Anforderung
informiert.
Zu
2.1
Der Hinweis ist seit
mehr als zehn Jahren Bestandteil der Stellungnahme der Gemeinde bei
bauordnungsrechtlichen Verfahren und wird so in die Baugenehmigungen
übernommen.
Zu
3.
zu
3.1
Schotter wird bei der
Bilanzierung der nach dem Bebauungsplan max. zulässigen Grundfläche (GR)
mitgerechnet. Wenn sich im Zuge eines Anhörungsverfahrens herausgestellt hat,
dass die Errichtung unzulässig ist (z.B. durch Überschreitung der insgesamt
max. zulässigen Grundfläche) und auch sonst keine Abhilfe geschaffen werden
kann, wird eine Beseitigung angeordnet.
Zu
3.2
Entfällt.
Zu
4.
In
Beratungsgesprächen der Aufgabengebiete Stadtplanung/Bauordnung und
Gemeindegrün wird auf die Nachteile solcher Gartengestaltungen aufmerksam
gemacht. Die gesetzlichen Bestimmungen sind insbesondere der Bauherrschaft
bekannt und für jedermann frei zugänglich/einsehbar.