Herr Auräth erhält das Rederecht. Er schildert, er habe eine Tochter, die eine Einrichtung des KITA-Verbundes besucht. Den zu zahlenden Elternbeitrag empfinde er als unver­hältnismäßig hoch. Die Entgeltordnung, die die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Elternentgeltes enthält, finde er im Detail unzureichend formuliert, woanders gäbe es ausgewogenere Bemessungsgrenzen. Der Kernfehler läge für ihn im Unterschied, was als anzurechnendes Einkommen anzusetzen ist bzw. was davon in Abzug gebracht werden darf. Nach seiner Meinung profitieren Selbständige und Beamte gegenüber Angestellten von den Festlegungen der Entgeltordnung.

 

Frau Feser führt kurz in das Thema Betreuungsverträge und allgemeine Betreuungsvertragsbestimmungen zur Erhebung und zur Höhe der Entgelte und des Essengeldes gemäß § 17 des Kita-Gesetzes für Kindertagesstätten des KITA-Verbundes und aner­kannter Tagespflegestellen in Kleinmachnow ein. Sie weist darauf hin, dass der KITA-Verbund keine Bescheide erstellt, da zwischen Eltern/Personensorgeberechtigten und KITA-Verbund privatrechtliche Verträge geschlossen werden.

 

Frau Krabiell als Sachgebietsleiterin Kita-Betreuungsverträge/Kinder-Tagespflege erläutert den Anwesenden die Umsetzung der Festlegungen der Entgeltordnung in der täglichen Praxis:

 

Im Jahr 2006 wurde eine neue Entgeltordnung beschlossen, die hauptsächlich die Korrektur der Definition des Einkommensbegriffes zum Gegenstand hatte. Ausgangspunkt war die Ungleichbehandlung selbständig Beschäftigter gegenüber angestellt Beschäftigten, da keine Beträge für die Altersvorsorge in Abzug gebracht werden konnten. Dies wurde mit der jetzigen Entgeltordnung korrigiert.

 

In der täglichen Arbeit wird größter Wert darauf gelegt, mit aktuellen Einkommensunterlagen der Personensorgeberechtigten zu arbeiten. Nichtselbständig Beschäftigte legen z. B. Verdienst­bescheinigungen, Lohnbescheinigungen vor (bei monatlich schwankenden Nettoverdiensten mindestens 3 Monate). Es wird der Nettoverdienst berücksichtigt, d. h. Bruttoverdienst abzüglich der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-/Pflegeversicherung, Arbeitslosenver­sicherung, Rentenversicherung) und der zu entrichtenden Steuerarten.

 

Bei höher verdienenden Beamten und allen nichtselbständig Beschäftigen, die keine gesetzliche Kranken- und Pflegever­sicherung zahlen, wird der Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug gebracht.

 

Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit wird, soweit dies möglich, nicht mit Steuer­bescheiden gearbeitet. Diese sind in der Regel mindestens 2 Jahre alt und entsprechen damit nicht dem Aktualitätsprinzip. Es werden überwiegend Bescheinigungen der Steuerberater über die aktuelle Einkommenshöhe genutzt.

 

Selbständig Beschäftigte sind in der Regel nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Altersvorsorge ist jedoch erforderlich. Werden Beiträge zur Altersvorsorge geleistet, werden diese in Abzug gebracht. Berücksichtigt werden nur Beiträge, die für tatsächliche Altersvorsorge gezahlt werden. Entsprechende Nachweise werden sorgfältig geprüft.

 

Manche Arten von Lebensversicherungen werden daher nicht berücksichtigt. Berufsun­fähigkeits- versicherung, Risikolebensversicherung z. B. bleiben unberücksichtigt.

 

Die Arbeit mit der seit 2006 gültigen Entgeltordnung hat sich bewährt. Es gibt keine Beschwerden von Eltern, auftauchende Fragen und Probleme werden in Gesprächen zeitnah geklärt.

 

Es besteht hohe Akzeptanz der Eltern in Bezug auf die Berechnungsgrundlage und grundsätzliches Verständnis für die Höhe des Elternentgeltes, da der KITA-Verbund eine hohe Qualität an Betreuung bietet.

 

 

Die Öffentlichkeit der WAK-Sitzung wird um 19:30 Uhr unterbrochen.