Sitzung: 04.04.2011 Bauausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen ohne Maßgabe
Abstimmung: Ja: 4, Nein: 2, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: DS-Nr. 071/11
Herr
Ernsting erläutert den Beschlussvorschlag.
Herr
Lippoldt zu Protokoll
Die
Aussage der Verwaltung, dass seit Jahren hier die Notwendigkeit eines
B-Planverfahrens
besteht, aus meiner Sicht nicht zutrifft. Der Bürgermeister hat im Jahr 2009
den Schwarzen Weg von der Prioritätenliste ersatzlos gestrichen. Der B-Plan
Schwarzer Weg steht nicht auf der Liste der B-Pläne, die erarbeitet werden
sollen. Es ist, wie wir festgestellt haben, Außenbereich. Die
Baugenehmigungsbehörde im Landkreis hat im Außenbereich eine Genehmigung für
die evangelische Schule erteilt. Weitere Baugenehmigungen gibt es nicht, kann
es nicht geben. Der Eigentümer hatte dort versucht 25 neue Einfamilienhäuser zu
bauen. Das hat der Bauausschuss mit Deutlichkeit abgelehnt. Daher gibt es nach
wie vor keine Notwendigkeit dort im Außenbereich die Gewerbebauung zu
erweitern, zu verdichten, wie sie hier schreiben.
Die
Voten des Ausschusses und der Gemeindevertretung waren eindeutig. Es gibt hier
keine Notwendigkeit für eine Überplanung. Das Ganze hätte sich vielleicht bei
einer Nichtigkeit der Klarstellungssatzung anders ergeben, aber wenn diese
jetzt überarbeitet wird und demnächst zur Beschlussfassung vorliegt, ist dieser
Fall neu zu beurteilen.
Herr
Ernsting zu Protokoll
Der
Auslöser ist, wir hatten intensiv darüber gesprochen, das tatsächlich Irritationen
hinsichtlich der Nutzung dieser Fläche auf, die im FNP als Wald festgesetzt
ist, tatsächlich aber durch Baugenehmigungen seit vielen Jahren faktisch als
Stellplatzfläche für eine Gewerbeanlage genutzt wird, aufkamen.
Die
Frage ist nun, resultiert daraus ein Risiko oder nicht. Unser Eindruck aus der
Diskussion zum FNP-Verfahren war, dass in Teilen der Gemeindevertretung dieses
Risiko gesehen wird. Wenn die Fläche, die Ihnen in der Diskussion zum FNP
wichtig war tatsächlich zum Teil als Grünfläche bewahrt werden soll, dann geht
es nur und ausschließlich über einen B-Plan, anders nicht. Man kann das
B-Plan-Verfahren mit gutem Gewissen im Augenblick lassen, weil es im Moment
aktuell keine Bauvorhaben, Bauanträge oder Bauabsichten in irgendeiner Weise
gibt. Dies wäre ein Vorratsbeschluss, um, wenn ein solcher Antrag kommt, ein
Bauvorhaben zunächst einmal nach § 15 BauGB zurückstellen zu können.
An
der Diskussion beteiligen sich:
Frau
Krause-Hinrichs, Frau Neidel, Frau Dr. Bastians-Osthaus, Herr Dr. Klocksin
Abstimmungsergebnis:
4 Zustimmungen / 2
Ablehnungen / 1 Enthaltung – mit Stimmenmehrheit zugestimmt