Beschluss: mehrheitlich beschlossen ohne Maßgabe

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 2, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Herr Ernsting erläutert den Beschlussvorschlag.

 

Herr Lippoldt zu Protokoll

Die Aussage der Verwaltung, dass seit Jahren hier die Notwendigkeit eines

B-Planverfahrens besteht, aus meiner Sicht nicht zutrifft. Der Bürgermeister hat im Jahr 2009 den Schwarzen Weg von der Prioritätenliste ersatzlos gestrichen. Der B-Plan Schwarzer Weg steht nicht auf der Liste der B-Pläne, die erarbeitet werden sollen. Es ist, wie wir festgestellt haben, Außenbereich. Die Baugenehmigungsbehörde im Landkreis hat im Außenbereich eine Genehmigung für die evangelische Schule erteilt. Weitere Baugenehmigungen gibt es nicht, kann es nicht geben. Der Eigentümer hatte dort versucht 25 neue Einfamilienhäuser zu bauen. Das hat der Bauausschuss mit Deutlichkeit abgelehnt. Daher gibt es nach wie vor keine Notwendigkeit dort im Außenbereich die Gewerbebauung zu erweitern, zu verdichten, wie sie hier schreiben.

Die Voten des Ausschusses und der Gemeindevertretung waren eindeutig. Es gibt hier keine Notwendigkeit für eine Überplanung. Das Ganze hätte sich vielleicht bei einer Nichtigkeit der Klarstellungssatzung anders ergeben, aber wenn diese jetzt überarbeitet wird und demnächst zur Beschlussfassung vorliegt, ist dieser Fall neu zu beurteilen.

 

Herr Ernsting zu Protokoll

Der Auslöser ist, wir hatten intensiv darüber gesprochen, das tatsächlich Irritationen hinsichtlich der Nutzung dieser Fläche auf, die im FNP als Wald festgesetzt ist, tatsächlich aber durch Baugenehmigungen seit vielen Jahren faktisch als Stellplatzfläche für eine Gewerbeanlage genutzt wird, aufkamen.

Die Frage ist nun, resultiert daraus ein Risiko oder nicht. Unser Eindruck aus der Diskussion zum FNP-Verfahren war, dass in Teilen der Gemeindevertretung dieses Risiko gesehen wird. Wenn die Fläche, die Ihnen in der Diskussion zum FNP wichtig war tatsächlich zum Teil als Grünfläche bewahrt werden soll, dann geht es nur und ausschließlich über einen B-Plan, anders nicht. Man kann das B-Plan-Verfahren mit gutem Gewissen im Augenblick lassen, weil es im Moment aktuell keine Bauvorhaben, Bauanträge oder Bauabsichten in irgendeiner Weise gibt. Dies wäre ein Vorratsbeschluss, um, wenn ein solcher Antrag kommt, ein Bauvorhaben zunächst einmal nach § 15 BauGB zurückstellen zu können.

 

An der Diskussion beteiligen sich:

Frau Krause-Hinrichs, Frau Neidel, Frau Dr. Bastians-Osthaus, Herr Dr. Klocksin

 


Abstimmungsergebnis:

4 Zustimmungen / 2 Ablehnungen / 1 Enthaltung – mit Stimmenmehrheit zugestimmt