Beschluss: einstimmig beschlossen mit Maßgabe

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Die Verwaltung wird beauftragt bis zum 30. Dezember 2020 für die Straßen Lange Reihe, Rudolf-Breitscheid-Straße und Schleusenweg einen Vorschlag zur farblichen Markierung von Parkplätzen auf beiden Seiten in diesen Straßen zu erarbeiten, um Bussen, Rettungs- und Entsorgungsfahrzeugen eine ungehinderte Durchfahrt zu gewähren.

Diese Markierungen sollen als Pilotprojekt dienen und die Erfahrungen später auf andere Abschnitte übertragen werden.


Frau Dr. Bastians-Osthaus, als Einreicher der CDU-Fraktion, erläutert kurz den Antrag.

 

Folgende Punkte werden angesprochen/diskutiert:

 

  • gefährlichste Stelle Lange Reiche, Einmündung zum Senvital/Rathausmarkt (Schleichweg) – hier ev. Anordnung Haltverbot und Ausbuchtung am Bordstein
  • Anordnung von Parkverboten, eventuell auch wechselseitig oder in bestimmten brisanten Bereichen
  • Umsetzung rechtlich schwierig
  • Rettungsfahrzeuge müssen ungehindert vorbeikommen können
  • steuernde Wirkung wird erzielt
  • Ausführung wie Neuruppiner Straße in Berlin
  • Straße Lange Reihe als Teststraße
  • Ausführung der Markierung nicht im Winter, sondern im Frühjahr

 

Frau Leißner macht Ausführungen zur rechtlichen Seite. Sie weist noch einmal auf die bestehenden und bereits vorgestellten Handlungsschwerpunkte und auf die Info 010/20 im UVO 19.08.2020, Integriertes Verkehrskonzept Kleinmachnow, hin. In diesen Plänen sind bereits Maßnahmen zum Haltverbot in den Straßen Schleusenweg und Rudolf-Breitscheid-Straße vorgesehen. Sollten dazu noch Fahrbahnmarkierungen zum erlaubten Parken erfolgen, stünden die Anordnungen im Widerspruch.

 

Fahrbahnmarkierungen sind ein eher starres Konstrukt, welche sich nicht flexibel anpassen lassen. Dies müsste über eine Beschilderung passieren. Dann kann man auch gleich über eine Beschilderung den ruhenden Verkehr organisieren.

Die Anordnung von Parkflächenmarkierungen ist zulässig, wenn sie gemäß §45 Abs. 9 StVO zwingend geboten ist. Jedoch ist das Parken außerhalb markierter Parkflächen nicht durch Anlage 2 lfd. Nr. 74 StVO verboten, kann aber nach anderen Bestimmungen untersagt sein. Diese Art der Regelung innerörtlicher Parkraumbewirtschaftung ist wenig effektiv und erfordert die ergänzende Anordnung weiterer Parkregelungen.

Aus Tiefbausicht ist eine Fahrbahnmarkierung nicht empfehlenswert. Sie lässt sich nicht rückstandslos entfernen und beschädigt die Fahrbahn nachhaltig. Zudem sind Abschnitte der Straßen bereits beschädigt, sodass eine Markierung nicht lange halten würde.

Ahndungsmöglichkeiten habe das OA nicht. Deswegen sei es schwierig, diesem Antrag zu entsprechen.

 

Der Antrag wird vom Antragsteller wie folgt geändert:

Die Entschärfung der Parkplatzsituation soll als Test nur für die Straße Lange Reihe erfolgen. Eine Aufstellung einer Beschilderung soll nach wie vor nicht erfolgen. Es soll lediglich eine Parkflächenmarkierung auf der Fahrbahn erfolgen.

 

Beratungsergebnis zur Beschlussvorlage DS-Nr. 157/20 mit Maßgabe:

7 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung = einstimmig empfohlen

 

Herr Schubert ist während der Abstimmung nicht anwesend.

 

An der Diskussion beteiligten sich: Herr Hahn, Frau Sahlmann, Herr Gutheins, Frau Dr. Bastians-Osthaus