Sitzung: 13.01.2021 Ausschuss für Umwelt, Verkehr und Ordnungsangelegenheiten
Beschluss: einstimmig beschlossen mit Maßgabe
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: DS-Nr. 157/20
Die Verwaltung wird beauftragt
bis zum 30. Dezember 2020 für die Straßen Lange Reihe,
Rudolf-Breitscheid-Straße und Schleusenweg einen Vorschlag zur farblichen
Markierung von Parkplätzen auf beiden Seiten in diesen Straßen zu erarbeiten,
um Bussen, Rettungs- und Entsorgungsfahrzeugen eine ungehinderte Durchfahrt zu
gewähren.
Diese Markierungen sollen als
Pilotprojekt dienen und die Erfahrungen später auf andere Abschnitte übertragen
werden.
Frau Dr.
Bastians-Osthaus, als Einreicher der CDU-Fraktion, erläutert kurz den Antrag.
Folgende Punkte werden angesprochen/diskutiert:
- gefährlichste Stelle Lange Reiche, Einmündung zum
Senvital/Rathausmarkt (Schleichweg) – hier ev. Anordnung Haltverbot und
Ausbuchtung am Bordstein
- Anordnung von Parkverboten, eventuell auch wechselseitig oder in
bestimmten brisanten Bereichen
- Umsetzung rechtlich schwierig
- Rettungsfahrzeuge müssen ungehindert vorbeikommen können
- steuernde Wirkung wird erzielt
- Ausführung wie Neuruppiner Straße in Berlin
- Straße Lange Reihe als Teststraße
- Ausführung der Markierung nicht im Winter, sondern im Frühjahr
Frau Leißner macht Ausführungen zur rechtlichen Seite. Sie weist noch einmal auf die bestehenden und bereits vorgestellten Handlungsschwerpunkte und auf die Info 010/20 im UVO 19.08.2020, Integriertes Verkehrskonzept Kleinmachnow, hin. In diesen Plänen sind bereits Maßnahmen zum Haltverbot in den Straßen Schleusenweg und Rudolf-Breitscheid-Straße vorgesehen. Sollten dazu noch Fahrbahnmarkierungen zum erlaubten Parken erfolgen, stünden die Anordnungen im Widerspruch.
Fahrbahnmarkierungen sind ein eher starres Konstrukt, welche sich nicht
flexibel anpassen lassen. Dies müsste über eine Beschilderung passieren. Dann
kann man auch gleich über eine Beschilderung den ruhenden Verkehr organisieren.
Die Anordnung von Parkflächenmarkierungen ist zulässig, wenn sie gemäß §45 Abs. 9 StVO zwingend geboten ist. Jedoch ist das Parken außerhalb markierter Parkflächen nicht durch Anlage 2 lfd. Nr. 74 StVO verboten, kann aber nach anderen Bestimmungen untersagt sein. Diese Art der Regelung innerörtlicher Parkraumbewirtschaftung ist wenig effektiv und erfordert die ergänzende Anordnung weiterer Parkregelungen.
Aus Tiefbausicht ist eine Fahrbahnmarkierung nicht empfehlenswert. Sie lässt sich nicht rückstandslos entfernen und beschädigt die Fahrbahn nachhaltig. Zudem sind Abschnitte der Straßen bereits beschädigt, sodass eine Markierung nicht lange halten würde.
Ahndungsmöglichkeiten habe das OA nicht. Deswegen sei es schwierig,
diesem Antrag zu entsprechen.
Der Antrag wird vom Antragsteller wie folgt geändert:
Die Entschärfung der Parkplatzsituation soll als Test nur für die
Straße Lange Reihe erfolgen. Eine Aufstellung einer Beschilderung soll nach wie
vor nicht erfolgen. Es soll lediglich eine Parkflächenmarkierung auf der
Fahrbahn erfolgen.
Beratungsergebnis zur Beschlussvorlage
DS-Nr. 157/20 mit Maßgabe:
7
Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung = einstimmig empfohlen
Herr Schubert ist während
der Abstimmung nicht anwesend.
An der Diskussion beteiligten sich: Herr Hahn, Frau Sahlmann, Herr Gutheins, Frau
Dr. Bastians-Osthaus