Herr Lutter führt ein. Es geht um die Grundstücke Ringweg 26/26a (dauerhaftes Wohnen zulässig) und Erlenweg 93/95 (Wochenendhausgebiet) im Bebauungsplan KLM-BP-044 „Gartensiedung Kleinmachnow Süd-Ost“. Der Antragsteller möchte das im B-Plan festgesetzte Wohnrecht von den Grundstücken Ringweg 26/26a auf die Grundstücke Erlenweg 93/95 verlagern. Die Grundstück Ringweg würden dann in Gartenland umgewandelt.

Ziel der Verwaltung ist es, die bauliche Nutzung als Sondergebiet „Wochenendhausgebiet“ beizubehalten. Lediglich auf 15 Grundstücken ist das dauernde Wohnen ausnahmsweise zugelassen.

 

Der Eigentümer Herr Flohr, der Rederecht erhalten hat, erläutert seinen Antrag.

 

An der Diskussion beteiligen sich:

Herr Bültermann, Frau Sahlmann, Herr Dr. Braun, Herr Krüger, Frau Scheib, Herr Liebrenz

 

Diskussionspunkte:

·           Wenn das Grundstück am Erlenweg Baurecht erhält, dann kann es kein Baurecht für das Grundstück am Ringweg mehr geben.

·           Welche Vorbildwirkung würde der B-Plan-Änderung zukommen? Wo ist eine Verschiebung des Wohnrechtes noch möglich, außer an dieser Stelle?

·           Hauptanliegen des Bebauungsplanes ist es, dass die Fläche überwiegend Gartenland bleibt, ausgenommen 15 Grundstücke, auf denen Wohnrecht bereits bestand.

·           Keine Vergrößerung der insgesamt bebauten Fläche durch die gewünschte Verschiebung des Wohnrechts.

·           Lässt sich das Problem nicht mit einer Verschmelzung der Flurstücke und einer anschließenden Verschiebung der Baugrenzen lösen?

 

Antworten (Herr Ernsting, Herr Lutter, Herr Flohr):

·           Es soll kein zusätzliches Wohnrecht geschaffen werden.

·           Der Baugrund im Bereich des Erlenwegs ist laut Baugrundgutachten als Wohnbauland geeignet.

·           Der Bereich Erlenweg war 1915 als Baufläche für Villen vorgesehen und es standen dort auch schon Gebäude.

·           Die katastertechnische Verschmelzung von Grund- bzw. Flurstücken ändert nichts, da das Baurecht unabhängig von Grundstücksgrenzen auf einen konkreten Ort festgelegt ist.

·           Die Kosten der gewünschten B-Plan-Änderung sollten vom Eigentümer getragen werden.

 

Die Mitglieder der Gemeindevertretung signalisierten, dass Sie einer B-Planänderung und damit der Verlagerung der Wohnrechtes positiv gegenüberstehen.