Beschluss: zurückgestellt

Die Gemeindevertretung beschließt die folgenden Änderungen an der GeschO (DS-Nr. 072/22):

 

1.   § 2 GeschO „Einberufung der Gemeindevertretung (§ 34 BbgKVerf)“ wird um den folgenden Punkt ergänzt:

(5) Bild- und Tonübertragungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung, die gemäß § 34 Ab. 1a BbgKVerf per Video an der Sitzung der Gemeindevertretung teilnehmen, müssen von den anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sitzung und der anwesenden Öffentlichkeit wahrgenommen werden können. Die Wahrnehmbarkeit ist durch geeignete technische Maßnahmen vor Beginn der Sitzung sicherzustellen.

 

2.   § 4 GeschO „Öffentlichkeit der Sitzung (§ 36 BbgKVerf); Zuhörer“ wird wie folgt erweitert:

 

§ 4 GeschO Öffentlichkeit der Sitzung; Zuhörer; Bild- und Tonübertragungen/-aufzeichnungen (§ 36 BbgKVerf)

(1)  Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.

 

(2)  An den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung können Gäste nach Maßgabe der räumlichen Kapazitäten vor Ort teilnehmen und nach Absatz 7 im Internet verfolgen.

 

(3)  Gäste sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen weder die Beratung stören noch Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Gäste, welche die Ordnung stören, können von der bzw. dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.

 

(4)  Im Sitzungsraum ist für eine ausreichende Tonübertragung zu sorgen, die den Anwesenden gemäß § 36 BbgKVerf das Verfolgen der Sitzung erlaubt.

 

(5)  Übertragungen und Aufzeichnungen von Bild und Ton der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind grundsätzlich zulässig.

 

(6)  Zur Erstellung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Bei berechtigten Zweifeln an der Niederschrift kann die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner die entsprechenden Abschnitte der Aufzeichnung zusammen mit der Schriftführerin oder dem Schriftführer anhören. Die bei den Sitzungen entstandenen Aufzeichnungen sind nach Genehmigung der Niederschrift gemäß § 42 Abs. 2 Satz 4 BbgKVerf durch die Verwaltung zu löschen. Eine Verwendung der Aufzeichnungen für andere als Protokollzwecke kann nur durch die Hauptverwaltungsbeamte oder den Hauptverwaltungsbeamten mit schriftlicher Zustimmung der oder des Betroffenen oder durch mehrheitlichen Beschluss der Gemeindevertretung zugelassen werden.

 

(7)  Der öffentliche Teil der Sitzungen der Gemeindevertretung wird per Livestream mit Bild und Ton im Internet übertragen, aufgezeichnet und auf der Homepage der Gemeinde Kleinmachnow verlinkt. Gefilmt werden insbesondere die Redebeiträge der Sitzung. Der übrige Sitzungsbereich der Gemeindevertretung wird nur in der Übersicht gefilmt. Die anwesenden Gäste, die anwesenden Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Presse werden nicht gefilmt. Gleiches gilt für geladene Gäste sowie für Einwohnerinnen und Einwohner, welche sich mit Redebeiträgen an der Fragestunde nach § 5 beteiligen. Ausnahmen erfordern eine schriftliche Einwilligung der betreffenden Person(en).

 

(8)  Die Liveübertragung nach Absatz 7 ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterbrechen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.

 

(9)  Die Regelungen des Absatzes 7 gelten sinngemäß auch für Hybrid-, Video- und Audiositzungen, sofern diese Sitzungsformen im Einzelfall rechtlich zulässig sind.

 

3.   § 16 GeschO „Bild- und Tonaufzeichnungen (§ 35 Abs. 3 BbgKVerf) und Tonübertragungen“ entfällt.

Die Nummerierung der nachfolgenden Paragrafen verschiebt sich um eine Position nach oben.

 

 

Ø  Erläuterungen zum Antrag durch Herrn Hahn und Herrn Steinacker.

 

 

An der Aussprache zur DS-Nr. 073/22 beteiligt sich:

Frau Dr. Bastians-Osthaus

 

 

Ø  Frau Dr. Bastians-Osthaus schlägt vor, die Landesdatenschutzbeauftragte anzuschreiben mit der Bitte um datenschutzrechtliche Prüfung. Der Vorsitzende sagt das zu.

 

 

An der weiteren Aussprache zur DS-Nr. 073/22 beteiligen sich:

Frau Pichl

Frau Linke

Herr Schubert

Frau Dr. Bastians-Osthaus

 

 

Ø  Die DS-Nr. 073/22 wird zurückgestellt.