Beschluss: zur Kenntnis genommen

Nach dem neuen Gesetz zum Energiesparen soll Deutschland Energie sparen. Um Energie zu sparen, gelten ab 1. September besondere Energiesparregeln, so auch in unserer Gemeinde.

Deshalb folgende Fragen an den Bürgermeister:

 

1.   Wie gedenkt die Verwaltung die neuen Energiesparregeln in der Gemeinde umzusetzen, welche konkreten Maßnahmen und Konsequenzen sind vorgesehen?

2.   Außenbeleuchtung an öffentlichen Gebäuden sowie Leuchtreklame und Werbetafeln müssen ab 22 Uhr ausgeschaltet sein. Werden auch Straßenbeleuchtungen und Verkehrsampeln nach 22 Uhr ausgeschaltet oder reduziert eingeschaltet?

3.   Illumination an Gebäuden, insbesondere zur Weihnachtszeit, und die stetig zunehmende nächtliche Beleuchtung auf privaten Grundstücken, erhöhen den Energieverbrauch und beinträchtigen Umwelt und Tiere. Welche Möglichkeiten gibt es aus Sicht der Verwaltung durch konkrete Maßnahmen, z. B. durch eine Satzung, dem Abhilfe zu verschaffen? 

4.   Wann soll die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED in der Gemeinde abgeschlossen sein?

 

Zu 1.

Den von der Bundesregierung beschlossenen Energiespar-Regeln folgend, werden im Rathaus die Arbeitsräume nur noch auf bis zu 19 Grad geheizt. Durchgangsbereiche wie Flure und Foyers, Technikräume etc. bleiben unbeheizt. Die Warmwasserversorgung in den Toiletten des Rathauses wurde außer Betrieb genommen.

Im Bereich IT ist die Rechentechnik an den Arbeitsplätzen schon vor mehr als drei Jahren durch stromsparende Mini-PC und Notebooks ersetzt worden.

 

 

Zu 2.

Die Straßenbeleuchtung wird zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in weiten Teilen der Gemeinde von 70 W auf 50 W reduziert. Dies ist bei solchen Beleuchtungssystemen möglich, die eine Absenkfunktion besitzen.

Entlang der Hauptstraßen müssen die Beleuchtungen entsprechend DIN eine gleichmäßige Beleuchtung gewährleisten. Aus Verkehrssicherheitsgründen kann die Lichtstärke dort nicht weiter reduziert werden. In Hauptstraßen, deren Laternen mit 120 W-Leuchtmitteln ausgestattet sind, wird aktuell der Tausch auf LED-Beleuchtung intensiviert, was bei künftig 60 W Leistung eine rund 50prozentige Einsparung bedeutet. Bei Einsatz einer zusätzlichen energiesparenden Abschalttechnik ist eine Verbrauchsreduzierung auf 12 W möglich.

Bei den Ampeln (Lichtsignalanlagen, LSA) ist aufgrund der dort geltenden verkehrsrechtlichen Anordnungen und der anzuwendenden Regelwerke keine weitergehende Abschaltung möglich.

 

 

Zu 3.

Als Rechtsgrundlage könnte das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) herangezogen und eine Ergänzung der gemeindlichen „Ordnungsbehördlichen Verordnung …“ erfolgen. Eine entsprechende Prüfung hierzu steht noch aus, auch wäre der Vollzug einer solchen Satzung abzusichern.

 

 

Zu 4.

Aktuell sind mehr als 2.640 Straßenlampen im Gemeindegebiet vorhanden. Die Beleuchtungsmittel werden zum einen turnusmäßig gewechselt und zum anderen werden ausgewählte Straßenzüge vollständig modernisiert. In den nächsten Jahren werden zunächst noch vorhandene RSL-Leuchten (Rostocker Straßenleuchten) auf LED umgerüstet. Die Investitionssumme beträgt hierfür ca. 20.000 €, im Haushalt eingeplant sind.

Im Fachbereich Bauen/Wohnen wird gegenwärtig geprüft, wie die Umrüstung der vorhandenen Straßenbeleuchtung auf LED deutlich beschleunigt werden kann. Ein genauer Zeitpunkt kann gegenwärtig noch nicht genannt werden. Über die gegenwärtig diskutierten Varianten wird in einer der folgenden Fachausschuss-Sitzungen informiert.

 

 

Anmerkung von Frau Dr. Bastians-Osthaus:

Zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten war ich etwas verwundert. Ich halte das für vollkommen fehlerhaft. In dieser ausgesprochen fachlich mangelhaften NSiQMaV, die Herr Grubert vorhin schon in der Hand hatte, sind überhaupt keine Regelungen enthalten, was Zuwiderhandlungen angeht. Die Verordnung verweist nicht auf das Energiesicherungsgesetz. Es gibt schlicht keine Ordnungswidrigkeitstatbestände und man kann auch nicht auf das allgemeine Ordnungswidrigkeitenrecht zurückgreifen, weil es im Energiesicherungsgesetz eigentlich geregelt ist, aber handwerklich so schlecht gemacht ist, dass überhaupt keine Sanktion möglich ist. Das ist reine Symbolpolitik. Ich kenne bislang auch keine Landesverordnung, die irgendwelche Zuständigkeiten in dem Bereich auf die Kommunen überträgt. Deshalb glaube ich, dass es nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz hier nicht richtig ist. Sie sagen ja aber auch, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist. Ich wäre daran interessiert, was Sie am Ende herausfinden. Bislang sehe ich keine Verfolgung von Sanktionen gegen diese an sich ja sinnvollen Energiesparmaßnahmen.

 

 

Herr Ernsting, FBL B/W

Tatsächlich bezog sich diese Äußerung nicht auf das Gesetz, über dass, das ich jetzt keine Kenntnis hatte und das jetzt gerade Thema war. Wir waren heute in Gedanken zunächst einmal bei der Werbeanlagensatzung und dem Vollzug dieser Regelung. Die Werbeanlagensatzung kann keine Einschränkungen hinsichtlich der Beleuchtung an Gebäuden machen, weil die Rechtsgrundlage fehlt. Wenn man es sanktionieren würde, müsste man sich etwas anderes ausdenken z. B. eine ordnungsbehördliche Verordnung. Jetzt sind wir ja auf Bundesebene und da wird sicher zutreffen, was Sie sagen. Da würden wir auch gar nicht weiter prüfen, weil es, wie Sie gesagt haben, auf Bundesebene geregelt ist.

 

 

Bürgermeister Herr Grubert

Ich weiß jetzt nicht, wie viele Werbeanlagen wir haben, die nach 22:00 Uhr beleuchtet sind. Wenn ich eine Sanktion verhänge, muss ich sie auch überprüfen. Dafür müsste ich die bestehende Dienstvereinbarung für die Mitarbeiter des Außendienstes kündigen und sie dann dazu verpflichten, unregelmäßig nach 22:00 Uhr zu kontrollieren. Wenn ich bei der Polizei anrufe, wird die nicht kommen. Es ist die Frage bei einem Ort wie Kleinmachnow, der voller Leuchtreklame ist, ob es sinnvoll ist, das weiter zu betreiben oder nicht einfach auf dieses wunderbare Gesetz von Herrn Bundeskanzler Scholz zu verweisen.