Nach dem neuen Gesetz zum Energiesparen soll Deutschland
Energie sparen. Um Energie zu sparen, gelten ab 1. September besondere
Energiesparregeln, so auch in unserer Gemeinde.
Deshalb folgende Fragen an den Bürgermeister:
1.
Wie gedenkt die
Verwaltung die neuen Energiesparregeln in der Gemeinde umzusetzen, welche
konkreten Maßnahmen und Konsequenzen sind vorgesehen?
2.
Außenbeleuchtung an
öffentlichen Gebäuden sowie Leuchtreklame und Werbetafeln müssen ab 22 Uhr
ausgeschaltet sein. Werden auch Straßenbeleuchtungen und Verkehrsampeln nach 22
Uhr ausgeschaltet oder reduziert eingeschaltet?
3.
Illumination an
Gebäuden, insbesondere zur Weihnachtszeit, und die stetig zunehmende nächtliche
Beleuchtung auf privaten Grundstücken, erhöhen den Energieverbrauch und beinträchtigen
Umwelt und Tiere. Welche Möglichkeiten gibt es aus Sicht der Verwaltung durch
konkrete Maßnahmen, z. B. durch eine Satzung, dem Abhilfe zu verschaffen?
4.
Wann soll die
Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED in der Gemeinde abgeschlossen sein?
Zu
1.
Den von der Bundesregierung
beschlossenen Energiespar-Regeln folgend, werden im Rathaus die Arbeitsräume
nur noch auf bis zu 19 Grad geheizt. Durchgangsbereiche wie Flure und Foyers,
Technikräume etc. bleiben unbeheizt. Die Warmwasserversorgung in den Toiletten
des Rathauses wurde außer Betrieb genommen.
Im Bereich IT ist die Rechentechnik
an den Arbeitsplätzen schon vor mehr als drei Jahren durch stromsparende
Mini-PC und Notebooks ersetzt worden.
Zu
2.
Die Straßenbeleuchtung wird zwischen
22:00 und 06:00 Uhr in weiten Teilen der Gemeinde von 70 W auf 50 W
reduziert. Dies ist bei solchen Beleuchtungssystemen möglich, die eine
Absenkfunktion besitzen.
Entlang der Hauptstraßen müssen die
Beleuchtungen entsprechend DIN eine gleichmäßige Beleuchtung gewährleisten. Aus
Verkehrssicherheitsgründen kann die Lichtstärke dort nicht weiter reduziert
werden. In Hauptstraßen, deren Laternen mit 120 W-Leuchtmitteln
ausgestattet sind, wird aktuell der Tausch auf LED-Beleuchtung intensiviert,
was bei künftig 60 W Leistung eine rund 50prozentige Einsparung bedeutet.
Bei Einsatz einer zusätzlichen energiesparenden Abschalttechnik ist eine
Verbrauchsreduzierung auf 12 W möglich.
Bei den Ampeln (Lichtsignalanlagen,
LSA) ist aufgrund der dort geltenden verkehrsrechtlichen Anordnungen und der
anzuwendenden Regelwerke keine weitergehende Abschaltung möglich.
Zu 3.
Als Rechtsgrundlage könnte das Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) herangezogen und eine Ergänzung der
gemeindlichen „Ordnungsbehördlichen Verordnung …“ erfolgen. Eine entsprechende
Prüfung hierzu steht noch aus, auch wäre der Vollzug einer solchen Satzung
abzusichern.
Zu
4.
Aktuell sind mehr als 2.640
Straßenlampen im Gemeindegebiet vorhanden. Die Beleuchtungsmittel werden zum
einen turnusmäßig gewechselt und zum anderen werden ausgewählte Straßenzüge
vollständig modernisiert. In den nächsten Jahren werden zunächst noch
vorhandene RSL-Leuchten (Rostocker Straßenleuchten) auf LED umgerüstet. Die
Investitionssumme beträgt hierfür ca. 20.000 €, im Haushalt eingeplant
sind.
Im Fachbereich Bauen/Wohnen wird
gegenwärtig geprüft, wie die Umrüstung der vorhandenen Straßenbeleuchtung auf
LED deutlich beschleunigt werden kann. Ein genauer Zeitpunkt kann gegenwärtig
noch nicht genannt werden. Über die gegenwärtig diskutierten Varianten wird in
einer der folgenden Fachausschuss-Sitzungen informiert.
Anmerkung von Frau Dr.
Bastians-Osthaus:
Zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten war ich etwas verwundert. Ich halte das für vollkommen
fehlerhaft. In dieser ausgesprochen fachlich mangelhaften NSiQMaV, die Herr
Grubert vorhin schon in der Hand hatte, sind überhaupt keine Regelungen
enthalten, was Zuwiderhandlungen angeht. Die Verordnung verweist nicht auf das
Energiesicherungsgesetz. Es gibt schlicht keine Ordnungswidrigkeitstatbestände
und man kann auch nicht auf das allgemeine Ordnungswidrigkeitenrecht
zurückgreifen, weil es im Energiesicherungsgesetz eigentlich geregelt ist, aber
handwerklich so schlecht gemacht ist, dass überhaupt keine Sanktion möglich
ist. Das ist reine Symbolpolitik. Ich kenne bislang auch keine
Landesverordnung, die irgendwelche Zuständigkeiten in dem Bereich auf die
Kommunen überträgt. Deshalb glaube ich, dass es nach dem
Ordnungswidrigkeitengesetz hier nicht richtig ist. Sie sagen ja aber auch, dass
die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist. Ich wäre daran interessiert, was Sie
am Ende herausfinden. Bislang sehe ich keine Verfolgung von Sanktionen gegen
diese an sich ja sinnvollen Energiesparmaßnahmen.
Herr Ernsting, FBL B/W
Tatsächlich bezog sich diese Äußerung
nicht auf das Gesetz, über dass, das ich jetzt keine Kenntnis hatte und das
jetzt gerade Thema war. Wir waren heute in Gedanken zunächst einmal bei der
Werbeanlagensatzung und dem Vollzug dieser Regelung. Die Werbeanlagensatzung
kann keine Einschränkungen hinsichtlich der Beleuchtung an Gebäuden machen,
weil die Rechtsgrundlage fehlt. Wenn man es sanktionieren würde, müsste man
sich etwas anderes ausdenken z. B. eine ordnungsbehördliche Verordnung. Jetzt
sind wir ja auf Bundesebene und da wird sicher zutreffen, was Sie sagen. Da
würden wir auch gar nicht weiter prüfen, weil es, wie Sie gesagt haben, auf
Bundesebene geregelt ist.
Bürgermeister Herr Grubert
Ich weiß jetzt nicht, wie viele
Werbeanlagen wir haben, die nach 22:00 Uhr beleuchtet sind. Wenn ich eine
Sanktion verhänge, muss ich sie auch überprüfen. Dafür müsste ich die bestehende
Dienstvereinbarung für die Mitarbeiter des Außendienstes kündigen und sie dann
dazu verpflichten, unregelmäßig nach 22:00 Uhr zu kontrollieren. Wenn ich bei
der Polizei anrufe, wird die nicht kommen. Es ist die Frage bei einem Ort wie
Kleinmachnow, der voller Leuchtreklame ist, ob es sinnvoll ist, das weiter zu betreiben
oder nicht einfach auf dieses wunderbare Gesetz von Herrn Bundeskanzler Scholz zu
verweisen.