1.   Die in den Anlagen 1 (Auflistung) und 2 (Übersicht) gekennzeichneten Bebauungspläne sollen geändert werden. Das Änderungsverfahren wird unter der Bezeichnung KLM-BP-100 „Zulässigkeit von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien“ geführt.

Der Geltungsbereich beschränkt sich auf Bebauungspläne für Wohngebiete in offener Bauweise und einer Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern.

Mit dem Verfahren sollen in den einbezogenen Bebauungsplänen Festsetzungen zur Dach- und Fassadengestaltung und zur Zulässigkeit von Nebenanlagen so geändert werden, dass die Errichtung von Anlagen für regenerative Energien bauplanungsrechtlich zulässig wird und eine geordnete Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes gewährleistet bleibt.

Die vom Verfahren KLM-BP-100 nicht berührten Festsetzungen bleiben unverändert wirksam.

2.   Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

3.   Der Bürgermeister wird beauftragt, einen Entwurf erarbeiten zu lassen und diesen der Gemeindevertretung zur Beratung und Billigung vorzulegen.

 

 

Anlagen

·       Abgrenzung des Geltungsbereiches, Auflistung einbezogener Bebauungspläne

·       ders., Übersicht (Karte im Format DIN A 3)

·       Festsetzungen zur Dachgestaltung, zu Nebenanlagen und zu Fassaden

 

 

Ø  Erläuterungen zur Beschlussvorlage durch den Fachbereichsleiter Bauen/Wohnen, Herrn Ernsting.

 

 

An der Aussprache zur DS-Nr. 111/22 beteiligen sich:

Eine Aussprache findet nicht statt.

 

 

Abstimmung zur DS-Nr. 111/22:

Die DS-Nr. 111/22 wird einstimmig beschlossen.