1.   Die Gemeindevertretung beschließt für das in Anlage 1 gekennzeichnete Gebiet entsprechend dem heute beschlossenen Abwägungsergebnis gemäß § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) – BauGB ‑ den Bebauungsplan KLM-BP-006-e „nördlich Stahnsdorfer Damm“, bestehend aus

Teil A: Planzeichnung und

Teil B: Textliche Festsetzungen

(vgl. Anlagen 2 und 3) als Satzung.

2.   Die entsprechend dem Abwägungsergebnis ergänzte Begründung wird gebilligt.

3.   Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss sowie die Angaben darüber, an welchem Ort und zu welchen Zeiten der Plan mit der Begründung von jedermann auf Dauer eingesehen und Auskunft über seinen Inhalt verlangt werden kann, ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

Anlagen

·       Abgrenzung des Geltungsbereiches KLM-BP-006-e „nördlich Stahnsdorfer Damm“

Bebauungsplan KLM-BP-006-e (Stand 28.06.2022), bestehend aus:

·       Teil A – Zeichnerische Festsetzungen (Planzeichnung)

·       Teil B – Textliche Festsetzungen

 

 

An der Aussprache zur DS-Nr. 114/22 beteiligen sich:

Eine Aussprache findet nicht statt.

 

 

Abstimmung zur DS-Nr. 114/22:

Die DS-Nr. 114/22 wird mehrheitlich beschlossen.