LoF 04/2023, Baumfällungen ohne vorherige Fällgenehmigung, Höhe von Bußgeldern:

wird unter den TOP 7.1.3 und 16.1 behandelt.

 

LoF 02/2023, Gestaltungssatzung Sommerfeldsiedlung, Grundstück, Ernst-Thälmann-Straße 140:

Der errichtete Vorbau ist konform mit der Gestaltungssatzung, was Breite, Höhe und das Material angeht. Der dafür zuständigen Bauaufsichtsbehörde, aber auch der Gemeinde ist bei der Prüfung des Bauantrages nicht aufgefallen, dass das Holz dunkel (anthrazit) gestrichen werden sollte. Daraufhin wurde die Baugenehmigung erteilt.

Frau Sahlmann: Es ist nicht nur die Farbe, sondern auch die Form des Anbaus.

Herr Schubert: Die Bauaufsicht hätte die Bauherrschaft darauf hinweisen müssen, dass die beabsichtigte Farbgestaltung nicht satzungskonform ist. Eine Rücknahme der Baugenehmigung sollte geprüft werden.

Herr Prof. Sommer: Die Farbe ist nicht entscheidend, sondern das Volumen, der Kubus. Man sollte über die Änderung der Satzung nachdenken.

Herr Ernsting: Für detailliertere Regelungen zur Größe müsste anstelle der Gestaltungssatzung ein B-Plan aufgestellt werden. Die Verwaltung wird mit dem Landkreis klären, ob und inwieweit eine Rücknahme der Baugenehmigung möglich ist.