Der Bürgermeister informiert:

 

Einwohnerantrag zur Wildschweinproblematik

Am Freitag, 3. November 2023, sind ca. 1.200 Unterschriften in der Gemeinde abgegeben worden, die einen Einwohnerantrag befürworten, der drei Punkte hat.

1.   Der Bürgermeister von Kleinmachnow wird beauftragt, die Einstellung eines Wildtierbeauftragten für Kleinmachnow, der auch mit der Bejagung des Schwarzwildes beauftragt wird, zu veranlassen.

2.   Der Bürgermeister von Kleinmachnow wird beauftragt, mit erneuten Beantragung eine Ausnahmegenehmigung für den Abschuss von Schwarzwild innerhalb des befriedeten urbanen Teils von Kleinmachnow bei der Unteren Jagdbehörde des Landkreises zu beauftragen.

3.   Den Bürgermeister zu beauftragen, den Landtag Brandenburg um rechtliche Änderungen zur effektiveren Reduzierung von Schwarzwild innerhalb von Ortschaften zu bitten.

 

Bis nächste Woche versuchen wir, die 1.200 Unterschriften auf ihre Gültigkeit zu prüfen. Erforderlich sind über 800 Unterschriften. Es wird davon ausgegangen, dass unter den 1.200 Unterschriften über 800 gültige Unterschriften dabei sind, sodass der Einwohnerantrag gültig sein wird. Er wird dann voraussichtlich in der Sitzung der Gemeindevertretung im Dezember behandelt werden. Nach der Gemeindevertretersitzung im November werde ich versuchen, mit den Vertretern, die sich als Vertrauenspersonen gemeldet haben, hinsichtlich der Klärung einiger Punkte ein Gespräch zu suchen. Ich denke, dass wir dann über den Einwohnerantrag in der Dezember-Sitzung entscheiden werden.

 

 

Ø Herr Piecha merkt an, dass 858 Unterschriften benötigt werden, da in der Gemeinde zum Stichtag 3. November 2023 17.160 Personen leben, die über 16 Jahre alt sind.

 

Ø 18:10 Uhr - Herr Templin und Frau Dr. Bastians-Osthaus nehmen an der Sitzung des Hauptausschusses teil. Zehn Hauptausschussmitglieder sind anwesend.

 

 

Eilantrag Parken in engen Straßen

Dem Eilantrag auf Untersagung der Aufstellung der Schilder für das Parken in engen Straßen und die Möglichkeit, in Teilbereichen mit zwei Rädern auf dem Bürgersteig zu parken, ist stattgegeben worden. Die Gemeinde hat jetzt 14 Tage Zeit zu prüfen, ob sie mit einer Beschwerde vor das Oberverwaltungsgericht geht. Als wesentliche Begründung ist keine Ausführung hinsichtlich der Parkproblematik vorgenommen worden, sondern es wurde allein von der Ungültigkeit des Schildes „Halteverbotszone“ ausgegangen. Das führt dann zur Zustimmung des Eilantrages. Das Gericht hat sich leider nicht, wie wir gehofft haben, zu den Problemen des Parkens und Haltens in engen Straßen in Kleinmachnow geäußert. Halten und Parken ist gemäß § 12 Absatz StVO in engen Straßen nicht zulässig. Die augenblickliche Rechtslage wäre nach der Entscheidung des Gerichts so, dass in allen Straßen, bei denen nach dem Parken eines Autos unter Berücksichtigung des Rückspiegels eine Restbreite von 3,05m nicht verbleibt das Halten und Parken untersagt ist. Das löst unser Problem aber nicht.  Würde man das umsetzen, hätten die Antragsteller mit ihrer Klarstellung erreicht, dass in besagten Gebieten das Halten und Parken verboten ist.

 

 

Nachfragen:

 

Herr Warnick, Mitglied der Fraktion SPD/DIE LINKE/PRO

Ich hatte heute ein Gespräch mit Bürgern zum Thema Parken und Halten. Hat der Bürgermeister überhaupt einen Ermessensspielraum oder muss er jetzt nicht, wenn die rechtlichen Grundlagen dafür nicht gegeben sind, gegen Falschparker vorgehen?

 

 

Bürgermeister Herr Grubert

Das ist eine gute Frage, Herr Warnick. Bezüglich der Auswertung des Urteils und dem weiteren Vorgehen habe ich in den nächsten 14 Tagen zwei Termine, einen Termin bei der Kommunalaufsicht und einen bei einem Fachanwalt für Straßenverkehrsrecht. Danach werde ich berichten.

 

 

Herr Gutheins, Vorsitzender der FDP-Fraktion

Wurden auf Grund der „Fantasieschilder“ Verwarngelder ausgesprochen? Wenn ja, wie viele?

 

 

Bürgermeister Herr Grubert

Wir müssen im Moment davon ausgehen, dass der Eilantrag die Rechtswidrigkeit der Aufstellung der Schilder angeordnet hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, deshalb gilt im Moment noch die augenblickliche Rechtslage, dass das Halten und Parken anhand der Schilder verboten ist. Hinsichtlich der Anzahl der Ordnungswidrigkeiten kann ich im Moment keine Aussage treffen. Ich glaube, und auch das wird geprüft werden, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtes kein Freibrief ist, zu parken, weil die Rechtslage nach § 12 StVO Absatz 1 vorsieht, dass das Parken und Halten dort sowieso verboten ist.

Wir wollen mal kurz zusammenfassen: Das Schild, was wir als Parkverbotszonenschild benannt haben, sollte eigentlich die Bürger nur beim Einfahren in die Straße darauf aufmerksam machen, dass das Halten und Parken verboten ist. Aus der StVO heraus ergibt sich sowieso, dass das Halten und Parken verboten ist. Von uns wurde das Schild angeordnet, um die Bürger auf die Rechtsfolgen eines Halten und Parkens in der Straße hinzuweisen. Wenn ich das Schild jetzt abhänge, ist das Parken und Halten immer noch verboten und das würde bedeuten, dass das ausgesprochene Ordnungswidrigkeitengeld trotzdem zulässig ist, weil das Halten und Parken sowieso verboten wäre.

 

 

Herr Gutheins, Vorsitzender der FDP-Fraktion

Das ist mir völlig klar. Sie haben viel zu ausführlich geantwortet. Ich hatte gefragt, ob Verwarngelder auf Grund der „Fantasieschilder“. Wenn Sie es nicht wissen, können Sie mir die Antwort auch gerne per E-Mail schicken oder zur Gemeindevertretersitzung mitbringen.

 

 

Bürgermeister Herr Grubert

Die „Fantasieschilder“ dürften, wenn ich die Rechtsfolge weiterziehe, selber kein Anlass für das ausgesprochene Verwarngeld sein, da das Parken und Halten sowieso verboten ist. Wir haben uns nicht auf das Schild bezogen, sondern auf § 12 StVO enge Straßenstelle. Ich will damit ausdrücken, selbst wenn ich zwei oder drei „Fantasieschilder“ hinstellte, würde das auch zu keiner Änderung der Rechtslage führen. Aber das ist meine Rechtsauffassung und wir werden sehen, was die Gerichte dazu sagen.

 

 

Herr Templin, Vorsitzender der BIK-Fraktion

Ich finde, dass zu diesem Thema die zuständige Fachbereichsleiterin hätte anwesend sein sollen, um solche Fragen zu beantworten. Beim letzten Mal hatte ich das schon angemerkt, dass mich das wundert und da wurde mir von Herrn Piecha gesagt, dass Sie entscheiden, welche Fachbereichsleiterin oder welcher Fachbereichsleiter anwesend ist. Also, ihre Anwesenheit wäre hilfreich, weil man solche Fragen, wie sie Herr Gutheins gestellt hat, von ihr sicher beantwortet bekommen hätte.

Ihre Aussage, die Sie jetzt hier in der Öffentlichkeit gemacht haben, dass in diesen Straßen das Halten und Parken sowieso verboten ist gilt ja, wenn ich an die entsprechende Auflistung erinnere, für 70% aller Straßen in Kleinmachnow. Wenn es überall verboten ist, was ich so nicht sehe, aber hier auch nicht diskutieren möchte, wie gedenken Sie, auf über 70% der Straßen in Kleinmachnow das Halten und Parken zu ahnden?

 

 

Bürgermeister Herr Grubert

Das ist eine Sache, die man in den Fachausschüssen weiter diskutieren sollte. Aber die von uns praktizierte Lösung war die, dann in den Straßen, in denen das Schild im Moment aufgestellt worden ist, zugleich Parkmöglichkeiten zu schaffen. In dem Fall in dem ersten Gebiet, das wir aufgerufen haben, über 100 Parkmöglichkeiten für Bürger, indem man in Teilbereichen mit zwei Rädern auf dem Bürgersteig parken kann. Das war der Vorschlag, um ausreichend Parkmöglichkeiten zu schaffen. Wir haben schon immer darauf hingewiesen, und auch das ist nach wie vor die Auffassung des Bürgermeisters und der Verwaltung, dass es nicht Pflicht der Verwaltung oder der Gemeinde ist, im Überschuss Parkmöglichkeiten auf der Straße zu schaffen. Jeder Bürger, gerade im ersten Gebiet, muss seit 1994 bei der Beantragung seiner Baugenehmigung eigene Stellplätze auf dem Grundstück nachweisen und diese nutzen. Wenn man durch das Gebiet gefahren ist oder im Moment fährt sieht man, dass die von der Verwaltung vorgeschlagene Lösung des Parkens in Teilgebieten mit zwei Rädern auf dem Fußweg ausgezeichnet funktioniert und zu einer wunderbaren Situation in den Straßen geführt hat und das eigentlich eine Lösung wäre, bei der wir für alle Bürger einen angemessenen Ausgleich geschaffen haben. Es gibt Parkplätze für Besucher, für Dienstleister und für andere. Sehr erfreulich ist, dass viele Bürgerinnen und Bürger ihre Garagen ertüchtig haben, um dort mit dem Auto zu stehen, was vorher nicht so war.

 

 

Herr Templin, Vorsitzender der BIK-Fraktion

Sie halten ja die Lösung, die Sie umgesetzt haben und die Modell für andere Gebiete sein soll, für eine ganz wunderbare Lösung. Finden Sie es auch wunderbar, dass durch das Parken und Halten mit zwei Rädern auf dem Gehweg, der Gehweg für Fußgänger komplett unnutzbar wurde? Mit einem Kinderwagen oder Rollator kommt man nicht mehr durch. Ist das Ihre zukünftige Ausrichtung?

 

 

Bürgermeister Herr Grubert

Herr Templin, wir haben auch immer erläutert, dass wir bei der Aufstellung des Verwaltungsaktes die Polizei und alle anderen öffentlichen Träger, die erforderlich sind, angehört haben. Unsere  Lösung, die sich aus den Gesprächen mit der Polizei und der Unteren Verkehrsbehörde, leider hat sich der Behindertenbeauftragte nicht dazu geäußert, hat dazu geführt, dass wir das Parken nur auf einer der beiden Straßenseiten auf dem Bürgersteig erlaubt haben, d. h. die andere Seite ist durchgängig begehbar und kann durchgängig genutzt werden. Wenn jemand mit Kinderwagen o. ä. in den Teilbereichen des Gehweges kommt, die durch das Parken unterbrochen werden, ist es leider so, dass die Seite gewechselt werden muss oder man von vornherein die andere Gehwegseite benutzt. In den engen Straßen können leider die Breite der Bürgersteige oder auch die Breite der Straße nicht verändert werden. Mit unserer Regelung haben wir versucht, einen Kompromiss zu schaffen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Eilentscheidung leider keinen Ansatz dazu getroffen, wie es sich mit dem Parken mit zwei Rädern in Teilbereichen verhält. Das Verwaltungsgericht hat sich in seine Entscheidung relativ einfach gemacht. Es hat die Aufstellung der beiden Schilder als verbundenen Verwaltungsakt gewertet und da es Teil 1 mit dem „Fantasieschild“ als verbundenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt hat, hat es zur zweiten Ausführung gar nichts mehr gesagt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann ein verbundener Verwaltungsakt nicht gesplittet werden und wenn ein Teil rechtswidrig ist, ist der gesamte Verwaltungsakt rechtswidrig.