Informationen
·
Die
Schulpflicht beginnt gemäß § 37 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz
(BbgSchulG) für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr
vollendet haben am 1. August desselben Kalenderjahres.
Erklärung: Ein Kind
muss bis zum 30. September 6 Jahre alt sein; Bsp. Ein Kind wird am 28.09.2023 6
Jahre alt, die Schulpflicht beginnt somit am 01.08.2023 - ein Kind wird am
01.11.2023 6 Jahre alt, die Schulpflicht beginnt am 01.08.2024
·
Über
die Aufnahme in die Schule entscheidet gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 BbgSchulG die
Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der Vorgaben des
Schulträgers und der Schulbehörden.
Verfahren zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe
1
·
Das
Einschulungsverfahren wird jährlich zwischen Schulträger und dem Staatlichen
Schulamt Brandenburg an der Havel abgestimmt, dementsprechend erfolgen im
Oktober/November 2023 die Informationen zur Anmeldung der Schulanfänger.
·
Diese
werden im Amtsblatt/ den Schulen und den im Gemeindegebiet befindlichen
Informationspunkten veröffentlicht.
·
Die
Eltern werden vom Schulträger angeschrieben und aufgefordert, ihr
schulpflichtiges Kind an der für die Schulpflichtüberwachung zuständigen
Grundschule zum Schulbesuch anzumelden.
·
Die
Gemeinde Kleinmachnow als Schulträger hat mit Satzung vom …… 2023 die
Schulbezirke der in Trägerschaft der Gemeinde befindlichen Grundschulen als
deckungsgleich erklärt, sodass die Kinder ihre Pflicht zum Besuch der
zuständigen Schule nach § 106 Abs. 1 BbschulG an jeder Schule der Gemeinde
Kleinmachnow erfüllen können. Als Anlage zur Satzung hat die Gemeinde gemäß § 4
Abs. 2 ihrer Satzung die Grundschulen festgelegt, durch die die administrative
Aufgabenerledigung sowie die Überwachung der Schulpflicht erfolgt.
·
Die
Schulpflichtüberwachung bezieht sich auch auf Kinder, deren Eltern die
Beschulung einer genehmigten Ersatzschule anstreben. Auch diese Eltern sollten
für den Fall, dass das Schulverhältnis mit der Schule in freier Trägerschaft
nicht zustande kommt, eine Schule in öffentlicher Trägerschaft anwählen.
·
Der
Schulträger gibt die Zügigkeit der Grundschulen im Einschulungsjahr vor. Dazu
fasst die Gemeindevertretung jährlich einen entsprechenden Beschluss. In
Verbindung mit weiteren Rechtsgrundlagen zur Klassenbildung ergibt sich hieraus
die Aufnahmekapazität je Grundschule.
·
Bei
Übernachfrage einer Schule entscheidet sich die Aufnahme des Kindes nach der
Nähe der Wohnung zur Schule und nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes
gemäß § 106 Abs. 4 S. 3 BbgSchulG.
·
Kinder,
die vorzeitig eingeschult werden, nehmen gleichberechtigt im Auswahlverfahren
der jeweiligen Schule teil.
·
Lehnt
bei deckungsgleichen Schulbezirken die Schulleitung der gewählten Schule die
Aufnahme ab, wird gemäß Nr. 5 Abs. 4 der Verwaltungsvorschriften zur
Grundschulverordnung (VV-GV) diese Entscheidung den Eltern schriftlich
mitgeteilt. Zusammen mit dem Ablehnungsbescheid werden den Eltern die Schule(n)
mit noch freien Kapazitäten benannt mit dem Hinweis, dass sie ihr Kind
innerhalb einer vom Schulträger festzusetzenden Frist an (einer) dieser Schule(n)
anmelden müssen. Die Eltern können erneut frei wählen, an welche Schule sie ihr
Kind anmelden wollen.
·
Der
Besuch einer Schule außerhalb des Gemeindegebietes bedarf auch weiterhin der
Gestattung des Staatlichen Schulamtes Brandenburg an der Havel gemäß § 106 Abs.
4 S. 3 BbgSchulG.
Ø Die Info-Nr. 008/23
wird von den Mitgliedern der Gemeindevertretung zur Kenntnis genommen.