Beschluss: zur Kenntnis genommen

Informationen

·       Die Schulpflicht beginnt gemäß § 37 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben am 1. August desselben Kalenderjahres.

 

Erklärung: Ein Kind muss bis zum 30. September 6 Jahre alt sein; Bsp. Ein Kind wird am 28.09.2023 6 Jahre alt, die Schulpflicht beginnt somit am 01.08.2023 - ein Kind wird am 01.11.2023 6 Jahre alt, die Schulpflicht beginnt am 01.08.2024

 

·       Über die Aufnahme in die Schule entscheidet gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 BbgSchulG die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der Vorgaben des Schulträgers und der Schulbehörden.

 

Verfahren zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1

·       Das Einschulungsverfahren wird jährlich zwischen Schulträger und dem Staatlichen Schulamt Brandenburg an der Havel abgestimmt, dementsprechend erfolgen im Oktober/November 2023 die Informationen zur Anmeldung der Schulanfänger.

·       Diese werden im Amtsblatt/ den Schulen und den im Gemeindegebiet befindlichen Informationspunkten veröffentlicht.

·       Die Eltern werden vom Schulträger angeschrieben und aufgefordert, ihr schulpflichtiges Kind an der für die Schulpflichtüberwachung zuständigen Grundschule zum Schulbesuch anzumelden.

·       Die Gemeinde Kleinmachnow als Schulträger hat mit Satzung vom …… 2023 die Schulbezirke der in Trägerschaft der Gemeinde befindlichen Grundschulen als deckungsgleich erklärt, sodass die Kinder ihre Pflicht zum Besuch der zuständigen Schule nach § 106 Abs. 1 BbschulG an jeder Schule der Gemeinde Kleinmachnow erfüllen können. Als Anlage zur Satzung hat die Gemeinde gemäß § 4 Abs. 2 ihrer Satzung die Grundschulen festgelegt, durch die die administrative Aufgabenerledigung sowie die Überwachung der Schulpflicht erfolgt.

·       Die Schulpflichtüberwachung bezieht sich auch auf Kinder, deren Eltern die Beschulung einer genehmigten Ersatzschule anstreben. Auch diese Eltern sollten für den Fall, dass das Schulverhältnis mit der Schule in freier Trägerschaft nicht zustande kommt, eine Schule in öffentlicher Trägerschaft anwählen.

·       Der Schulträger gibt die Zügigkeit der Grundschulen im Einschulungsjahr vor. Dazu fasst die Gemeindevertretung jährlich einen entsprechenden Beschluss. In Verbindung mit weiteren Rechtsgrundlagen zur Klassenbildung ergibt sich hieraus die Aufnahmekapazität je Grundschule.

·       Bei Übernachfrage einer Schule entscheidet sich die Aufnahme des Kindes nach der Nähe der Wohnung zur Schule und nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 106 Abs. 4 S. 3 BbgSchulG.

·       Kinder, die vorzeitig eingeschult werden, nehmen gleichberechtigt im Auswahlverfahren der jeweiligen Schule teil.

·       Lehnt bei deckungsgleichen Schulbezirken die Schulleitung der gewählten Schule die Aufnahme ab, wird gemäß Nr. 5 Abs. 4 der Verwaltungsvorschriften zur Grundschulverordnung (VV-GV) diese Entscheidung den Eltern schriftlich mitgeteilt. Zusammen mit dem Ablehnungsbescheid werden den Eltern die Schule(n) mit noch freien Kapazitäten benannt mit dem Hinweis, dass sie ihr Kind innerhalb einer vom Schulträger festzusetzenden Frist an (einer) dieser Schule(n) anmelden müssen. Die Eltern können erneut frei wählen, an welche Schule sie ihr Kind anmelden wollen.

·       Der Besuch einer Schule außerhalb des Gemeindegebietes bedarf auch weiterhin der Gestattung des Staatlichen Schulamtes Brandenburg an der Havel gemäß § 106 Abs. 4 S. 3 BbgSchulG.

 

 

Ø Die Info-Nr. 008/23 wird von den Mitgliedern der Gemeindevertretung zur Kenntnis genommen.