Sitzung: 04.03.2024 Bauausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Herr Ernsting: Die
Werbeanlagensatzung wurde im Auftrag der Gemeinde durch ein externes Büro erarbeitet,
sie stammt aus dem Jahr 2008. Bei vorhandenen Kapazitäten soll die Satzung
aktualisiert werden.
An der Diskussion beteiligen sich:
Frau Masche, Herr Bültermann, Herr
Fiehler, Herr Sahlmann
Diskussionspunkte sind:
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Wie ist das Verfahren für die Anbringung von
Hinweisschildern an den Straßenlampen, wie werden die Standorte vergeben?
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Wie verhält es sich mit der Genehmigung von
Werbung an privaten Zäunen?
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Darf zum Beispiel für einen Zirkus geworben
werden?
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Wahlwerbung: Laternenpfähle sind so vor Wahlen
weit wie möglich vollgehängt. Kann man das einschränken?
Antworten:
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Die vertraglich gebundene Firma entscheidet
unter Beachtung der Vorgaben der Nutzungsvereinbarung, welche Hinweistafel an
welcher Laterne montiert wird. Es gibt Vorgaben zu Straßen, an denen geworben
werden darf, aber nicht, welche Werbung wo angebracht werden sollte.
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Werbung an Einfriedungen fällt unter die
Werbeanlagensatzung, siehe § 3 Absatz 1. Sie ist nur an Grundstücken
zulässig, wo die beworbene Leistung auch erbracht wird.
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Werbung für Zirkusveranstaltungen etc. ist in
§ 7 geregelt. Plakate müssen beim Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung (Ordnungsamt)
angemeldet werden.
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Zu Wahlen sind, im Hinblick auf eine möglichst
breite Information der Öffentlichkeit über Wahlmöglichkeiten, keine Vorgaben
enthalten. Das wäre anders zu regeln.