Beschluss: zur Kenntnis genommen

Herr Ernsting: Die Werbeanlagensatzung wurde im Auftrag der Gemeinde durch ein externes Büro erarbeitet, sie stammt aus dem Jahr 2008. Bei vorhandenen Kapazitäten soll die Satzung aktualisiert werden.

 

An der Diskussion beteiligen sich:

Frau Masche, Herr Bültermann, Herr Fiehler, Herr Sahlmann

 

Diskussionspunkte sind:

-      Wie ist das Verfahren für die Anbringung von Hinweisschildern an den Straßenlampen, wie werden die Standorte vergeben?

-      Wie verhält es sich mit der Genehmigung von Werbung an privaten Zäunen?

-      Darf zum Beispiel für einen Zirkus geworben werden?

-      Wahlwerbung: Laternenpfähle sind so vor Wahlen weit wie möglich vollgehängt. Kann man das einschränken?

 

Antworten:

-      Die vertraglich gebundene Firma entscheidet unter Beachtung der Vorgaben der Nutzungsvereinbarung, welche Hinweistafel an welcher Laterne montiert wird. Es gibt Vorgaben zu Straßen, an denen geworben werden darf, aber nicht, welche Werbung wo angebracht werden sollte.

-      Werbung an Einfriedungen fällt unter die Werbeanlagensatzung, siehe § 3 Absatz 1. Sie ist nur an Grundstücken zulässig, wo die beworbene Leistung auch erbracht wird.

-      Werbung für Zirkusveranstaltungen etc. ist in § 7 geregelt. Plakate müssen beim Fachbereich Recht/Sicherheit/Ordnung (Ordnungsamt) angemeldet werden.

-      Zu Wahlen sind, im Hinblick auf eine möglichst breite Information der Öffentlichkeit über Wahlmöglichkeiten, keine Vorgaben enthalten. Das wäre anders zu regeln.