Herr Ernsting
Das Bebauungsplanverfahren geht auf einen schon
länger zurückliegenden Aufstellungsbeschluss zurück. Die Zeit seit Fassung des
Aufstellungsbeschlusses durch die Gemeindevertretung haben wir für intensive
Recherchen und Gutachten genutzt, die wir noch ergänzend benötigten, so dass Ihnen
leider erst heute ein Konzept für einen Bebauungsplan-Vorentwurf vorgelegt
werden kann.
Herr Prof. Schmidt-Eichstaedt, beauftragter
Planer
Gibt zunächst einen Einblick in die
Entstehungsgeschichte des Gebietes „Gartensiedlung Kleinmachnow Süd-Ost“, um
auf dieser Grundlage den inzwischen erarbeiteten Vorentwurfs-Vorschlag
erläutern zu können.
Aus der Historie ableitbar und planungsrechtlich
sinnvoll ist es, die Grundstücke „Erlenweg 83 – 89“ nicht im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 044 zu belassen, sondern auszugliedern. Der beabsichtigten
weitgehenden Überplanung des Gemeindegebietes mit Bebauungsplänen kann an
dieser Stelle auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die vier Grundstücke
stattdessen in den Geltungsbereich des benachbarten Bebauungsplanes 015
einbezogen werden. Falls dies nicht gewünscht ist, könnten sie wie bisher als
unbeplant und damit dem Außenbereich nach § 35 BauGB zugehörig beibehalten
werden. Für die städtebauliche Argumentation des Bebauungsplanes 044 jedenfalls
sind diese, früher bereits einmal mit Wohngebäuden bebauten Flächen nicht
hilfreich.
Kernstück des erarbeiteten Vorentwurf-Vorschlags
ist eine gestufte Festsetzung beim Nutzungsmaß. Im Sinne des
Aufstellungsbeschlusses soll auf allen Grundstücken im Sinne einer
Basisfestsetzung die Nutzung als „Eigentümergarten mit Kleingartencharakter“
ermöglicht werden, in dem eine vergrößerte Gartenlaube mit einer Grundfläche
von 30 m² zulässig ist.
Schon die bisherigen Recherchen in den Bauakten
belegen aber, dass es im Geltungsbereich auch Grundstücke gibt, auf denen
größere Grundflächen bereits bauordnungsrechtlich genehmigt sind. Dahinter wird
die Gemeinde im Bebauungsplan kaum zurückgehen können, wenn sie ihn
abwägungsfehlerfrei halten will. Für diese Grundstücke wird daher eine Ausnahme
von der Regel vorgeschlagen: Unter der Voraussetzung, dass geeigneter Baugrund
vorhanden ist, kann ein Wochenendhaus mit einer Grundfläche von 60 m²
zugelassen werden. Über eine solche Ausnahme hat der Landkreis im Einvernehmen
mit der Gemeinde zu entscheiden.
Zu berücksichtigen sind schließlich als dritte
Gruppe die bauordnungsrechtlich genehmigten Wohngebäude. Für diese wird eine
Festsetzung Nr. 1.4 vorgeschlagen, nach der im Bestand vorhandene und
genehmigte Wohngebäude nicht nur geschützt sind, sondern – zum Beispiel aus
energetischen Gründen – auch abgerissen und in den zuvor bestehenden
Abmessungen neu wiedererrichtet werden dürfen. Auch für diese Gruppe gilt, dass
es sich um Ausnahmen handeln soll, die vom Landkreis nur im Einvernehmen mit
der Gemeinde zugelassen werden dürfen.
Herr Dr. Klocksin
bittet die von Herrn Prof. Schmidt-Eichstaedt
vorgetragene Präsentation per Mail den Ausschussmitgliedern zur Verfügung zu
stellen.
An der Diskussion beteiligen sich:
Herr Hoffmann, Herr Ernsting, Herr Grützmann,
Herr Prof. Schmidt-Eichstaedt, Herr Wilczek, Herr Dr. Klocksin, Herr Grubert,
Frau Scheib
Herr Lippoldt
Ich bitte um Information im nichtöffentlichen
Teil der Sitzung, wem die 4 Grundstücke gehören, die jetzt nicht mehr zu
„Kleinmoskau“ gehören sollen.
Herr Dr. Klocksin- Zusammenfassung
Unser Anliegen war die Sicherung der
individuellen Situation, die dort Hauptnutzung haben, aber nicht die
Entwicklung des Gebietes hin zu einem Wohngebiet.
Ein wichtiges Kriterium ist, die
Ausnahmekriterien zu formulieren und auch grundstücksscharf zu beschreiben und
dieses nicht zu allgemein zu halten.
Frau von Törne und Herr
Krüger verlassen die Sitzung um 21.13 Uhr. Es sind 6 Gemeindevertreter
anwesend.