Herr Ernsting

Das Bebauungsplanverfahren geht auf einen schon länger zurückliegenden Aufstellungsbeschluss zurück. Die Zeit seit Fassung des Aufstellungsbeschlusses durch die Gemeindevertretung haben wir für intensive Recherchen und Gutachten genutzt, die wir noch ergänzend benötigten, so dass Ihnen leider erst heute ein Konzept für einen Bebauungsplan-Vorentwurf vorgelegt werden kann.

 

Herr Prof. Schmidt-Eichstaedt, beauftragter Planer

Gibt zunächst einen Einblick in die Entstehungsgeschichte des Gebietes „Gartensiedlung Kleinmachnow Süd-Ost“, um auf dieser Grundlage den inzwischen erarbeiteten Vorentwurfs-Vorschlag erläutern zu können.

 

Aus der Historie ableitbar und planungsrechtlich sinnvoll ist es, die Grundstücke „Erlenweg 83 – 89“ nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 044 zu belassen, sondern auszugliedern. Der beabsichtigten weitgehenden Überplanung des Gemeindegebietes mit Bebauungsplänen kann an dieser Stelle auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die vier Grundstücke stattdessen in den Geltungsbereich des benachbarten Bebauungsplanes 015 einbezogen werden. Falls dies nicht gewünscht ist, könnten sie wie bisher als unbeplant und damit dem Außenbereich nach § 35 BauGB zugehörig beibehalten werden. Für die städtebauliche Argumentation des Bebauungsplanes 044 jedenfalls sind diese, früher bereits einmal mit Wohngebäuden bebauten Flächen nicht hilfreich.

 

Kernstück des erarbeiteten Vorentwurf-Vorschlags ist eine gestufte Festsetzung beim Nutzungsmaß. Im Sinne des Aufstellungsbeschlusses soll auf allen Grundstücken im Sinne einer Basisfestsetzung die Nutzung als „Eigentümergarten mit Kleingartencharakter“ ermöglicht werden, in dem eine vergrößerte Gartenlaube mit einer Grundfläche von 30 m² zulässig ist.

Schon die bisherigen Recherchen in den Bauakten belegen aber, dass es im Geltungsbereich auch Grundstücke gibt, auf denen größere Grundflächen bereits bauordnungsrechtlich genehmigt sind. Dahinter wird die Gemeinde im Bebauungsplan kaum zurückgehen können, wenn sie ihn abwägungsfehlerfrei halten will. Für diese Grundstücke wird daher eine Ausnahme von der Regel vorgeschlagen: Unter der Voraussetzung, dass geeigneter Baugrund vorhanden ist, kann ein Wochenendhaus mit einer Grundfläche von 60 m² zugelassen werden. Über eine solche Ausnahme hat der Landkreis im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden.

Zu berücksichtigen sind schließlich als dritte Gruppe die bauordnungsrechtlich genehmigten Wohngebäude. Für diese wird eine Festsetzung Nr. 1.4 vorgeschlagen, nach der im Bestand vorhandene und genehmigte Wohngebäude nicht nur geschützt sind, sondern – zum Beispiel aus energetischen Gründen – auch abgerissen und in den zuvor bestehenden Abmessungen neu wiedererrichtet werden dürfen. Auch für diese Gruppe gilt, dass es sich um Ausnahmen handeln soll, die vom Landkreis nur im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden dürfen.

 

Herr Dr. Klocksin

bittet die von Herrn Prof. Schmidt-Eichstaedt vorgetragene Präsentation per Mail den Ausschussmitgliedern zur Verfügung zu stellen.

 

An der Diskussion beteiligen sich:

Herr Hoffmann, Herr Ernsting, Herr Grützmann, Herr Prof. Schmidt-Eichstaedt, Herr Wilczek, Herr Dr. Klocksin, Herr Grubert, Frau Scheib

 

Herr Lippoldt

Ich bitte um Information im nichtöffentlichen Teil der Sitzung, wem die 4 Grundstücke gehören, die jetzt nicht mehr zu „Kleinmoskau“ gehören sollen.

 

Herr Dr. Klocksin- Zusammenfassung

Unser Anliegen war die Sicherung der individuellen Situation, die dort Hauptnutzung haben, aber nicht die Entwicklung des Gebietes hin zu einem Wohngebiet.

Ein wichtiges Kriterium ist,  die Ausnahmekriterien zu formulieren und auch grundstücksscharf zu beschreiben und dieses nicht zu allgemein zu halten.

 

Frau von Törne und Herr Krüger verlassen die Sitzung um 21.13 Uhr. Es sind 6 Gemeindevertreter anwesend.