Beschluss: mehrheitlich beschlossen ohne Maßgabe

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 6, Enthaltungen: 5

Der Bürgermeister wird beauftragt, einem Bauvorhaben zur Errichtung eines Supermarktes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-019 nördlich der Förster-Funke-Allee die entwicklungsrechtliche Genehmigung solange zu versagen, bis das B-Plan Verfahren KLM-BP-019-7 (Aufstellungsbeschluss DS-Nr. 176/09 vom 09.07.2009) zum Abschluss gekommen ist.  

 

 

Ø     Erläuterungen zum Antrag durch Herrn Templin.

 

 

Bürgermeister Herr Grubert zu Protokoll

Ich weise darauf hin, dass der Antrag DS-Nr. 204/12 rechtswidrig ist. Das angesprochene Baugrundstück an der Förster-Funke-Allee, hier Förster-Funke-Allee 103, liegt in dem am 21.09.1995 von der Gemeinde Kleinmachnow beschlossenen Entwicklungsbereich „Wohnbebauung nördlich und südlich der Förster-Funke-Allee“. Bauanträge in diesem Bereich bedürfen der entwicklungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 144 Absatz 1 BauGB. Die Gemeinde darf diese Genehmigung allerdings gemäß § 145 BauGB nur versagen, wenn das Vorhaben oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Entwicklung unmöglich macht, wesentlich erschwert oder dem Entwicklungszweck zu wider laufen würde. Die Versagung der Genehmigung ist keine Ermessensentscheidung der Gemeinde Kleinmachnow. Ein Beurteilungsspielraum steht der Gemeinde dabei nicht zu. Das Bauvorhaben entspricht grundsätzlich den Zielen des Entwicklungsgebietes, die durch die Festsetzung des B-Planes „Ortskern Kleinmachnow“ aus dem Jahr 1999 konkretisiert worden sind. Fraglich ist, ob durch den Aufstellungsbeschluss für den B-Plan KLM-BP-019-17 veränderte Sanierungs- oder Entwicklungsziele begründet worden sind. Grundlage für diesen Aufstellungsbeschluss war das Ziel, auf die verkehrlichen Auswirkungen der bisherigen baulichen Entwicklung im Ortskern Kleinmachnow zu reagieren. Dieser Aufstellungsbeschluss begründet aber allein keinen Versagungsgrund nach § 145 Absatz 2 BauGB. Die Gemeinde Kleinmachnow hat zudem das Aufstellungsverfahren zu dem Änderungsbebauungsplanverfahren nicht zügig betrieben. Seit dem Aufstellungsbeschluss sind drei Jahre vergangen, so dass der neue Aufstellungsbeschluss keinen Versagungsgrund darstellt. Er hätte ihn sowieso nicht dargestellt, jedoch hätte die Fortführung eines Beschlusses mit Zielen zügig betrieben werden müssen. Dem Grundstückeigentümer steht, da er den Entwicklungszielen folgt und auch den B-Plan einhält, ein Anspruch auf Erteilung der entwicklungsrechtlichen Genehmigung und somit auch auf Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde zu. Er hat einen Rechtsanspruch darauf. Im Übrigen ist mit Beschluss der DS-Nr. 238/00 die Erteilung einer Genehmigung nach § 144 BauGB als Vorgang der laufenden Verwaltung beschlossen worden, weil kein Ermessen zusteht und kein Beurteilungsspielraum. Die Gemeinde hat in ihrer Stellungnahme vom 16.11.2012 zum Bauantrag, Postausgang 22.11.2012, das Bauvorhaben befürwortet und der Bauaufsicht gegenüber mitgeteilt, dass der erforderliche Antrag auf entwicklungsrechtliche Genehmigung nicht vorliege. Sie hat aber in ihrer Stellungnahme das Einvernehmen für die entwicklungsrechtliche Genehmigung im Voraus erteilt. Tatsächlich ist der Antrag auf entwicklungsrechtliche Genehmigung am 15.11.2012 beim Landkreis gestellt worden und am 22.11.2012 auch bei der Gemeinde eingegangen. Nach Rechtsprüfung liegt somit eine erteilte entwicklungsrechtliche Genehmigung schon vor. Eine Rücknahme dieser erteilten entwicklungsrechtlichen Genehmigung ist aber auch möglich und an Hand der Grundsätze von § 145 Absatz 2 BauGB zu prüfen. Da ich aber ausgeführt habe, dass die Gemeinde gar kein Ermessen und keinen Beurteilungsspielraum hat, kann auch eine solche erteilte entwicklungsrechtliche Genehmigung nicht zurückgenommen werden. Da der Eigentümer einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung hat, wäre ein heute gefasster Beschluss, sie nicht zu erteilen, rechtswidrig.

 

 

An der Aussprache zur DS-Nr. 204/12 beteiligen sich:

Bürgermeister Herr Grubert

Herr Templin

Herr Dr. Nitzsche

Herr Grützmann

 

 

Ø     Antrag der Fraktion Die LINKE.  auf namentliche Abstimmung des Antrages.

 

 

Namentliche Abstimmung zur DS-Nr. 204/12

 

 

Name

Ja

Nein

Enthaltung

 

 

 

 

Baumgraß, Holger

 

X

 

Burkardt, Ludwig

-

-

-

Christall, John

 

X

 

Eiternick, Gisela

 

 

X

Grubert, Michael

 

X

 

Grützmann, Christian

X

 

 

Handschumacher, Bert

-

-

-

Heilmann, Kathrin

X

 

 

Heilmann, Horst

-

-

-

Kimpfel, Dr. Kornelia

X

 

 

Klocksin, Dr. Jens

X

 

 

Krause-Hinrichs, Susanne

X

 

 

Kreemke, Wolfgang

 

X

 

Krüger, Bernd

X

 

 

Mueller, Dr. Axel

 

X

 

Musiol, Frank

X

 

 

Nieter, Wolfgang

X

 

 

Nitzsche, Dr. Klaus

X

 

 

Sahlmann, Barbara

 

 

X

Scharp, Dr. Michael

 

 

X

Scheib, Angelika

X

 

 

Schmidt, Markus

X

 

 

Schwarzkopf, Andrea

 

 

X

Singer, Thomas

 

 

X

Tauscher, Maximilian

X

 

 

Templin, Roland

X

 

 

Vogdt, Marion

-

-

-

von Wnuk-Lipinski, Arnim

-

-

-

Warnick, Klaus-Jürgen

 

X

 

gesamt

13

6

5

 

 

Abstimmung zur DS-Nr. 204/12:

Die DS-Nr. 204/12 wird mehrheitlich beschlossen.