Sitzung: 13.12.2012 Gemeindevertretung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen ohne Maßgabe
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 6, Enthaltungen: 5
Vorlage: DS-Nr. 204/12
Der Bürgermeister wird beauftragt, einem Bauvorhaben zur Errichtung
eines Supermarktes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-019 nördlich
der Förster-Funke-Allee die entwicklungsrechtliche Genehmigung solange zu
versagen, bis das B-Plan Verfahren KLM-BP-019-7 (Aufstellungsbeschluss DS-Nr.
176/09 vom 09.07.2009) zum Abschluss gekommen ist.
Ø
Erläuterungen
zum Antrag durch Herrn Templin.
Bürgermeister Herr Grubert zu Protokoll
Ich weise darauf hin, dass der Antrag DS-Nr. 204/12 rechtswidrig ist.
Das angesprochene Baugrundstück an der Förster-Funke-Allee, hier
Förster-Funke-Allee 103, liegt in dem am 21.09.1995 von der Gemeinde
Kleinmachnow beschlossenen Entwicklungsbereich „Wohnbebauung nördlich und
südlich der Förster-Funke-Allee“. Bauanträge in diesem Bereich bedürfen der
entwicklungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 144 Absatz 1 BauGB. Die Gemeinde
darf diese Genehmigung allerdings gemäß § 145 BauGB nur versagen, wenn das Vorhaben
oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Entwicklung
unmöglich macht, wesentlich erschwert oder dem Entwicklungszweck zu wider
laufen würde. Die Versagung der Genehmigung ist keine Ermessensentscheidung der
Gemeinde Kleinmachnow. Ein Beurteilungsspielraum steht der Gemeinde dabei nicht
zu. Das Bauvorhaben entspricht grundsätzlich den Zielen des
Entwicklungsgebietes, die durch die Festsetzung des B-Planes „Ortskern
Kleinmachnow“ aus dem Jahr 1999 konkretisiert worden sind. Fraglich ist, ob
durch den Aufstellungsbeschluss für den B-Plan KLM-BP-019-17 veränderte
Sanierungs- oder Entwicklungsziele begründet worden sind. Grundlage für diesen
Aufstellungsbeschluss war das Ziel, auf die verkehrlichen Auswirkungen der
bisherigen baulichen Entwicklung im Ortskern Kleinmachnow zu reagieren. Dieser
Aufstellungsbeschluss begründet aber allein keinen Versagungsgrund nach § 145
Absatz 2 BauGB. Die Gemeinde Kleinmachnow hat zudem das Aufstellungsverfahren
zu dem Änderungsbebauungsplanverfahren nicht zügig betrieben. Seit dem
Aufstellungsbeschluss sind drei Jahre vergangen, so dass der neue
Aufstellungsbeschluss keinen Versagungsgrund darstellt. Er hätte ihn sowieso
nicht dargestellt, jedoch hätte die Fortführung eines Beschlusses mit Zielen zügig
betrieben werden müssen. Dem Grundstückeigentümer steht, da er den
Entwicklungszielen folgt und auch den B-Plan einhält, ein Anspruch auf
Erteilung der entwicklungsrechtlichen Genehmigung und somit auch auf Erteilung
des Einvernehmens der Gemeinde zu. Er hat einen Rechtsanspruch darauf. Im
Übrigen ist mit Beschluss der DS-Nr. 238/00 die Erteilung einer Genehmigung
nach § 144 BauGB als Vorgang der laufenden Verwaltung beschlossen worden, weil
kein Ermessen zusteht und kein Beurteilungsspielraum. Die Gemeinde hat in ihrer
Stellungnahme vom 16.11.2012 zum Bauantrag, Postausgang 22.11.2012, das
Bauvorhaben befürwortet und der Bauaufsicht gegenüber mitgeteilt, dass der
erforderliche Antrag auf entwicklungsrechtliche Genehmigung nicht vorliege. Sie
hat aber in ihrer Stellungnahme das Einvernehmen für die entwicklungsrechtliche
Genehmigung im Voraus erteilt. Tatsächlich ist der Antrag auf
entwicklungsrechtliche Genehmigung am 15.11.2012 beim Landkreis gestellt worden
und am 22.11.2012 auch bei der Gemeinde eingegangen. Nach Rechtsprüfung liegt
somit eine erteilte entwicklungsrechtliche Genehmigung schon vor. Eine
Rücknahme dieser erteilten entwicklungsrechtlichen Genehmigung ist aber auch
möglich und an Hand der Grundsätze von § 145 Absatz 2 BauGB zu prüfen. Da ich aber
ausgeführt habe, dass die Gemeinde gar kein Ermessen und keinen
Beurteilungsspielraum hat, kann auch eine solche erteilte
entwicklungsrechtliche Genehmigung nicht zurückgenommen werden. Da der
Eigentümer einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung hat, wäre ein
heute gefasster Beschluss, sie nicht zu erteilen, rechtswidrig.
An der Aussprache zur DS-Nr.
204/12 beteiligen sich:
Bürgermeister Herr Grubert
Herr Templin
Herr Dr. Nitzsche
Herr Grützmann
Ø
Antrag
der Fraktion Die LINKE. auf namentliche
Abstimmung des Antrages.
Namentliche Abstimmung zur DS-Nr. 204/12
Name |
Ja |
Nein |
Enthaltung |
|
|
|
|
Baumgraß, Holger |
|
X |
|
Burkardt, Ludwig |
- |
- |
- |
Christall, John |
|
X |
|
Eiternick, Gisela |
|
|
X |
Grubert, Michael |
|
X |
|
Grützmann, Christian |
X |
|
|
Handschumacher,
Bert |
- |
- |
- |
Heilmann, Kathrin |
X |
|
|
Heilmann, Horst |
- |
- |
- |
Kimpfel, Dr.
Kornelia |
X |
|
|
Klocksin, Dr. Jens |
X |
|
|
Krause-Hinrichs,
Susanne |
X |
|
|
Kreemke, Wolfgang |
|
X |
|
Krüger, Bernd |
X |
|
|
Mueller, Dr. Axel |
|
X |
|
Musiol, Frank |
X |
|
|
Nieter, Wolfgang |
X |
|
|
Nitzsche, Dr.
Klaus |
X |
|
|
Sahlmann, Barbara |
|
|
X |
Scharp, Dr.
Michael |
|
|
X |
Scheib, Angelika |
X |
|
|
Schmidt, Markus |
X |
|
|
Schwarzkopf,
Andrea |
|
|
X |
Singer, Thomas |
|
|
X |
Tauscher,
Maximilian |
X |
|
|
Templin, Roland |
X |
|
|
Vogdt, Marion |
- |
- |
- |
von Wnuk-Lipinski,
Arnim |
- |
- |
- |
Warnick,
Klaus-Jürgen |
|
X |
|
gesamt |
13 |
6 |
5 |
Abstimmung zur DS-Nr. 204/12:
Die DS-Nr. 204/12 wird mehrheitlich beschlossen.