Sitzung: 17.01.2013 Gemeindevertretung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen ohne Maßgabe
Abstimmung: Ja: 23, Nein: 1, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: DS-Nr. 205/12
1.
Die rechtswirksamen Bebauungspläne KLM-BP-019-2
„Zentrumsbereich im Ortskern Kleinmachnow“, KLM-BP-019-6 „Anbindung Seeberg“ und
KLM-BP-019 (Ursprungsplan) in der Fassung ‑019-9 „Wohngebiete im
Ortskern“ sollen geändert werden.
Mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-019-10 „Adolf-Grimme-Ring“ (Geltungsbereich
vgl. Anlage 1) sollen zeichnerische und textliche Festsetzungen der drei vorstehend benannten Bebauungspläne
so modifiziert werden, dass auf der Fläche Gemarkung Kleinmachnow, Flur 8,
Flurstück 1866 („Adolf-Grimme-Ring 7“) die Errichtung und der Betrieb
einer zweizügigen Grundschule mit Hort inklusive Außenanlagen planungsrechtlich
zulässig werden.
2.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich
bekanntzumachen.
3.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes
KLM-BP-019-10 soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
durchgeführt werden. Von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1
des Baugesetzbuches (BauGB) sowie einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird
abgesehen.
Anlagen
Abgrenzung des Geltungsbereiches
KLM-BP-019-10 „Adolf-Grimme-Ring“
nur
zur Information:
Bebauungsplan
KLM-BP-019 (Arbeitsfassung), derzeit geltende zeichnerische Festsetzungen (Planzeichnung)
und textliche Festsetzungen zum Plangebiet KLM-BP-019-10
Ø
Erläuterungen zur Drucksache durch den
Bürgermeister, Herrn Grubert.
An
der Aussprache zur DS-Nr. 205/12 beteiligen sich:
Herr Burkardt zu Protokoll
Herr Bürgermeister, wir tragen
den Aufstellungsbeschluss mit, aber ich bitte bis zur nächsten ggf.
übernächsten Sitzung der Gemeindevertretung eine rechtliche Würdigung zu
bekommen, was es für die Wirksamkeit der einzelnen Verfahrensbeschlüsse zur
Aufstellung eines Bebauungsplanes für Auswirkungen hat, wenn ein
Gemeindevertreter mitwirkt, der nicht das passive Wahlrecht in der
Gemeindevertretung Kleinmachnow besitzt.
Herr Handschumacher zu Protokoll
Herr Kollege Burkardt, der Jurist
sagt: „Blick ins Gesetz erspart dummes Geschwätz.“ Wie Sie selber vorgetragen
haben, ist das betreffende Gemeinderatsmitglied mit Erstwohnsitz in
Kleinmachnow gemeldet und § 11 des Kommunalwahlgesetzes von Brandenburg sagt,
wählbar ist, wer seinen ständigen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Wahlgebiet hat. Der ständige Wohnsitz ist nach Gesetzesdefinition, also
Legaldefinition, dort, wo er gemeldet ist. Sie haben zutreffend festgestellt
und vorgetragen, dass das Gemeinderatsmitglied dort ausschließlich mit
Erstwohnsitz gemeldet ist. Somit erübrigt sich eine solche Prüfung; Sie können
es direkt im Gesetz nachlesen.
An
der weiteren Aussprache zur DS-Nr. 205/12 beteiligen sich:
Bürgermeister Herr Grubert
Herr Templin
Abstimmung
zur DS-Nr. 205/12:
Die DS-Nr. 205/12 wird mehrheitlich
beschlossen.