Beschluss: mehrheitlich beschlossen ohne Maßgabe

Abstimmung: Ja: 23, Nein: 1, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

1.    Die rechtswirksamen Bebauungspläne KLM-BP-019-2 „Zentrumsbereich im Ortskern Kleinmachnow“, KLM-BP-019-6 „Anbindung Seeberg“ und KLM-BP-019 (Ursprungsplan) in der Fassung ‑019-9 „Wohngebiete im Ortskern“ sollen geändert werden.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-019-10 „Adolf-Grimme-Ring“ (Geltungsbereich vgl. Anlage 1) sollen zeichnerische und textliche Festsetzungen der drei vorstehend benannten Bebauungspläne so modifiziert werden, dass auf der Fläche Gemarkung Kleinmachnow, Flur 8, Flurstück 1866 („Adolf-Grimme-Ring 7“) die Errichtung und der Betrieb einer zweizügigen Grundschule mit Hort inklusive Außenanlagen planungsrechtlich zulässig werden.

2.    Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

3.    Die Aufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-019-10 soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden. Von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

 

 

Anlagen

Abgrenzung des Geltungsbereiches KLM-BP-019-10 „Adolf-Grimme-Ring“

nur zur Information:

Bebauungsplan KLM-BP-019 (Arbeitsfassung), derzeit geltende zeichnerische Festsetzungen (Planzeichnung) und textliche Festsetzungen zum Plangebiet KLM-BP-019-10

 

 

Ø     Erläuterungen zur Drucksache durch den Bürgermeister, Herrn Grubert.

 

 

An der Aussprache zur DS-Nr. 205/12 beteiligen sich:

 

 

Herr Burkardt zu Protokoll

Herr Bürgermeister, wir tragen den Aufstellungsbeschluss mit, aber ich bitte bis zur nächsten ggf. übernächsten Sitzung der Gemeindevertretung eine rechtliche Würdigung zu bekommen, was es für die Wirksamkeit der einzelnen Verfahrensbeschlüsse zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für Auswirkungen hat, wenn ein Gemeindevertreter mitwirkt, der nicht das passive Wahlrecht in der Gemeindevertretung Kleinmachnow besitzt.

 

 

Herr Handschumacher zu Protokoll

Herr Kollege Burkardt, der Jurist sagt: „Blick ins Gesetz erspart dummes Geschwätz.“ Wie Sie selber vorgetragen haben, ist das betreffende Gemeinderatsmitglied mit Erstwohnsitz in Kleinmachnow gemeldet und § 11 des Kommunalwahlgesetzes von Brandenburg sagt, wählbar ist, wer seinen ständigen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlgebiet hat. Der ständige Wohnsitz ist nach Gesetzesdefinition, also Legaldefinition, dort, wo er gemeldet ist. Sie haben zutreffend festgestellt und vorgetragen, dass das Gemeinderatsmitglied dort ausschließlich mit Erstwohnsitz gemeldet ist. Somit erübrigt sich eine solche Prüfung; Sie können es direkt im Gesetz nachlesen.

 

 

An der weiteren Aussprache zur DS-Nr. 205/12 beteiligen sich:

Bürgermeister Herr Grubert

Herr Templin

 

 

Abstimmung zur DS-Nr. 205/12:

Die DS-Nr. 205/12 wird mehrheitlich beschlossen.