Sitzung: 22.08.2013 Finanzausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen ohne Maßgabe
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 1, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: DS-Nr. 102/13
Beschlussvorschlag:
Der Änderung in § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Freibad Kiebitzberge GmbH,
wonach die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer hat, wird zugestimmt.
Frau Grohs erläutert die vorliegende Drucksache.
Die Änderung begründet sich aus dem Hinweis der beurkundenden Notarin. Daraufhin wurde die Kommunalaufsicht nochmals angeschrieben und nachgefragt, ob es Bedenken gibt. Die Kommunalaufsicht regt aus formellen Gründen an, den geänderten Beschluss einzubringen.
Herr Baumgraß fragt nach, ob es für die Gemeinde finanzielle Auswirkungen hat. Laut Frau Grohs hat es für die Gemeinde Kleinmachnow keine finanziellen Auswirkungen.
Auch Frau Schwarzkopf merkt an, dass diese Vertragsänderung momentan keine finanziellen Auswirkungen hat, erst wenn ein zweiter Geschäftsführer hinzukommen sollte, wäre dies der Fall.
Herr Warnick macht darauf aufmerksam, dass es sich hierbei um ein „kann“ und nicht um ein „muss“ handelt. Die Gesellschaft „kann“ einen zweiten Geschäftsführer bestellen, „muss“ aber nicht.
Frau Schwarzkopf glaubt, dass es eine verkehrte Sichtweise ist. Wenn die Möglichkeit eingeräumt ist, einen zweiten Geschäftsführer zu bestellen, befürchtet sie, dass die Gemeindevertreter irgendwann vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wie nun bei der gewog. Die gewog hat jetzt auch einen zweiten Geschäftsführer.
Sie spricht sich gegen diese Drucksache aus.
Herr
Burkardt ist über die Information erstaunt und macht deutlich, dass der Gesellschafter
der gewog darüber mindestens hätte informieren müssen, dass es jetzt einen
zweiten Geschäftsführer gibt. Er bittet daher für den kommenden Hauptausschuss
um Aufnahme eines Tagesordnungspunktes „ Bestellung eines 2. Geschäftsführers –
gewog“.
Frau Grohs zitiert aus der
Begründung der vorliegenden Drucksache: „Bei der Bestellung eines zweiten Geschäftsführers sind die
Mitwirkungsrechte abgesichert. Zunächst bedarf die Bestellung eines
Geschäftsführers nach § 10 Abs. 1 Ziff. b der Beschlussfassung in der
Gesellschafterversammlung. Nach § 10 Abs. 8 werden Gesellschafterbeschlüsse
einstimmig gefasst. Nach § 9 Abs. 3 gibt der Aufsichtsrat zudem eine Empfehlung
zur Einstellung bzw. Bestellung eines Geschäftsführers an die Gesellschafterversammlung.
Auch über den Aufsichtsrat ist daher die Mitwirkung abgesichert.“
Die Gesellschafterversammlung entscheidet also über eine eventuelle
Bestellung eines weiteren Geschäftsführers.
Dazu merkt Herr Burkardt an, wenn es so geschrieben steht, dann ist es
schlicht falsch. Über den Aufsichtsrat können sie keine Mitwirkung der
Gemeindevertretung absichern. Der Aufsichtsrat ist der Gesellschaft
verpflichtet und nicht dem Gesellschafter.
Herr Warnick stellt somit die Drucksache DS-Nr.: 102/13 zur Abstimmung.
Die
Abstimmung der Drucksache DS-Nr.: 102/13 erfolgt mit 6 Ja-Stimmen, 1
Nein-Stimme und 1 Enthaltung.