Beschluss: einstimmig beschlossen ohne Maßgabe

Abstimmung: Nein: 0, Enthaltungen: 5

Die DS-Nr. 121/12 wird wie folgt neu gefasst und angepasst:

 

1.    Die Gemeinde Kleinmachnow gewährt der KulturGenossenschaft Neue Kammerspiele eG, Karl-Marx-Straße 18, 14532 Kleinmachnow, folgende Zuwendungen:

 

für  die Haushaltsjahre 2012 und 2013

a)   eine laufende Zuwendung in Höhe von insgesamt 150.000 € (ehem. 50.000 €)

für Marketing, Programmgestaltung und organisatorische Infrastruktur. Dafür werden Finanzmittel überplanmäßig im Budget 40.12 zur Verfügung gestellt.

b)   eine investive Zuwendung in Höhe von insgesamt 150.000 € (unverändert)

für die baulichen Veränderungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Kammerspiele Kleinmachnow. Dafür werden die Finanzmittel planmäßig im Budget 40.12 zur Verfügung gestellt.

c)    eine investive Zuwendung in Höhe von insgesamt 100.000 € (ehem. 200.000 €)

für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen für die Gastronomie und das Foyer sowie die Beschaffung von Ton- und Lichttechnik. Dafür werden die Finanzmittel außerplanmäßig im Budget 40.12 zur Verfügung gestellt.

 

2.    Die Zuwendungsempfängerin soll verpflichtet werden, Regelungen in den Pachtvertrag mit dem Eigentümer wie folgt aufzunehmen:

-        eine festgeschriebene Dauer des Pachtverhältnisses von mindestens zehn Jahren,

-        einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Eigentümer für Investitionen am und im Gebäude,

-        eine Abtretung dieser Erstattungsansprüche des Zuwendungsempfängers an die Gemeinde Kleinmachnow.

 

3.    Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt mittels Zuwendungsbescheiden, welche auch die Zweckgebundenheit der Zuwendung sowie Rückzahlungsverpflichtungen regeln. In den Zuwendungsbescheiden für die investiven Zuwendungen ist insbesondere folgendes festzuschreiben:

-        Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage einer baufachlich geprüften Ausführungsplanung für die Baumaßnahmen.

-        Die Förderung erfolgt in Höhe von 95 % der mit Rechnung nachgewiesenen Kosten begrenzt durch den oben ausgewiesenen Maximalbetrag.

-        Sollte die Zuwendungsempfängerin (KulturGenossenschaft Neue Kammerspiele eG) vor Ablauf der zeitlichen Bindung den Betrieb aufgeben, ist sie auf Verlangen der Bewilligungsbehörde dazu verpflichtet, den auf den restlichen Zeitraum umgelegten Anteil des Zuwendungsbetrages zurückzuzahlen.

 

4.    Die unter Punkt 1 benannten Zuwendungen werden unter der Maßgabe gewährt, dass die Betreiber bis zum 01.01.2013 eine Kulturgenossenschaft gründen, die bis zu diesem Datum eine Genossenschaftseinlage in Höhe von minimal 25.000 € nachweist und bis zum 01.01.2014 eine weitere Genossenschaftseinlage einwirbt, die dann insgesamt die Höhe von 50.000 € beinhaltet.  

 

Sollte es weitere Verschiebungen zwischen den Zuwendungsbereichen geben, so wird der Bürgermeister dazu ermächtigt, diese im Rahmen des gewährten Gesamtzuwendungsvolumens in Höhe von 400.000 € künftig eigenständig vorzunehmen. Dabei ist die Verschiebung zu Lasten der unter Ziffer 1b) genannten Zuwendung (bauliche Veränderungen) unzulässig.

 

Des Weiteren wird eine Fristverlängerung zum ursprünglichen Bewilligungszeitraum (01.10.2012 bis 31.12.2013) auf den 31.12.2014 festgesetzt.

 

 

Anlagen

1.    Anträge vom 20.10.2013

a)   Fristverlängerung

b)   Umwidmung Beträge

c)    Änderung Beträge Zuwendungsbescheide

2.    DS-Nr. 077/12

3.    DS-Nr. 121/12

 

 

Ø     Erläuterungen zur Drucksache durch den Bürgermeister, Herrn Grubert.

 

 

An der Aussprache zur DS-Nr. 162/13 beteiligen sich:

Herr Singer

Herr Templin

Frau Grohs, Kämmerin

 

 

Abstimmung zur DS-Nr. 162/13:

Die DS-Nr. 162/13 wird einstimmig beschlossen.