1) Der Bebauungsplan KLM-BP-001-e „Eigenherdsiedlung Nord“, gegenwärtig rechtswirksam in der Fassung der 1. Änderung, soll geändert werden. Das Verfahren wird unter der Bezeichnung 2. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-001-e „Eigenherdsiedlung Nord“ geführt.
Die Änderung soll sich beschränken auf die Aufnahme einer Textlichen Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB (bedingte/befristete Zulässigkeit von Nutzungen). Mit der zu ergänzenden Festsetzung soll für das Grundstück Kapuzinerweg 20 (Flur 9, Flurstück 399; vgl. Anlage 1, Abgrenzung des Geltungsbereiches) geregelt werden, dass sich dort die zulässige Nutzung von Gemeinbedarfsfläche, Zweckbestimmung Kindertagesstätte in Reines Wohngebiet ändern wird.
2) Die Änderung des Bebauungsplanes wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und ohne frühzeitige Beteiligungen von Öffentlichkeit und Behörden/ sonstigen Trägern öffentl. Belange, durchgeführt.
3) Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
4) Der Bürgermeister wird beauftragt, einen Entwurf erarbeiten zu lassen und diesen der Gemeindevertretung zur Billigung vorzulegen.
Es ist im Bebauungsplan als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ festgesetzt und in privatem Eigentum (vgl. Anl. 2, Auszug B-Plan). Das Grundstück ist an die Gemeinde verpachtet.
Bereits vor längerer Zeit trat der Eigentümer mit der Bitte an die Gemeinde heran, den Bebauungsplan zu ändern und das Grundstück wie alle angrenzenden Flächen ebenfalls als „Reines Wohngebiet“ (WR) statt als „Fläche für den Gemeinbedarf“ festzusetzen. Mit der Änderung möchte er sichergestellt wissen, dass das Grundstück seiner früheren Nutzung entsprechend wieder für Wohnzwecke nutzbar wird, falls die Kita an diesem Standort mittel- bis langfristig aufgegeben werden sollte.
Die vom Eigentümer erbetene Nutzungsänderung ist aus planungsrechtlicher Sicht möglich: Nach § 3 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind in Reinen Wohngebieten neben „Wohngebäuden“ regelmäßig auch „Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen“ zulässig. Die Nutzung durch die Kita „Regenbogen“ (oder eine andere Kindertagesstätte) bleibt deshalb unabhängig von der Frage, ob das Grundstück Kapuzinerweg 20 als Gemeinbedarfsfläche oder als WR festgesetzt ist, weiter uneingeschränkt möglich.
Der bisher bestehende Pachtvertrag zwischen dem privaten Eigentümer und der Gemeinde sollte 2016 enden. Inzwischen konnte nach längeren Verhandlungen am 23.10./06.11.2015 ein neuer Pachtvertrag geschlossen werden. Die Gemeinde kann das Grundstück jetzt mindestens bis zum 31.07.2022 weiter dem KITA-Verbund zur Nutzung überlassen, der hier die Kita „Regenbogen“ betreibt. Im Vertrag ist darüber hinaus festgelegt, dass die Gemeinde die Pacht einseitig um 2 x drei Jahre ‑ also bis zum 31.07.2028 ‑ verlängern kann (Optionsrecht).
Um die vertraglich mindestens bis
Juli 2022 vereinbarte Nutzung als kommunale Kita auch planungsrechtlich
nachzuvollziehen, soll die Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-001-e
„Eigenherdsiedlung Nord“ durch Aufnahme einer Festsetzung erfolgen, mit der die
Festsetzung „Reines Wohngebiet“ erst nach Aufgabe der Kita-Nutzung wirksam wird
(vgl. Anl. 3, Konzept). Die
übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans sollen vom Verfahren zur
2. Änderung unberührt bleiben.
Die Änderung des Bebauungsplanes
soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Mit
der erforderlichen Erarbeitung eines Entwurfes (Änderung der Planzeichnung)
soll ein externes Büro beauftragt werden, die Kosten hierfür in Höhe von rund
5.000 EUR sind für den Haushalt 2016 angemeldet.
Ergänzende
Hinweise: Zu dieser Fragestellung wurde
mit DS-Nr. 160/14/1 ein erster Beschlussvorschlag vorgelegt, der in der
Sitzung der Gemeindevertretung vom 19.02.2015 mit 12 „Ja“ / 12 „Nein“ / 1
„Enthaltung“ jedoch keine Mehrheit fand. Nachdem inzwischen der neue
Pachtvertrag abgeschlossen ist, wird nun ein entsprechend aktualisierter
Beschlussvorschlag unterbreitet.
Finanzielle Auswirkungen: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Haushalt: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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bereits veranschlagt: |
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zu veranschlagen: |
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Anlagen:
1. Abgrenzung des Geltungsbereiches der 2. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-001-e „Eigenherdsiedlung Nord“ für das Grundstück Kapuzinerweg 20
2.
Auszug aus dem rechtwirksamen Bebauungsplan für
das Grundstück Kapuzinerweg 20
(Planzeichnung)
3. ergänzende Textliche Festsetzung (Konzept)