Gemäß § 68 BbgKVerf kann die Haushaltssatzung nur durch Nachtragssatzung geändert werden.
Dies ist für das aktuelle Haushaltsjahr erforderlich, da die Wertgrenze, ab der eine Nachtragssatzung zu erstellen ist, überschritten wird.
Einzelheiten zu den Veränderungen werden im Vorbericht zum 1. Nachtragshaushaltsplan 2016 näher erläutert (vgl. Anlage).
Die von der Gemeindevertretung beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 BbgKVerf der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Genehmigungspflichtige Teile sind nicht enthalten.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
|||
Beteiligungen |
||||
|
|
|||
Produktgruppe: |
||||
Teilhaushalt/Budget: |
||||
Maßnahmen-Nr: |
||||
Bereits im
laufenden Haushalt |
|
|||
veranschlagt: |
|
EURO: |
||
Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
|
|
|
|
Ergebnis-HH |
EURO: |
|||
Finanz-HH |
EURO: |
|||
Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
|
|||
Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
|